Berufsbedingte Aufwendungen

15. November 2006 Thema abonnieren
 Von 
Thessa
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 35x hilfreich)
Berufsbedingte Aufwendungen

Hallo,

ich habe mal eine Frage bzgl. berufsbedingter Aufwendungen:

Mein Mann hat seit kurzer Zeit(7 Monate) (vorher 1 1/2Jahre ohne Job)wieder eine Arbeit gefunden und schon kommt die Aufforderung zur Unterhaltsneuberechnung ins Haus geflattert!!
Leider ist diese neue Arbeit von unserem Wohnort 600km(einfache Strecke)entfernt.
Weiterhin zahlt er für sein Zimmer dort vor Ort 300€/Monat.
Die Entfernung zu seiner Arbeit beträgt 34 km.(Hin+Rück)
Für den PKW der ja zu mind. 80% nur für die Arbeit genutzt wird zahlen wir noch Kreditraten in Höhe von 168€/Monat.

- 3x Heimfahrten/Monat = 3600km
- tgl. Fahrten zur Arbeit= ca. 714 km/Monat
= ergibt monatliche Kilometer von ca. 4314km
In wie weit können bei einer Unterhaltsberechnung höhere berufsbedingte Aufwendungen als nur 5% angesetzt werden? Ich meine diese enormen Nebenkosten schlucken einen großen Teil seines Einkommens.
Sein Hauptwohnsitz bleibt ja weiterhin die Ehewohnung und die damit verbundenen anteilm. Wohn/Mietkosten sind ja auch von uns zu zahlen.

Wie sieht es aus bei der Berechnung seines Durchschnittverdienstes? Es sind nur 7 Monate zur Berechnung vorhanden. Die restlichen 5 Monate war er arbeitslos OHNE Bezüge(ALG 2 abgelehnt)Aus diesem Grund hat er auch seit Januar 2005 und 2006 die Steuerklasse 5 und ich die 3.
Während der Arbeitslosigkeit wurde der Unterhalt trotzdem weiter geleistet.(von mir):(

Vielleicht kann mir ja jemand eine Auskunft hierzu geben.

Danke!

Gruß Thessa





Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

ich weiss, es ist lange, aber vielleicht hilft es ein Stücken weiter:


§ 1 Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Autor: Gerhardt Wendl/Staudigl,
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis,
6. Auflage 2004 Rn 604-604d



4. Bei Nichtselbstständigen
Auch bei Nichtselbstständigen wird das Einkommen aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gebildet (§ 2 II Nr 2 EStG ). Unterhaltsrechtlich werden die Werbungskosten als berufsbedingte Aufwendungen bezeichnet. Hierunter fallen in erster Linie die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz. Berufsbedingte Aufwendungen sind aber auch Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden, Fortbildungskosten und im Einzelfall Kosten der doppelten Haushaltsführung (vgl. Aufstellung Rn. 103 ff.). Soweit sie zur Erzielung des Einkommens erforderlich sind und vom Arbeitgeber nicht ersetzt werden, sind sie abzugsfähig.1511 Da es sich bei Unterhaltsfällen um Massenerscheinungen handelt, sind nach BGH aus Vereinfachungsgründen Pauschalen zulässig.1512 Üblich ist insoweit der Ansatz einer Pauschale von 5% des Nettoeinkommens. Nach der zwischen den Oberlandesgerichten vereinbarten gemeinsamen Leitlinienstruktur werden die berufsbedingten Aufwendungen in den einzelnen Unterhaltsleitlinien in Nr. 10.2 abgehandelt. Eine Pauschale von 5% setzen neben der Düsseldorfer Tabelle Anm. A 3 die Süddeutschen Leitlinien und die Leitlinien des Kammergerichts sowie der Oberlandesgerichte Brandenburg, Celle, Frankfurt, Düsseldorf, Naumburg und Oldenburg jeweils in Nr. 10. 2. 1 an, die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien des Kammergerichts sowie der Oberlandesgerichte Düsseldorf und OLG Oldenburg dabei mit einer Unter- und Obergrenze von 50 € bzw. 150 €. Im Gegensatz zum Steuerrecht wird die Pauschale dabei nicht aus dem Brutto-, sondern dem Nettoeinkommen gebildet. Neben der Pauschale können keine Einzelposten, z.B. Gewerkschaftsbeitrag, Reinigungskosten für Kleidung usw., gesondert verlangt werden, sondern bei Überschreitung des Pauschalbetrags sind alle Einzelpositionen konkret darzulegen. Im Mangelfall kann verlangt werden, dass die berufsbedingten Aufwendungen konkret vorgetragen werden. Nach den Leitlinien der OLG Bremen, Dresden, Hamburg, Hamm, Köln, Rostock, Schleswig und Thüringen sind berufsbedingte Aufwendungen generell nur bei konkretem Nachweis abzugsfähig.1513
604


Ein Überschreiten der Pauschale kommt regelmäßig bei hohen Fahrtkosten in Betracht. Zunächst ist in diesen Fällen zu prüfen, ob nicht billigere Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar sind oder Fahrgemeinschaften gebildet werden können. Dies gilt insbesondere, wenn Fahrtkosten mit dem Pkw das Nettoeinkommen in unverhältnismäßiger Höhe aufzehren, z.B. zu einem Drittel1514 oder wenn es um den Regelbetrag beim Kindesunterhalt geht.1515 Wird nur eine Pauschale von 5% berücksichtigt, ist zu beachten, dass dem Pflichtigen dann der Steuervorteil der nicht berücksichtigten Fahrtkosten zu verbleiben hat. Wird die Benutzung des Pkw für Fahrten zum Arbeitsplatz anerkannt, werden in den Leitlinien in Nr. 10. 2. 2 derzeit unterschiedliche Beträge angesetzt, nach den SüdL, CL, DrL, FL, HaL und NaL 0,27 € pro gefahrener Kilometer, nach den OL 0,30 €, nach den SchL 0,26 €, nach den HL 0,24 €, nach den BraL und TL 0,22 €, nach den BrL, DL und KL 0,21 €. Bei längeren Fahrten (über 30km einfach) besteht die Möglichkeit einer Reduzierung dieses Betrages, nach OLG Hamm z.B. auf 0,09 €. Hierin enthalten sind sämtliche mit der Haltung, dem Betrieb, der Steuer, der Versicherung und der künftigen Anschaffung anfallenden Kosten.1516 Nicht enthalten sind darin die in der Ehe für den Kauf des Pkw aufgenommen Schulden; denn in der Ehe haben die Parteien noch gemeinsam gewirtschaftet, so dass bei Kauf des Fahrzeuges keine Darlehensverrechnung mit berufsbedingten Aufwendungen erfolgen konnte, sondern dies allein unter dem Gesichtspunkt einer eheprägenden Schuld zu prüfen ist (näher Rn. 624). Der BGH hat deshalb zu Recht nur die künftigen Anschaffungskosten von der Pauschale als erfasst angesehen.1517 Zu weiteren Einzelheiten und Rechtsprechungshinweisen vgl. Rn. 96 ff.
604a


Berufsbedingte Aufwendungen sind, da sie den steuerlichen Werbungskosten entsprechen, immer in Höhe des berücksichtigungswürdigen Anfalls abziehbar, auch beim Ehegattenunterhalt, da wie bei der Steuer und den Vorsorgeaufwendungen der aktuelle Aufwand eheprägend ist (näher Rn. 4/185 ff.). Zur Abgrenzung zum Erwerbstätigenbonus vgl. Rn. 4/378.
604b


Bei Azubis sind die berufs- und ausbildungsbedingten Aufwendungen abzugsfähig, nach der Düsseldorfer Tabelle Anm. A 8 und den SüdL, CL, DL, HL, KL, NaL und OL nach Nr. 10. 2. 3 mit einem Pauschbetrag von 85 €, nach dem OLG Brandenburg von 80 €, dem OLG Schleswig von 82 € und dem OLG Frankfurt mit 5%. Die BL, BrL, DrL, Ha und RL setzen nach Nr. 10. 2. 3 keine Pauschale an, sondern kennen ausbildungsbedingten Aufwendungen nur gegen konkreten Nachweis an (vgl. eingehend Rn. 2/93).
604c


Bei Arbeitslosen sind Aufwendungen für die Arbeitsplatzsuche nur bei konkretem Nachweis zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für andere Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion (s. näher Rn. 80 ff.).
604d





1511 BGH, FamRZ 1988, 159

1512 BGH, FamRZ 2002, 536 =R572a

1513 BrL, DrL, HaL, HL, KL, RL, SchL jeweils Nr. 10.2.1

1514 BGH, FamRZ 1998, 1501 =R521b

1515 BGH, FamRZ 2002, 536 =R572a

1516 BGH, NJW-RR 1992, 1282

1517 BGH, a.a.O.

1 Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Autor: Dose Wendl/Staudigl,
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis,
6. Auflage 2004 Rn 102-108



5. Zusammenstellung weiterer berufsbedingter oder ausbildungsbedingter Aufwendungen
102


• Doppelte Haushaltsführung. Mehraufwendungen für einen doppelten Haushalt sind unterhaltsrechtlich nur abziehbar, wenn sowohl die Begründung als auch die Aufrechterhaltung einer doppelten Haushaltsführung beruflich notwendig ist und ein Umzug an den Beschäftigungsort nicht möglich oder nicht zumutbar ist. In der Regel wird eine solche Notwendigkeit nur bei verheirateten Ehegatten, die nicht getrennt leben, oder im Interesse von Kindern bejaht werden können. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten setzt eine Berücksichtigung voraus, dass die Kosten niedrig sind und besondere persönliche Gründe die doppelte Haushaltsführung gerechtfertigt erscheinen lassen.288 Bei nachgewiesener berechtigter doppelter Haushaltsführung sind abziehbar die tatsächlichen Kosten der zweiten Unterkunft am Beschäftigungsort, Mehraufwendungen für Verpflegung und Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten. Zuschüsse des Arbeitgebers sind anzurechnen.289

• Fachliteratur (siehe dazu Rn. 103).


276 BGH, FamRZ 2003, 741 , 743; FamRZ 1984, 39

277 OLGR Koblenz 2002, 46

278 OLG Köln FamRZ 2002, 819

279 OLGR Hamm 1999, 124

280 OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1276 ; BGH NJW-RR 1992, 1282 (konkreter Nachweis erforderlich); FamRZ 1984, 374 a.E.

281 OLG Köln, FamRZ 1982, 706

282 Vgl. aber OLG Dresden FamRZ 2000, 1433 ; OLG Hamm FamRZ 1996, 1017

283 OLG Bamberg FamRZ 1987, 1295

284 OLG Köln, FamRZ 1983, 750, 753

285 OLG Frankfurt, DAV 1983, 92; OLG Köln FamRZ 1985, 1166 ; OLG Hamm 4 UF 225/77

286 OLG Köln, FamRZ 1983, 751, 753

287 OLG Hamm 4 UF 225/77

288 OLG Zweibrücken, FamRZ 1997, 837

289 BGH, FamRZ 1990, 266

290 OLG Bamberg FamRZ 1987, 1295

291 OLGR Hamm FamRZ 1997, 280

292 OLG Bamberg FamRZ 2000, 307

293 OLG Köln EzFamR aktuell 2002, 71

294 BGH, FamRZ 2001, 350 , 352 =R551c; 1991, 182, 184 =R430b mit weiteren Nachweisen; vgl. aber OLGR Hamm 2001, 89
295 BGH, FamRZ 1995, 537 =R493b

296 OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 578

297 OLG Schleswig DAVorm 1987, 268, 270

298 OLGR Braunschweig 1995, 262

299 BGH, FamRZ 1987, 46 =R313b

300 OLG Hamm, FamRZ 1992, 1177 ; so auch OLG Frankfurt JurBüro 1988, 360

301 BGH, FamRZ 1983, 29 =R138

302 BGH, FamRZ 1982, 252


0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Thessa
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 35x hilfreich)

Hallo meri,

vielen Dank für deine Mühe.Werde es mir in Ruhe noch einmal durchlesen.

Herauslesen kann ich schon mal, dass Kosten für Heimfahrten sowie Unterkunftskosten angerechnet werden können.

Also ein Umzug meinerseits ist auszuschließen, da ich meine (gute)Arbeit hier habe und mein Sohn gerade eine Ausbildung hier begonnen hat(und zu Hause wohnt)
Naja und weiterhin sind wir verheiratet und seine Kinder wohnen ca.40 km von uns entfernt.
Außerdem hat er seit 1.10.06 einen neuen Arbeitgeber und vorerst 6 Monate Probezeit.

Bei früheren Unterhaltsverhandlungen (während seiner Arbeitslosigkeit) wurde von ihm verlangt sich EU weit zu bewerben und er hat es getan und es hat geklappt.Nun kann ihm dies nicht wieder nachteilig angerechnet werden.
Die Kosten sind ja nun mal wirklich da und öffentliche Verkehrsmittel sind bei dieser Entfernung viel zu teuer. (da Einzelperson)
Heimfahrten kosten dann ca. 200€/pro Fahrt.
Fahrgemeinschaften sowie öffentliche Verkehrsmittel zur Arbeit nicht möglich da Schichtarbeit.
Sein Wohnort dort = Dorf!!;)

Mal sehen was das Jugendamt anrechnen wird, ansonsten lohnt sich Arbeit ja überhaupt nicht mehr.
Ich meine, es fallen ja nicht NUR Fahrkosten an....

Gruß Thessa

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

möglicherweise könnte man sich auch in diesem Falle einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, ob sich dies wiederum auf die Unterhaltshöhe auswirkt,?.....es ist aber auch manchmal zum
Haare ausreissen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

300 € für ein Zimmer auf´m Dorf?

Kosten können sicher angerechnet werden, aber verhältnissmäßig sollten sie schon sein...

bei deinen Angaben käme ich auf ca. 1.100,- Fahrtkosten + 300,- für´s Zimmer also alleine 1.400,- Nebenkosten...

ich weiß ja nicht was Männe verdient, aber lukrativ scheint mir das nicht und das wird auch ein Gericht so sehen...

Steuerklasse 3 ist auch nicht, sondern 4...

Freibetrag muss auf die Lstkarte...

und dann wird man ihn sicher auf die Fördermöglichkeiten bei der ARGE hinweisen...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-977
Status:
Lehrling
(1415 Beiträge, 452x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 457x hilfreich)

Hallo Thessa,
ich fand die Antwort von meri sehr hilfreich.
Geht es nur um Kindesunterhalt?

Warum hast du den gezahlt?




-----------------
"LG Anny D.Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens,den man Liebe nennt."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Thessa
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 35x hilfreich)

Hallo Anny,

ja der Unterhalt musste weiter gezahlt werden - von seinem Fiktiven Einkommen!!!;= lt. Richterin.
Seine 1 1/2 Jahre Arbeitslosigkeit war eine harte Zeit für uns bzw. für mich als Alleinverdiener.Denn logischischer Weise kann man auf kein Fiktiveinkommen zurückgreifen und so musste ich zahlen.

Eigentlich sollte jeder verstehen, dass man dann froh ist wieder einen Job zu haben.Wenn man 45 ist, dann ist dies nicht selbstverständlich.
Zum Thema Zimmermiete kann ich nur sagen, es sollte jeder mal versuchen ein Zimmer/bzw. bezahlbare Wohnung in der Nähe von München zu bekommen.
Mein Mann hat nur ein Zimmer in einer 2 Raum - Wohnung(mit Bad+Küchenmitbenutzung aber ohne jeglichen Komfort wie z.B. Fernseher usw.)
Und da hatten wir noch Glück, denn wir konnten den Mietpreis von 350 Euro auf 300 Euro reduzieren.
Das gewisse berufl.Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können ist mir bekannt - aber es sind längst nicht alle Aufwendungen anrechenbar.
Was nützt mir zum Schluss eine Steuerückerstattung, welche bei der nächsten Unterhaltsberechnung wieder ganz fein als Einkommen mit rein gerechnet wird.

Klar bleibt nach allen Abzügen nicht viel übrig - aber es ist Arbeit!!

Ich wollte eigentlich nur Info´s speziell zu den berufsbedingten Aufwendungen bzgl. Unterhaltsberechnung.

Also danke für eure Antworten.

Gruß Thessa





0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.957 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen