Hallo zusammen,
seit 16 Jahren bin ich Alleinerziehender Papa von 5 Kindern.
Mein ältester Sohn, wird 24J im April hat nachdem er die Schule fertig hatte erst mal 3 Jahre auf der faulen Haut gelegen, alle Kosten gingen auf meine Kappe, erst im letzten August hat er eine Ausbildung angefangen, zuvor ein 1jähriges Langzeitpraktikum zur Eignungsprüfung.
Seit ca 2 Jahren gab es mit ihm heftige Auseinandersetzungen in der Familie, von schlagen der anderen Geschwister bis zerstören von meinem Haushalts-Inventar und kaputtschlagen von Türen.
Das schlagen seiner Geschwister ging soweit das ich 5-6 mal gezwungen war die Polizei zu rufen.
Mich selbst hat er auch auf das heftigste beledigt und bedroht.
Es gab letztes Jahr ein Rausschmiss von 3-4 Wochen, als er zurück kam wurde die Situation immer heftiger, er sagte: Jetzt wo ich in Ausbildung bin habe ich dich in der Hand, wenn du mich raus schmeißt beantrage ich Unterstützung und du musst zahlen.
Es kam wie es kommen musste, beim letzten großen Streit (ich wollte aus seinem Zimmer ein Bettlaken holen da der Wäschekorb bei ihm im Zimmer war), griff er mich an, beschimpfte mich und drohte mir sogar mit dem Tod, Ein Tür musst durch einen Tritt auch daran glauben.
Ich rief die Polizei und lies ihn aus dem Haus verweisen.
Er wohnt wohl bei den Eltern seinen langjährigen Freundin, statt mit ihr zusammen zu ziehen (sie verdien gut) soll ich über den Tisch gezogen werden, Plan ist das er sich eine Wohnung nimmt und sie mit ihm rein zieht aber sich nicht anmeldet und ich darf ihm Unterhalt
zahlen, somit zu meinen Fragen:
- Muss ich zahlen wenn er einen BAB-Antrag stellt obwohl er die Situation herbeigeführt hat das ein zusammenleben nicht zumutbar ist?
- Besteht ein Anspruch wenn er noch keine Wohnung hat?
(BAB soll wohl erst möglich sein wenn man einen eigenen Mietvertrag hat, was ist wenn er noch bei mir gemeldet ist? Frage ich weil ich die Unterlagen ausfüllen soll, daher muss ich die ausfüllen falls überhaupt kein Anspruch besteht?)
- Wie viel müsste ich zahlen?
- Bei mir leben 4 weitere Kinder die In Ausbildung oder noch in der Schule sind
- Laufende Kosten beim Eigenheim und Kredit ca. 1300 zu Einkommen von netto ca. 2300
(mit den 1000 ernähre ich die Familie, mein Sohn bekommt 800 € netto Ausbildungsgeld + Kindergeld)
Danke im Voraus.
-- Editiert von osdgap am 11.02.2020 13:55
-- Editiert von osdgap am 11.02.2020 13:57
Berufs-Ausbildungs-Beihilfe, zahlen trotz selbstverschuldetem Rausschmiss
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Was für eine Art Ausbildung macht er seit August 2019? Betrieblich, gefördert...
Evtl. hat er gar keinen Anspruch auf BAB.
https://www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/berufsausbildungsbeihilfe-bab
Wer verlangt das?ZitatFrage ich weil ich die Unterlagen ausfüllen soll, :
Eventuell. Frage viel zu allgemein.Zitat- Muss ich zahlen wenn er einen BAB-Antrag stellt :
Das wäre ggf. unter Bezug auf § 1611 BGB interessant.Zitatobwohl er die Situation herbeigeführt hat das ein zusammenleben nicht zumutbar ist? :
Grundsätzlich ist eine Wohnung keine Voraussetzung für BAB, höchstens für die konkrete Berechnung. http://www.babrechner.arbeitsagentur.de/Zitat- Besteht ein Anspruch wenn er noch keine Wohnung hat? :
Rein theoretisch maximal den ausgezahlten Betrag, rein praktisch vermutlich nichts.Zitat- Wie viel müsste ich zahlen? :
Die sind ggf. vorrangig zu berücksichtigen, wenn die Mutter auch in diesem Haushalt lebt und kein oder sehr geringes Einkommen hat.Zitat- Bei mir leben 4 weitere Kinder die In Ausbildung oder noch in der Schule sind :
Du hast nach Abzug der Hauskosten 1000 € im Monat übrig? Und davon ernährst du eine mindestens fünfköpfige Familie allein? Respekt! ;-)Zitat- Laufende Kosten beim Eigenheim und Kredit ca. 1300 zu Einkommen von netto ca. 2300 :
-- Editiert von smogman am 11.02.2020 15:06
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Ich seh das etwas einfacher. Die Ausbildung ist zügig zu absolvieren nach dem Schulabschluss, eventuelle Findungsphasen kann es geben. Aber die sind bei einem 24-jährigen mit Sicherheit vorbei. Die Berechnung von BAB oder Bafög hat nichts mit dem Familienrecht zu tun. Meine Einschätzung: ein familienrechtlicher Anspruch besteht nicht mehr.
wirdwerden
ZitatMuss ich zahlen wenn er einen BAB-Antrag stellt obwohl er die Situation herbeigeführt hat das ein zusammenleben nicht zumutbar ist? :
Bei der BAB-Bewilligung wird das Einkommen der Eltern bereits berücksichtigt. Daher musst du die bewilligte Berufsausbildungsbeihilfe nicht zurückzahlen.
Anspruch dem Grunde nach besteht, wenn er "außerhalb des Haushalts der Eltern wohnt" (§ 60 Abs. 1 und 2 SGB III). Einen eigenen Mietvertrag benötigt er nicht unbedingt, es reicht wenn er zu seiner Freundin zieht.
Der Anspruch der Höhe nach, dürfte mit 800 € netto irgendwo zwischen wenig und nichts liegen.
ZitatWie viel müsste ich zahlen?mein Sohn bekommt 800 € netto Ausbildungsgeld + Kindergeld :
Der Unterhaltsbedarf des Sohnes liegt - nach seiner Auszug bei dir - bei 860 € (siehe Düsseldorfer Tabelle).
Davon wird sein Einkommen, das Kindergeld für ihn und ggf. BAB abgezogen.
Mit 800 € netto + 204 € Kindergeld ist sein Bedarf gedeckt und er hat keinen Anspruch mehr auf Unterhalt.
Zitat:Frage ich weil ich die Unterlagen ausfüllen soll, daher muss ich die ausfüllen falls überhaupt kein Anspruch besteht?)
Die Unterlagen für den BAB-Antrag musst du ausfüllen. Dies könnte die Agentur für Arbeit ggf. mit einem Zwangsgeld durchsetzen.
Ob dein Sohn Anspruch auf BAB hat, kann ja erst festgestellt werden, wenn der Antrag vollständig bei der Agentur für Arbeit vorliegt.
Zitat:soll ich über den Tisch gezogen werden
Keine Sorge, der Plan wird nicht aufgehen. Mit 1.000 € pro Monat ist dein Sohn ausreichend versorgt.
Da kann er ziehen, soviel er will
Zitat:netto ca. 2300 (mit den 1000 ernähre ich die Familie
Zu dem Netto kommen ja noch 884 € Kindergeld (1.088 - 204) hinzu Ein Teil der Kinder hat offensichtlich auch bereits eigenes Einkommen und könnte sich in Form von Kostgeld an den Kosten beteiligen.
ZitatBetrieblich, gefördert.. :
Er macht eine Ausbildung bei einem Privatunternehmen mit zwei mal die Woche Berufsschule
ZitatWer verlagt das :
Das Arbeitsamt wo er den Antrag gestellt hat
Zitat:Eventuell. Frage viel zu allgemein.Zitat- Muss ich zahlen wenn er einen BAB-Antrag stellt :
Das wäre ggf. unter Bezug auf § 1611 BGB interessant.Zitatobwohl er die Situation herbeigeführt hat das ein zusammenleben nicht zumutbar ist? :
Kannst du mir diesen Passus näher erklären:
§ 1611
Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) 1Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. 2Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
Grundsätzlich ist eine Wohnung keine Voraussetzung für BAB, höchstens für die konkrete Berechnung. http://www.babrechner.arbeitsagentur.de/Zitat- Besteht ein Anspruch wenn er noch keine Wohnung hat? :
Rein theoretisch maximal den ausgezahlten Betrag, rein praktisch vermutlich nichts.Zitat- Wie viel müsste ich zahlen? :
Die sind ggf. vorrangig zu berücksichtigen, wenn die Mutter auch in diesem Haushalt lebt und kein oder sehr geringes Einkommen hat.Zitat- Bei mir leben 4 weitere Kinder die In Ausbildung oder noch in der Schule sind :
Ich bin Alleinerziehend
Du hast nach Abzug der Hauskosten 1000 € im Monat übrig? Und davon ernährst du eine mindestens fünfköpfige Familie allein? Respekt! ;-)Zitat- Laufende Kosten beim Eigenheim und Kredit ca. 1300 zu Einkommen von netto ca. 2300 :
Ja, dazu Kindergeld und Zwei der Vier sin in Ausbildung und steuern pro Kopf 150€ bei.
So dramatisch ist es nicht
-- Editiert von smogman am 11.02.2020 15:06
Erst mal solltest du abwarten, ob überhaupt jemand eine Unterhaltsforderung dir gegenüber eröffnet. Das wäre beim BAB möglich. Die Wahrscheinlichkeit dafür liegt jedoch bei 0 %. Sollte es wider Erwarten doch dazu kommen, dann können wir gerne nochmal über Details sprechen. Zum jetzigen Zeitpunkt über die Verwirkung nach 1611 oder Billigkeitsgesichtspunkte zu reden erscheint nicht besonders sinnvoll.
Bei drei Jahren Privatisieren braucht man sich doch familienrechtlich überhaupt keine Gedanken zu machen.
wirdwerden
ZitatPlan ist das er sich eine Wohnung nimmt und sie mit ihm rein zieht aber sich nicht anmeldet :
Das wäre für dich das Beste, denn damit ist sein Bedarf eh gedeckt durch das Ausbildungsgehalt plus Kindergeld.
Würde er eine eigene Wohnung haben, dann liegt sein Bedarf bei 860 Euro inkl. Kindergeld. Dabei spielt es auch keine Rolle ob seine Freundin die Miete zahlt und ihn bei sich wohnen lässt.
Dennoch würde ich ihn auffordern sich bei dir abzumelden und gleichzeitig ein Hausverbot aussprechen. Und auch schon mal selbst zum Einwohnermeldeamt gehen um ihn abzumelden. Hat hier auch geklappt:
https://www.123recht.de/forum/generelle-themen/Vollj228hrigen-Sohn-rausgeworfen,-wie-abmelden-__f124474.html
Aber wie dem auch sei: ich sehe hier auch keinen Unterhaltsanspruch bei deinem Einkommen und seinem Einkommen...
Wir kommen doch gar nicht auf die Rechnungsebene. DRei Jahre nichts gemacht, dann ist der Ofen aus. ERst wenn man dazu käme, dass trotzdem ein Unterhaltsanspruch besteht, erst dann kann man anfangen mit dem gucken, wie das zu bewältingen ist.
wirdwerden
ZitatWir kommen doch gar nicht auf die Rechnungsebene. DRei Jahre nichts gemacht, dann ist der Ofen aus. ERst wenn man dazu käme, dass trotzdem ein Unterhaltsanspruch besteht, erst dann kann man anfangen mit dem gucken, wie das zu bewältingen ist. :
wirdwerden
Ach weißt du, bei unseren Gerichten und der schwammigen Rechtssprechung wäre ich mir da auch nicht sicher . Wenn sich ein Richter findet, der meint, das "Kind" habe Anspruch und wenn es nur 50 Euro sind, dann argumentiert der: Sie haben ja drei Jahre nicht zahlen müssen, dann können sie ja jetzt...
Und es ist ja nun mal die Erstausbildung und da sind Eltern halt verpflichtet... Schade, dass man nur in den wenigsten Fällen erfährt wie so was ausgegangen ist...
"Das OLG Stuttgart hat bei einer zeitlichen Verzögerung zwischen Schulabschluß und Studium von 5 Jahren keinen Grund gesehen, einen Unterhaltsanspruch für eine dann beginnende Ausbildung zu verneinen."
https://www.frag-einen-anwalt.de/Unterhalt-24-jaehriges-Kind-in-Ausbildung--f7454.html
Zwar ein anders gelagerter Fall, aber der gesunde Menschenverstand hätte auch gesagt: Unterhalt never! Aber der Richter sah das eben anders...
Rein theoretisch maximal den ausgezahlten Betrag, rein praktisch vermutlich nichts. Na, zumindest das Kindergeld muß an ihn weitergeleitet werden (natürlich nur, solange dieses gezahlt wird - nächstes Jahr wird er ja dann 25). Bei der Gelegenheit sei noch auf den Ausbildungsfreibetrag hingewiesen - eine Steuerermäßigung für Eltern, aber halt auch nur, solange noch Kindergeld gezahlt wird: https://de.wikipedia.org/wiki/Ausbildungsfreibetrag
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