Berechnungsgrundlage Unterhalt wenn tlw. arbeitslos

21. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Stephan.Schmidt1980
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Berechnungsgrundlage Unterhalt wenn tlw. arbeitslos

Halli ihr Lieben,

ich habe gestern die Neuberechnung zum Kindesunterhalt bekommen. Mein Sohn (13,5 J) lebt vorrangig bei der Mutter und aller 2 Wochen am WE bei mir. Ich habe das Gefühl, dass bei der Neuberechnung alle "Kann-Bestimmungen" zu meinem Nachteil ausgelegt worden sind:

- ich hatte eine Steuerrückzahlung im letzten Jahr, weil ich im Jahr vorher Vorauszahlen musste. Tatsächlich heben sich meine Vorauszahlungen und die Rückzahlungen auf, aber das Jugendamt rechnet die einmaligen 2500 EUR Steuerrückzahlungen trotzdem mit zum Netto dazu. Ist das rechtens?

- Ich habe im letzten Jahr (welches Basis für die Berechnung ist) auch 2 Monate Arbeitslosengeld (Jan/Febr) erhalten. Jetzt meine Frage: Muss mein jetziges Nettoeinkommen angesetzt werden oder mein durchschnittliches Netto aus dem letzten Jahr, also auch inkl. der 2 Monate ALG?

Und noch eine letzte Frage:

Sie hat mich im Februar 2019 schätzen lassen. Ich habe damals alle Unterlagen zum ALG eingereicht. Das Jugendamt hat mich danach verpflichtet, Bescheid zu geben, wenn ich wieder einen Job habe. Das habe ich nicht getan (kam auch keine Rückfrage mehr vom JA) und dann hat die Mutter zum 22.11. eine neue offizielle Berechnungsanfrage gestellt. Hierauf habe ich alle Unterlagen meiner neuen Anstellung hingeschickt. Zu welchem Zeitpunkt kann sie jetzt eine Nachzahlung verlangen? Sie fordert zum 1.4., aber die jetzige Neuberechnung erfolgt ja eigentlich aufgrund ihrer offiziellen Anfrage vom 22.11.

Ich danke euch jetzt schonmal SEHR für die Antwort, auch wenn ihr vielleicht nicht alle 3, sondern nur 1 Frage beantworten könnt!

Liebe Grüße
Stephan

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6 Antworten
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#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Stephan.Schmidt1980):
aber das Jugendamt rechnet die einmaligen 2500 EUR Steuerrückzahlungen trotzdem mit zum Netto dazu. Ist das rechtens?


Grundsätzlich ja. Kannst Du allerdings glaubhaft machen, dass es sich dabei nicht um die jährlich zu erwartende Rückzahlung handelt, kann man das auf den richtigen Wert umrechnen.

Gerade die Vorauszahlungen (selbstständig?) deuten darauf hin.

Zitat (von Stephan.Schmidt1980):
Jetzt meine Frage: Muss mein jetziges Nettoeinkommen angesetzt werden
Ja, da durch den Berufswechsel eine Gehaltszäsur eingetreten ist.

Zitat (von Stephan.Schmidt1980):
Zu welchem Zeitpunkt kann sie jetzt eine Nachzahlung verlangen?
Ab November, da die Aufforderung einer Inverzugsetzung gleichkommt.

Feb. 2019 könnte auch schon als Inverzugsetzung gewertet werden, nur hätte dann innert der nächsten 6 Monate etwas folgen müssen, was nicht der Fall war.

Ein Knackpunkt bleibt: wann hast Du die neue Arbeit begonnen. Würde ich etwas von Dir fordern, würde ich ggf. auf den Termin abstellen, weil du der Informationspflicht schuldhaft nicht nachgekommen bist. Aber dazu muss man dann noch deutlich mehr wissen.

Zitat (von Stephan.Schmidt1980):
Hierauf habe ich alle Unterlagen meiner neuen Anstellung hingeschickt.
Das dies nicht alles ist um die Bereinigungsoptionen wahr zu nehmen ist Dir bekannt? Die müssen nur mit dem rechnen was Du einreichst/ansprichst.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Stephan.Schmidt1980):
Das Jugendamt hat mich danach verpflichtet, Bescheid zu geben, wenn ich wieder einen Job habe. Das habe ich nicht getan (kam auch keine Rückfrage mehr vom JA)
Danach würde ich schon die rückwirkende Berechnung zum 1.4. als richtig ansehen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Stephan.Schmidt1980
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi Berry,

tausend Dank für deine Antworten! Das hilft mir wirklich schon sehr weiter!!

Ich hab seit März wieder nen Job und ich habe sowieso, auch mit ALG die ganze Zeit den Mindestsatz gezahlt (auch wenn ich zu ALG-Zeiten nicht mal den Selbstbehalt hatte). ich habe dafür ein Privatdarlehen genommen. Die Anrechnung der Tilgung die ich heute monatlich dafür zahle wurde mir dankenswerterweise als nicht berücksichtigungsfähig abgelehnt :-/.

Kannst du mir sagen, ob das mit den 6 Monaten in denen etwas hätte passieren müssen, irgendwo steht? Ich hab schon die Unterhaltleitlinien durchgeackert, aber da steht z.B. nichts drin.

Für die Bereinigung des Nettoeinkommens wurde ich aufgefordert, meine Steuererklärung, meine Gehaltsnachweise und meinen Arbeitslosennachweis abzugeben. Ich habe das noch ergänzt um meine Lebensversicherung für die ich zahle (wurde ignoriert) und um meinen Darlehensvertrag (wurde abgelehnt). Ich habe da tatsächlich das Gefühl, dass sich das Jugendamt nur die Kirschen auf der Torte rausgesucht hat :-/

Siehst du das auch so?

Liebe Grüße und nochmal tausend Dank
Stephan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Stephan.Schmidt1980
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Kannst Du allerdings glaubhaft machen, dass es sich dabei nicht um die jährlich zu erwartende Rückzahlung handelt, kann man das auf den richtigen Wert umrechnen.

Gerade die Vorauszahlungen (selbstständig?) deuten darauf hin.


Achso... Das habe ich noch vergessen ;-)
Ja, ich hatte einen Gewerbeschein, weil ich in Zeiten der Arbeitslosigkeit und früher darüber noch was verdient habe. Den werde ich jetzt abmelden, um zu unterstreichen, dass ich keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr haben werde. Ein zusätzlicher Nachweis kann wahrscheinlich nicht schaden!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat:

Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit sind regelmäßig alle Leistungen anzusetzen, d.h. auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zulagen, Prämien, Überstundenvergütungen im Rahmen des Üblichen. Darüber hinaus rechnen als Einkommen auch sonstige vermögenswerte Vorteile (z.B. Wohnen in der eigenen Immobilie oder Nutzung eines Firmen-Pkws), sozialstaatliche Zuwendungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld), BAföG und Versorgungsleistungen für Dritte.


Zitat:

Grundsätzlich gilt, dass während der Ehezeit (so genannte ehebedingte oder eheprägende) entstandene Schulden auch beim Kindesunterhalt berücksichtigt werden müssen. Allerdings gilt dies nur eingeschränkt, wenn minderjährige Kinder im Spiel sind. Dann soll auch beim Vorhandensein von erheblichen Schulden auf Seiten des Unterhaltspflichtigen den minderjährigen Kindern zumindest der Regelbetrag nach der Regelbetragsverordnung (entspricht der ersten Zeile der Düsseldorfer Tabelle) verbleiben.

Eventuell kann der Unterhaltsschuldner verpflichtet sein, ein Privatinsolvenzverfahren einzuleiten, um den Kindesunterhalt minderjähriger Kinder sicherzustellen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Stephan.Schmidt1980
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Zitat:

Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit sind regelmäßig alle Leistungen anzusetzen, d.h. auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zulagen, Prämien, Überstundenvergütungen im Rahmen des Üblichen. Darüber hinaus rechnen als Einkommen auch sonstige vermögenswerte Vorteile (z.B. Wohnen in der eigenen Immobilie oder Nutzung eines Firmen-Pkws), sozialstaatliche Zuwendungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld), BAföG und Versorgungsleistungen für Dritte.


Zitat:

Grundsätzlich gilt, dass während der Ehezeit (so genannte ehebedingte oder eheprägende) entstandene Schulden auch beim Kindesunterhalt berücksichtigt werden müssen. Allerdings gilt dies nur eingeschränkt, wenn minderjährige Kinder im Spiel sind. Dann soll auch beim Vorhandensein von erheblichen Schulden auf Seiten des Unterhaltspflichtigen den minderjährigen Kindern zumindest der Regelbetrag nach der Regelbetragsverordnung (entspricht der ersten Zeile der Düsseldorfer Tabelle) verbleiben.

Eventuell kann der Unterhaltsschuldner verpflichtet sein, ein Privatinsolvenzverfahren einzuleiten, um den Kindesunterhalt minderjähriger Kinder sicherzustellen.


Danke dir, aber wir waren nicht verheiratet und sind seit vielen Jahren getrennt. Die Schulden habe ich erst vor wenigen Jahren
nach der Trennung aufgenommen, weil nicht an meinem Kind sparen wollte und immer positiv gestimmt war, dass ich bald einen neuen Job habe.

Bei der Berechnung meines Nettoeinkommens würden Weihnachtsgeld & Co auch berücksichtigt. Das ist auch vollkommen ok. Darüber hinaus habe ich keine Einnahmen.

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