Hallo 123-recht-Mitglieder,
ich habe folgende Frage. Bzw. ich scheine ein Rechenblockade im Kopf zu haben und wäre dankbar um Hilfe.
Es geht um eine Frage bezüglich des bereinigten Nettoeinkommens, dass zur Berechnung von KU und BU herangezogen wird.
Angenommen es besteht ein Nettoeinkommen von 3000 Euro. Dieser Betrag wird nun durch Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Fahrtkosten zur Arbeitsstelle bereinigt. Insgesamt wären dies 372 Euro.
Wie darf ich nun die "Bereinigung verstehen?
Kann man von den 3000 Euro also erstmal Krankenversicherung und die Fahrtkosten zahlen und zahlt dann KU und BU? Oder müssten die 372 noch von den 1200 Euro Selbstbehalt gezahlt werden (ausgehen, dass nur der Selbstbehalt übrig bleiben würde)?
Danke vielmals,
nik27
Bereinigtes Nettoeinkommen/Unterhaltsberechnung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo Nik,
Netto wird bereinigt. Sann wird KU abgezogen.
der Rest dient als Grundlage zur Berechnung des TU.
dieser wird so berechnet das dir der SB noch bleiben muss.
z.B.
dein bereinigtes EK minus KU = z.B. 1500€
Dein SB gegenüber Kindesmutter 1200€
dein höchst möglicher Zahlbetrag 300€
edy
Hallo edy,
danke für die Antwort.
Also praktisch formuliert: Ein Gehalt von 3000 Euro wird ausgezahlt. Davon zahlt der Unterhaltspflichtige erstmal die Beiträge zur Krankenversicherung und die Fahrtkosten (sprich, darf für die Fahrtkosten sozusagen Geld zur Seite legen in der Höhe des angemessenen Betrags) und muss Krankenversicherung und Fahrtkosten nicht vom Selbstbehalt zahlen?
nik27
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Wenn Du vom Brutto mit der Bereinigung ausgehst stimmt es dann.ZitatEin Gehalt von 3000 Euro wird ausgezahlt. :
Hintergrund: Beim Auszahlungsnetto können bereits nicht unterhaltsrelevante Bestandteile enthalten sein. Bei mir wurden z.B. der Abbobetrag fürs Restaurant und der Tiefgaragenstellplatz abgezogen.
Berry
Sprich, die Kosten für Krankenversicherung und Fahrtkosten kann ich von den 3000 Euro zahlen und muss diese nicht von dem vermeintlichen Selbstbehalt von 1200 Euro zahlen?
nik27
Hallo Nik,
google mal
Unterhaltleitlinien OLG Frankfurt ( oder dein zuständiges OLG)
da kannst du vieles nachlesen.
edy
hallo edy,
das habe ich schon getan. ich entnahm
"Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung und/oder eine angemessene private Kranken- und Altersvorsorge."
und
Werden berufsbedinge Aufwendungen konkret berechnet, erfolgt ein Abzug von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW grundsätzlich nur in Höhe der Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Ist wegen schwieriger öffentlicher Verkehrsverbindungen oder aus sonstigen Gründen die Benutzung eines PKW als angemessen anzuerkennen, so wird eine Kilometerpauschale in Höhe des Betrages nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG
(zurzeit 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer) berücksichtigt
was mir nur nicht klar wird, kann ich die kosten für krankenversicherung und fahrtkosten von meinem gehalt netto 3000 zahlen und dann(!) erst kindesunterhalt und betreuungsunterhalt, oder dient diese bereinigung nur meiner einstufung in die düsseldorfer tabelle und ich muss krankenversicherung und fahrtkosten von meinem eventuellen selbstbehalt von 1200 zahlen?
lg, nik27
Hallo Nik,
du nimmst den Betrag der dir netto übrig bleib.
Bei einem gesetzlich Versicherten sind da die KK-Beiträge schon ab.
Von diesem "Netto-Betrag" können weiter Posten " bereinigend" abgezogen werden.
siehe LL deines OLG
dann hast du den relevanten Betrag laut Düsseld.-Tab.
wenn dann z.B. der Betrag 1300€ rauskäme, dann könntest du max. 220€ KU zahlen.
Trennungsunterhalt wären dann 0€
Also du nimmst deinen Auszahlungsbetrag und ziehst die KK-Beiträge ab.( wenn KK noch nicht abgezogen ist) , dann hast du "dein Netto"
edy
hallo edy,
also darf ich es so verstehen: von meinem bruttogehalt werden steuern, aber auch der beitrag von 272 euro zur privaten krankenversicherung abgebucht. den beitrag von 272 euro müsste ich also nicht von meinem selbstbehalt zahlen, sondern der wäre schon gezahlt bevor überhaupt kindesunterhalt und betreuungsunterhalt abginge.
wenn mir gestattet wird 100 Euro an fahrtkosten für die bereinigung anzusetzen (die fahrtkosten wären ja die spritkosten, die ich wirklich zahlen müsste) dann dürfte ich praktisch formuliert, diese 100 euro zur seite legen und über den monat verteilt für die spritkosten verwenden obwohl dies bedeuten würde, dass ich sozusagen nicht nur den selbstbehalt von 1200 euro hätte sondern quasi 1300 euro, da die 100 euro spritgeld noch draufkämen.
ist das so richtig?
Hallo Nik,
richtig verstanden .
Spritkosten? du darfst pro gefahrenen KM 0,30€ ansetzen. ( alles vor dem SB)
edy
Hallo edy,
lieben dank! ich hätte einen täglichen fahrtweg von 29km hin und zurück. da nur die einfach strecke berechnet wird, käme ich mit einer ansetzung von 0,30 cent pro km auf 8,7 euro pro tag, in der woche 43,5 euro, im monat demnach 174 euro, die ich also als arbeitsaufwändung bzgl. fahrtkosten angeben könnte. allerdings kostet eine monatskarte für öffentliche verkehrsmittel in schleswig-holstein lediglich 124 euro. demnach würden mir sicherlich nur diese 124 euro für die bereinigung zustehen, oder? ich hatte vernommen, dass man die fahrtkosten mit eigenem pkw nur zur berechnung bringen kann, wenn es keine günstigere alternative gibt.
nik27
Hallo nik,
KM-Geld nicht für einfache Strecke, sondern ja gefahrener KM
edy
hallo edy,
ändert aber nichts daran, dass ich zu günstigeren verkehrsmitteln greifen müsste, wenn möglich, oder?
nik27
hallo edy,
nochmal nachträglich zur versicherung:
a. ich zahle die optionen die zur bereinigung des nettoeinkommens möglich wären nicht von meinem eventuellen selbstbehalt von 1200 euro sondern von meinem nettoeinkommen 3000 euro bevor kindesunterhalt und betreuungsunterhalt abgezogen werden.
b. nachdem ich diese ausgaben gedeckt habe, wird von dem was von meinem gehalt übrig bleibt die höhe des KU und des BU berechnet und abgezogen bis zum selbstbehalt von 1200, von dem aber nicht die kosten bezahlt werden müssen, die zur bereinigung gezählt wurden.
danke,
nik27
Hallo Nik,
lies dir den ganzen Verlauf deines Themas nochmals durch.
hallo edy,
ich weiß, ich wollte es nur ein letztes mal zusammenfassen und auf bestätigung hoffen.
ich hatte mir in der letzten woche komplett den kopf zerbrochen und bin in zukunftssorgen verfallen.
lg,
nik27
Du machst es unnötig kompliziert, denn es geht um die Berechnung:
Du hast es doch weiter oben selbst richtig zitiert.
1 Schritt - ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens: Brutto (und Ergebnis Steuererklärung plus ggf. Zinsen) minus aller Bereinigungspositionen ergibt das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Nettoeinkommen (hier KV wie auch Fahrtkosten abziehen).
2) Schritt - Berechnung des sich aus dem Wert aus Schritt 1 ergebenden Unterhaltsbedarfs: Das bereinigte Nettoeinkommen ist die Größe, die zur Unterhaltsberechnung herangezogen wird.
3) Schritt - Gegenprüfung Selbstbehalt und mögliche Stufung
Du kannst nur auf das preiswertere Verkehrsmittel verwiesen werden, wenn der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden kann (Ergebnis aus Schritt 3)
Berry
Hallo Berry,
danke auch für deine Antwort.
Ich wollte nur sichergehen, dass das bereinigte Nettoeinkommen zwar die Höhe des Unterhalts vorgibt, aber der davon ausgehende Betrag des zu zahlenden Unterhalts nicht von den 3000 Euro netto abgezogen wird. Sondern von dem Nettoeinkommen, dass mir verbleibt wenn ich private Krankenversicherung und Fahrtkosten sowie etwaige andere mögliche Optionen bereits von den 3000 Netto gezahlt habe.
So ist es richtig oder?
lg
nik27
hallo nochmals,
besteht eigentlich zur weiteren bereinigung des nettoeinkommens immer noch das recht auf abzug eines erwerbstätigkeitsbonus?
ich hatte dazu folgendes gelesen:
Gemäß § 1581 BGB
darf der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen nicht geringer sein als der an den Unterhaltsberechtigten zu leistende Betrag. Allerdings ist bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit anders als beim Bedarf kein Erwerbstätigkeitsbonus in Abzug zu bringen. Bei der Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB
ist das gesamte unterhaltsrelevante Einkommen namentlich des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen.
das heißt, der erwerbstätigkeitsbonus gilt nicht mehr?
wie ich vernommen hatte, wurde dieser beschluss vom bgh 2011 getroffen und gilt bis heute.
danke,
nik27
Und jetzt?
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