Bereinigung Einkommen mit RiesterproduktEN Unterhalt Volljährige

27. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
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Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)
Bereinigung Einkommen mit RiesterproduktEN Unterhalt Volljährige

Mein Partner wurde von seiner Tochter auf Zahlung von Unterhalt (volljährige, nicht privilegiert, Studentin)verklagt. Im Januar ist nun der Termin. Er hat immer wieder versucht, mit der jungen Dame in Kontakt zu kommen, um die entstandene Situation aufzulösen. Eine Unterhaltszahlung an sich hat er nie verweigert.
Sie verweigert jeden Kontakt. Sie wohnt zu Hause, Mutter gewährt ihr keinen Barunterhalt, sondern verrechnet einen fiktiven Betrag sowie das gesamte Kindergeld mit was auch immer.

Es liegen von der jungen Dame nur wenige Unterlagen vor:
- Nachweis der Einschreibung in 2017 sowie
- Nachweis 1. Semester

Weitere Semesternachweise Fehlanzeige, Angaben zu Vermögen (das es definitiv höher als T€ 5 gab/gibt) Fehlanzeige, Leistungsnachweise Fehlanzeige. Diese Unterlagen wären ja wichtig, um dem Grunde nach zu prüfen, ob sie unterhaltsberechtigt ist.

Von der Mutter liegen 7 von 12 Lohnbescheinigungen vor. Sonst nix. Keine Steuerbescheide o. ä. Keine weiteren Nachweise etc. Interessant ist allerdings die von ihrer Anwältin vorgenommene Unterhaltsbereinigung

Durchschnittseinkommen 3.330,00 EUR
berufsbedingte Aufwendungen 150,00 EUR
Riesterrente 201,50 EUR
Riester Bausparvertrag 200,00 EUR
Spareinlage 330,00 EUR
vermögenswirksame Leistungen 40,00 EUR
unterhaltsrelevanter Rest 2.409,00 EUR.

Ist es es korrekt, dass man mit diversen Riester-Produkten das Einkommen beliebig drücken kann?



-- Editiert von Rotkäppchen123123 am 27.11.2018 13:47

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12 Antworten
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#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Angemessene Vorsorgeaufwendungen sind berücksichtigungsfähig. Bei Altersvorsorge wird die Angemessenheitsgrenze immer wieder bei 4% des Bruttoeinkommens gezogen. Das dürfte hier deutlich überschritten sein, wäre für mich persönlich aber noch nicht Motivation genug für eine gerichtliche Auseinandersetzung.

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#2
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)

Danke für die Antwort. Die Klage wird von der Tochter angestrengt, da alle einigungsversuche durch kontaktverweigerung gescheitert sind.

Uns ging es nur um eine grundlegende Einschätzung. Also zählt Riester zu den 4% und nicht on top...

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#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Studiumsnachweise muss sie vorlegen

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#4
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Welches Oberlandesgericht wäre für euch zuständig? Dort steht in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien genau drin was abzugsfähig ist... Bei den vermögenswirksamen Leistungen streiten sich die Gerichte.... Bei den Altersvorsorgebeiträgen geht man in der Regel von max. 4% aus... Aber auch das ist sicherlich Ermessensache des Richters.
Interessant, dass sie euch verklagt und mit kaum was rausrückt... Spätestens vor Gericht muss sie darlegen was die Kindsmutter tatsächlich hat und das Gericht wird die Steuererklärung sehen wollen... Da sie die Klage im Grunde ja selbst verschuldet hat, wäre vielleicht auch die Kostenfrage nicht uninteressant bei dem Prozess...
https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html

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#5
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)

Das OLG Brandenburg ist zuständig.

Trotz der dürftigen Unterlagen hat sie zumindest für einen Teil der Forderung PKH erhalten!

Gestern ist übrigens die Studienbescheinigung 2. Semester eingetrudelt.

Vermögen wird immer noch nicht offen gelegt, da dies zweckgebunden wäre... es gibt ein Girokonto, Aktien und diverse Sparbücher...

Es bleibt spannend!

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#6
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Einen Bafög Antrag hat sie aber gestellt? Der wäre vorrangig vor Unterhalt!
Das Vermögen wird sie vor Gericht angeben müssen, damit man sehen kann ob es als Einkommen gilt oder nicht. Das entscheidet der Richter und nicht der Anwalt der Tochter :-).

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#7
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)

Nein, ein Bafög-Antrag wurde auch nicht gestellt. Im Rahmen dessen, wäre ja das Bafög-Amt mit einem Formular auf uns zugekommen.

Wir sind einfach nur verwundert, die ganze Auskunftsgeschichte geht seit 1 Jahr. Mein Partner hat zügig alles geliefert und die wollten wirklich den letzten Schnipsel! Im Gegenzug hat man sich sehr bedeckt gehalten und die entsprechenden Aufforderungen wegen der Unterlagen der Tochter und der Mutter schlichtweg ignoriert. Da ist es selbst im anberaumten Gütetermin schwierig etwas anzubieten, wenn die Fakten nicht auf dem Tisch liegen.

Die Mutter verdient fast 3.500 € netto und schraubt ohne Nachweise ihr Gehalt, welches für die Quotelung herangezogen werden soll - auf ca. 1.800 € runter und sein Einkommen wird auf wundersame Weise aufgeblasen... Mit jedem Schreiben hatte er "mehr in der Tasche", so dass nun eine Quotelung von 20/80 im Raum steht, was völlig absurd ist, da er auch noch Unterhalt für die minderjährige Schwester zahlt. Ja er verdient gut. Aber aus 3.600 netto machen die mit Wohnvorteil, Steuererstattungen und PKW-Vorteil über 5.500 €.

Es bleibt also spannend.

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#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Ein nicht gestellter BAföG-Antrag wäre eine Pflichtverletzung des Unterhaltsbegehrenden. Es ist zumutbar den BAföG-Antrag zu stellen, auch wenn diese Leistung später ggf. zurückgezahlt werden muss. Stellt sie den Antrag nicht, ist BAföG ggf. als fiktive Zahlung auf den Bedarf anzurechnen.

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#9
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Bei den beiden, doch sehr guten Einkommen, kann es natürlich schon sein, dass ein Bafög Antrag abgelehnt wird. Aber wie smogman schon sagt: sie soll ihn dennoch stellen und dann sieht man ja was dabei rauskommt...
Das der Anwalt der Mutter seine Mandantin "schön" rechnet ist sein Job und ich würde das auch nicht überbewerten... Der Richter hat das letzte Wort und da sehe ich schon beim Abzug sämtlicher Vorsorgeaufwendungen schwarz.
Die Frage ist natürlich auch: wäre der Kindsvater auch dir unterhaltsverpflichtet? Seid ihr verheiratet und arbeitest du? Denn dann wäre er auch dir unterhaltsverpflichtet und du kommst noch vor der Tochter dran. Die minderjährige Schwester geht natürlich vor.
Steuererstattung: da scheinen sich einige Gerichte auch nicht so sicher zu sein wie das berechnet wird. Manche nehmen die Hälfte, Manche die volle Erstattung... Genau genommen müsste man aber auseinander rechnen wer was zur Steuerstattung beiträgt (wenn ihr verheiratet seid). Aber Richter sind keine Steuerberater und da würde ich ggf. im Vorwege mal das Finanzamt zur Berechnungshilfe hinzu ziehen....
Geldwerter Vorteil für Firmenwagen: Höchst umstritten und da sollte sich euer Anwalt sehr gut vorbereiten!
https://www.iww.de/fk/archiv/unterhalt-der-dienstwagen--ein-umstrittener-vermoegensvorteil-f31753

Wohnvorteil durch eigengenutzte Immobilie? https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/wohnung-und-eigenheim.html#Wegweiser

-- Editiert von kikijk am 29.11.2018 13:02

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#10
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)

Wir sind nicht verheiratet und ich verdiene mein eigenes Geld. Eine Unterhaltsverpflichtung mir gegenüber scheidet definitiv aus.

Die Steuererstattung resultiert zu fast 90 % aus Werbungskosten - eben die einfache Fahrt 60 km zur Arbeit und zu 10 % aus Verlusten aus V + V. Natürlich will man die Steuererstattung auf das monatliche Einkommen draufrechnen, aber auch die Fahrtkosten und Verluste aus V+V nicht akzeptieren.

Ich hoffe sehr, dass die Sache irgendwann zum Abschluss kommt und fair ist.

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#11
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Die Fahrkosten werden in der Regel nur mit 5% berücksichtigt. Es sei denn, man kann nachweisen dass man mit den Öffentlichen nicht zur Arbeitsstelle kommt. Dabei werden dann aber auch Hin- und Rückfahrt berechnet. wobei die Kilometer mit 0,30 Euro angerechnet werden für die ersten 30 km, die weiteren Kilometer mit 0,2 Euro.
Also Rechnung: 30 x 0,30 x 220 x 2 /12 plus 30 x 0,20 x 220 x 2 /12
V + V ist schon schwieriger in der Berechnung. Hier eine Beispielseite:
https://www.iww.de/fk/archiv/unterhalt-einkuenfte-aus-vermietung-und-verpachtung-in-der-unterhaltsberechnung-f13708
Sollte das Gericht der Tochter letztendlich in groben Zügen recht geben, dann würde ich es nurunter Protest gegen die Kostenlast akzeptieren. Euer Anwalt kennt da sicherlich die genaue Formulierung. Es bedeutet, dass man quasi in den Prozess gezwungen wurde, obwohl man alles dazu getan hat es friedlich zu lösen und die Tochter in diesem Fall den Prozess selbst verschuldet hat. Das wieder rum führt dann zur Kostenauferlegung an die Tochter.
Hier ein Beispiel dazu: https://www.frag-einen-anwalt.de/Auskunftspflicht-von-volljaehrigen-Auszubildenden--f79154.html
Ob es in eurem Fall auch angewendet werden kann muss euer Anwalt wissen...

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#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo Rotkäppchen,

ich würde an Deiner Stelle die Antworten von Smogman beachten, die anderen nur sehr bedingt.

Der Riesterrentenvertrag wird im Rahmen der sec. Altersvorsorge berücksichtigt. Also 4 oder 5% vom Vorjahresbruttoeinkommen, je nach Erwerbsstatus.

Der Bausparvertrag nur, wenn er schon ausgezahlt ist und nur zur Tilgung dient, nicht als Sparversion.

Die Spareinlage wird allenfalls bei Selbstständigen angerechnet, bedarf dann aber auch einer näheren Prüfung.

Die vermögenswirksame Leistung, die der Arbeitgeber zahlt, wird angerechnet, zusätzliche Eigenleistungen nicht.

Berry

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