Berufung Unterhaltspflichtverletzung

17. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
Elaine79
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Berufung Unterhaltspflichtverletzung

Hallo,

wie sinnvoll ist es in Berufung zu gehen, wenn ein Verfahren eingestellt bzw. gar nicht eröffnet wird?

Das Kind ist fast 3 Jahre und der Kindsvater hat bisher keinen Unterhalt gezahlt.
Er arbeitet offiziell nicht und bezieht keinerlei Gelder vom Staat. Vor zwei Jahren wurde eine eidestattliche Versicherung abgegeben, dass der Vater (Alter: 43!) komplett durch seine Mutter finanziert wird.

Das Jugendamt hat inzwischen zwei Strafanzeigen wegen Unterhaltspflichtverletzung veranlasst. Das Verfahren wurde auch beim zweiten Mal eingestellt und kam zu keiner Verhandlung, da keine Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden konnte.

Es wird nicht nach Arbeitsbemühungen oder Bewerbungen gefragt oder die jahrelange Fremdfinanzierung in Frage gestellt oder geprüft.

Nun bietet das Jugendamt an in Berufung zu gehen. Kann das überhaupt an dem Urteil etwas ändern oder den Staatsanwalt dazu bewegen die Sache mal richtig zu durchleuchten? Woher weiss man, wie man solch ein Schreiben "richtig" aufsetzt?

Vielen Dank für eine Antwort.

Elaine


-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo,

Berufung dürfte hier wohl der falsche Begriff sein.

Richtig wäre die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung, wobei hier der Begriff "Beschwerde" nicht gleichzusetzen ist mit dem Beschwerdebegriff der neuerdings anstelle von "Berufung" steht.

Die beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist an den leitenden Staatsanwalt zu richten.

SG

Berry

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ich glaube man verwechselt hier wieder mal Strafrecht und Zivilrecht. Was soll denn eine Beschwerde bringen?? Selbst wenn das Verfahren wieder aufgenommen würde und selbst wenn es zu einer Verurteilung käme (was höchst zweifelhaft ist bei fehlender Leistungsfähigkeit) dann muss der Angeklagte eben eine Strafe an den Staat zahlen.

Deshalb hat das Kind aber noch lange keinen Unterhalt !!

Der Unterhalt muss zivilrechtlich vor dem Familiengericht eingeklagt werden. Und auch wenn der Mann nicht leistungsfähig ist, wird im Zivilrecht in aller Regel zumindest der Mindesunterhalt zugesprochen, da man vermutlich unterstellt, er würde sich nicht genug um Arbeit bemühen und ihm daher fiktives Einkommen zurechnet.

Daher sollte man nicht so einen sinnlosen Aufstand im Strafrecht machen, sondern die Sache selbst in die Hand nehmen durch eine entsprechende Klage am Familiengericht.



-----------------
"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

In der Regel wird bei einer Verurteilung eine Bewährungsstrafe ausgesprochen mit der Auflage, während der Bewährungszeit den Betrag X an Unterhalt zu zahlen. Der Betrag X liegt zumeist weit unterhalb der Düsseldorfer Tabelle.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

naja, eher wird das Verfahren nach 153a StPO eingestellt, verbunden mit der Auflage, Unterhalt zu zahlen. Trotzdem ersetzt das kein familienrechtliches Urteil.



-----------------
"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
Status:
Lehrling
(1043 Beiträge, 183x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo Justice,

"der Unterhalt muss zivilrechtlich eingeklagt werden"

In diesem Fall wohl nicht mehr, da wir hier bereits über eine Strafanzeige
wegen Unterhaltspflicht verletzung diskutieren.

@all

Ich sehe hier die Notwendigkeit der strafrechtlichen Vverfolgung schon (wenn alles so stimmt), da der Vater des Kindes gar nicht arbeitet.
Und ich denke auch nicht, dass er angesichts der langen Zeit der Nichtzahlung mit Bewährung davonkommt. Ich würde eher vermuten, ihm wird die umgehende Arbeitsaufnahme und die sofortige Zahlungsaufnahme unter regelmäßigen Nachweis für die Dauer von mindestens einem Jahr zur Auflage gemacht, um den ansonsten fälligen Zwangsurlaub im Einzelzimmer zu umgehen.
So zumindest die Tendenz hier in NRW.

SG

Berry

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Wieso kam noch Keiner auf die Idee, von der zahlungskräftigen Oma Unterhalt zu verlangen.

..Vor zwei Jahren wurde eine eidestattliche Versicherung abgegeben, dass der Vater (Alter: 43!) komplett durch seine Mutter finanziert wird... :???:

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
Status:
Lehrling
(1043 Beiträge, 183x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
Status:
Lehrling
(1043 Beiträge, 183x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

so ist es, Camper2008. Auf die Schnelle :

OLG Dresden 24. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 21.10.2009
Aktenzeichen: 24 UF 342/09 , 24 UF 0342/09
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Norm: § 1603 BGB
Leitsatz
1. Auch derjenige, der seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern verletzt und sich deswegen fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, kann nicht einfach zur Zahlung des Mindestunterhalts verurteilt werden. Man kann ihm nur so viel fiktives Einkommen zurechnen, wie er wirklich erzielen könnte.

2. Ungelernte Hilfsarbeiter, die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigt werden, können in Sachsen nicht mehr als 1.000 € netto verdienen.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Du irrst,

camper,

die Frage der Leistungsfähigkeit ist im Strafverfahren sekundär.
primär geht es darum, ob jemand seiner Verpflichtung zur Arbeit nachgeht, was hier nicht der Fall ist.

Richtig ist (strafrechtlich) wie von Dir in der anderen Antwort sinngemäß gepostet, dass derjenige, der Vollzeit (und ggf mehr) arbeitet, gleichwohl aber nicht leistungsfähig ist, strafrechtlich nicht belangt werden kann.
Mit anderen Worten, es kommt nicht auf die Zahlung an, sondern auf die Bemühungen alles zu tun, diese leisten zu können.

Noch auf ein Wort zum OLG Dresden: mit dem Beschluss, den ich aber nicht im Einzelnen kenne, stellt sich dieses OLG (wenn damit die grundsätzliche Meinung wiedergegeben wird) gegen die meisten anderen OLGn und gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers zum Mindestunterhalt.

Schönes Wochenende

Sir Berry

man liest sich auf TE

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Elaine79
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Abend,

erst einmal vielen Dank für die Anworten und die Diskussion darüber.

Es ist natürlich richtig, dass wir hier über Beschwerde reden wie sich inzwischen rausgestellt hat. Mein juristisches Wissen ist leider (muss ich inzwischen sagen) nicht besonders groß.

Inzwischen hat das Jugendamt selbst Beschwerde eingelegt bei der Generalstaatsanwaltschaft und mir das Schreiben in Kopie zukommen lassen. Die angegebenen Hauptgründe der Beschwerde beziehen sich darauf, dass er keinerlei Bemühungen zeigt, dass er nie zu irgendeinem Termin erschienen ist, dass man laut Polizeiprotokoll es für möglich hält, dass er einem nicht nachweisbarem Job nachgeht (allerdings gibt es da keine Beweise) - im Grunde die Hauptaussage, dass es schön und gut ist, dass er nicht leistungsfähig ist aber offensichtlich nicht versucht nachweisbare Einkünfte zu erzielen und das nicht akzeptiert werden kann.

Ob das ganze was bringt, wird sich wohl zeigen. Ich möchte ja auch nicht, dass er zahlen muss, wenn er keinerlei Geld hat aber ich will eben auch nicht, dass er sich nicht eimal darum bemühen muss welches zu verdienen.

Das mit der Haftung der Großeltern hatte des Sachbearbeiter des Jugendamtes auch schon erwähnt.

LG Elaine

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
Status:
Lehrling
(1043 Beiträge, 183x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Elaine79
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

@Camper

Wenn es Neuigkeiten gibt, werde ich hier posten.

Er ist gelerneter Industrietechniker und hat auch in dem Beruf gearbeitet. Seine letzte Arbeitsstelle hat er während meiner Schwangerschaft verloren und seitdem arbeitet er offiziell nichts, ist aber auch nicht arbeitssuchend gemeldet (bezieht selbst keinerleit Gelder vom Staat)

Das heisst, er hat zwischenzeitlich mal drei Wochen bei einer Firma gearbeitet, ist da dann aber nicht mehr hin, weil ihm der Job zu anstrengend war - trotz der bekannten Unterhaltspflicht.

Naja wir werden sehen, wie es weitergeht.

LG Elaine

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
Status:
Lehrling
(1043 Beiträge, 183x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Elaine79
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

@Camper

Was soll das bringen mit der Rentenversicherung? Die haben doch auch nur die Info, dass er keinerlei Beträge einzahlt im Moment oder?

Seine Mutter schein schon recht wohlhabend zu sein, sage ich mal und er immernoch der "kleine Sonnenschein". Sie ist im Besitz von zwei Häusern, ihr Mann ist verstorben - auch da erhält sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht wenig Geld und den Rest bestreitet er durch nicht-offizielle Arbeit. So lebt es sich schon ganz gut.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.997 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen