Beschleunigungsbeschwerde Gewaltschutzanordnung

20. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
ClassHut
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Beschleunigungsbeschwerde Gewaltschutzanordnung

Hallo,

ich bin derzeit damit beschäftigt, mich juristisch gegen Gewalt zu schützen. Hierzu hatte ich im Juli 2020 erfolgreich eine Einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt (Näherungsverbot, Kontaktverbot, etc.). Nachdem der Antragsgegner mehrfach gegen die Beschlüsse des Familienrichters verstieß und auch in einer mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, dass die von mir geschilderte Bedrohungslage und die Verstöße wahrheitsgemäß sind, wurde die Anordnung im Dezember 2020 um 6 Monate verlängert.

Doch auch gegen die verlängerte Anordnung verstieß der Antragsgegner (durch Ordnungsgeld vom Familiengericht geahndet), sodass ich fristgerecht einen Antrag auf eine erneute Verlängerung beantragte. Zugleich legte ich Einspruch gegen manche der beschlossenen Ordnungsgelder ein, da diese offensichtlich viel zu gering ausfielen, um den Antragsgegner zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. An der Bedrohungslage hat sich nichts verändert - Beschlüsse werden einfach ignoriert.

Sowohl meine Einsprüche als auch mein Antrag auf Verlängerung werden seitdem jedoch nicht bearbeitet ("Liegt noch bei der Richterin." ). Mehrere Anrufe und Erinnerungsschreiben blieben ebenfalls ohne Reaktion. Drei Monate sind inzwischen vergangen, sodass die einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz inzwischen ausgelaufen ist und ich nicht mehr geschützt werde.

Heute telefonierte ich mit dem zuständigen OLG und auch dort ist man schockiert über das Vorgehen des Amtsgerichts. Man empfahl mir dringend eine Beschleunigungsbeschwerde beim zuständigen Amtsgericht einzureichen.

Stimmt ihr der Aussage zu, dass mein Verfahren unnötig lange dauert?
An wen genau müsste ich die Beschwerde richten? Wenn schon meine bisherigen Anträge nicht bearbeitet werden, wieso sollte ein weiterer Antrag dort Abhilfe schaffen?
Wie kann ich eine solche Beschwerde, die sich auf mehrere meiner Anträge bezieht, formulieren?

Vielleicht habt ihr eine Idee
Vielen Dank

-- Editiert von ClassHut am 20.09.2021 12:50

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9 Antworten
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#1
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Heute telefonierte ich mit dem zuständigen OLG und auch dort ist man schockiert über das Vorgehen des Amtsgerichts. Man empfahl mir dringend eine Beschleunigungsbeschwerde beim zuständigen Amtsgericht einzureichen.
Interessant.

Zitat:
Stimmt ihr der Aussage zu, dass mein Verfahren unnötig lange dauert?
Das lässt sich nicht wirklich sagen, ohne die Akte gelesen zu haben und vor allem zu wissen, woran es scheitert. Aber bemerkenswert ist es schon.

Zitat:
Wenn schon meine bisherigen Anträge nicht bearbeitet werden, wieso sollte ein weiterer Antrag dort Abhilfe schaffen?
Weil die Akte dann nochmals auf den Tisch des Richters gelangt und diesem nochmals deutlich vor Augen geführt wird, dass hier schon einige Zeit verstrichen ist. Außerdem können mit solchen Beschwerden spätere Forderungen von Entschädigungen für die Überlänge des Verfahrens vorbereitet werden.

Ich denke, dass Sie sich hier mal an einen Rechtsanwalt wenden sollten, der mit solchen Anträgen Erfahrung hat (Familienrecht oder Strafrecht). Hier stellt sich für mich insbesondere die Frage, warum immer nur einstweilige Anordnungen für 6 Monate ergehen. ALs Ordnungsmittel kommt auch Ordnungshaft in Betracht. Zudem können Verstöße gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz strafbar sein, wofür sich auch die Staatsanwaltschaft interessieren würde. DIe Polizei könnte zudem eine sogenannte Gefährderansprache durchführen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Warum wurde nie ins Hauptverfahren übergegangen, um eine unbefristete Entscheidung zu erstreiten?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ClassHut
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Warum wurde nie ins Hauptverfahren übergegangen, um eine unbefristete Entscheidung zu erstreiten?


Das Gericht teilte mir mit, dass diese Möglichkeit zwar bestehe, die Bearbeitung dessen erfahrungsgemäß aber deutlich länger dauern würde als eine Einstweilige. Wenn letztere schon 7 Monate Bearbeitungszeit in Anspruch nimmt, erscheint mir eine derartige Herangehensweise nicht zielführend.

Ich möchte an dieser Stelle aber den weiteren Verlauf schildern, der sich seit meinem Post ergeben hat:
Nach telefonischer Rücksprache mit dem Gericht, teilte man mir mit, dass ich eine Beschwerde über die Verfahrenslänge an die Direktion des zuständigen Gerichtes schicken könne. Die Direktion antwortete mir daraufhin, dass stattdessen das Präsidium des höhergestellten Landgerichts dafür zuständig sei und leitete meine Beschwerde dorthin weiter.
6 Monate später erhielt ich eine Antwort vom Präsidium des Landgerichts. Es hieß, man sei dafür nicht zuständig. Auf Nachfrage erläuterte man mir, dass RichterInnen generell unabhängig sind (Grundgesetz Art. 97 Abs. 1) und die Verwaltung daher nicht eingreifen könne. Auf meine Nachfrage, welche alternativen Möglichkeiten ich als Betroffener hätte, wurde nicht eingegangen.

So gewinne ich den Eindruck, dass auch bei Untätigkeit des zuständigen Gerichts (inzwischen erhielten sie weitere Einsprüche und Anträge von allen Parteien, die ebenfalls nicht bearbeitet werden) keine Möglichkeit des Eingreifens besteht und ich keine Rechtsgrundlage besitze, sofern das Gericht keinen Beschluss fasst, gegen den ich entsprechende Rechtsmittel einlegen könnte. Fällt das Gericht keinen Beschluss, gibt es auch keine Möglichkeit diesen zu erwirken.

Fallen euch noch Möglichkeiten ein, die ich nutzen könnte? Konsultierte Anwälte zuckten bislang leider auch nur mit den Schultern und gaben an, dass sie da nichts tun könnten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ClassHut
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Zudem können Verstöße gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz strafbar sein, wofür sich auch die Staatsanwaltschaft interessieren würde. DIe Polizei könnte zudem eine sogenannte Gefährderansprache durchführen.


Hierzu möchte ich ergänzen, dass ich bei jedem Verstoß auch eine Strafanzeige erstattete. Vor kurzem erging dort das erste Urteil vor dem Strafgericht. Verhandelt wurden leider nur zwei Vergehen aus dem Jahre 2020, alle weiteren Anzeigen (auch frühere) befinden sich laut Staatsanwaltschaft noch im Ermittlungsverfahren. Immerhin urteilte das Gericht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten zur Bewährung und ich fühlte mich als anwesender Nebenkläger sehr verstanden. Zu den selben Taten verhängte das Familiengericht nur eine Ordnungsstrafe von 150 Euro - von diesem Gericht fühle ich mich daher nicht sonderlich verstanden.

Den Antragsgegner interessiert all das leider nicht. Er verhöhnte das Strafgericht während der Verhandlung, legte Berufung ein und verstieß wenige Wochen später erneut gegen die Gewaltschutzanordnungen. Die Berufungsakte liegt seit vier Monaten beim zuständigen Landgericht, weitere Informationen habe ich bislang nicht erhalten.

-- Editiert von ClassHut am 09.06.2022 17:31

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#5
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Vier Monate sind für einen Berufungsprozess nicht ungewöhnlich lange. Bei der Staatsanwaltschaft können Sie versuchen, den Verfahrensstand bezüglich der übrigen Verfahren anzufragen. Was die älteren Verstöße angeht, sollten Sie aber mit der Möglichkeit rechnen, dass die entsprechenden Verfahren eingestellt werden (inzwischen gab es ja eine Verurteilung und die früheren Verstöße fallen dann nicht mehr besonders ins Gewicht).

Ihre Schilderung liest sich so, als hätten Sie Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Oder als wäre Ihre Beschwerde so interpretiert worden. Vielleicht war Ihre Beschwerde etwas ungenau formuliert und es wäre besser gewesen, wenn Sie unter Nennung des Aktenzeichens auf § 198 GVG hngewiesen hätten?

Allgemein wird man hier im Forum aber nicht weiter helfen können als damit beauftragte Rechtsanwälte. Wenn die Rechtsanwälte keine Möglichkeit sehen, dann wundert das zwar etwas, aber ist zugleich ein Zeichen dafür, dass hier aktuell tatsächlich nicht mehr zu machen ist.

Was die Beschwerden gegen die Höhe der Ordnungsgelder angeht, müssen Sie sich fragen, was Sie sich davon versprechen, wenn die Ordnungsgelder dann statt 150 plötzlich 300 betragen. Gegenüber der bei jedem Verstoß drohenden Strafverfolgung ist das doch ein Witz.

Nach nun 2 Jahren Gesamtdauer müssen Sie sich nun aber auch fragen, wie lange das Spiel mit den einstweiligen Anordnungen für jeweils 6 Monate denn gehen soll?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ClassHut
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Vielleicht war Ihre Beschwerde etwas ungenau formuliert und es wäre besser gewesen, wenn Sie unter Nennung des Aktenzeichens auf § 198 GVG hngewiesen hätten?


Ja, meine Beschwerde wurde als Dienstaufsichtsbeschwerde interpretiert und entsprechend weitergeleitet. Ich hatte mich zuvor bei verschiedenen Behörden erkundigt, welche Möglichkeiten ich hätte, und man riet mir dringend zu diesem Schritt.
Der von Ihnen zitierte Paragraph aus dem GVG scheint sich jedoch eher auf mögliche Entschädigungsansprüche zu beziehen, welche wiederum langwierig ausgehandelt werden müssten. Mir geht es jedoch weniger um Entschädigungen, sondern darum, dass das Gericht überhaupt tätig wird. Mir geht es um meine Sicherheit und nicht um einen finanziellen Ausgleich. Ich stelle mir vor, wie es sich bei Kindeswohlgefährdungen oder Umgangsrecht verhält, wenn auch dort Akten monatelang ungelesen bleiben. Dass hingegen bspw. Anträge auf Ordnungsgelder eine geringere Priorität besitzen, ist für mich durchaus nachvollziehbar.

Zitat (von Zuckerberg):
Was die Beschwerden gegen die Höhe der Ordnungsgelder angeht, müssen Sie sich fragen, was Sie sich davon versprechen, wenn die Ordnungsgelder dann statt 150 plötzlich 300 betragen.


Das drohende Ordnungsgeld wurde laut Beschluss auf bis zu 250.000 Euro festgelegt. Ich hatte gehofft, dass das Gericht diese Ordnungsmittel angemessen anwendet, um die Gefahrensituation zu bereinigen. Durch die gewählte Höhe, tritt dieser Effekt jedoch nicht ein. Deshalb wäre ein Ordnungsgeld von bspw. 3000 deutlich zielführender. Aber das Gericht sieht es anders und lässt es somit zu, dass der Antragsgegner ohne direkte Konsequenzen die Anordnungen missachten kann.

Zitat (von Zuckerberg):
Nach nun 2 Jahren Gesamtdauer müssen Sie sich nun aber auch fragen, wie lange das Spiel mit den einstweiligen Anordnungen für jeweils 6 Monate denn gehen soll?

Hätte das Gericht Feingefühl gezeigt und von Beginn an angemessene Ordnungsmittel verhängt, hätte dies evtl. eine Wirkung gezeigt, die Gefahrensituation beendet und die Verlängerungen wären nicht notwendig gewesen. Ich versuche mich weiterhin zu schützen und wüsste nicht, inwiefern ich damit aufhören sollte. Aus diesem Grund versuche ich die zuständigen Behörden davon zu überzeugen, eine Lösung zu finden und die verfügbaren Mittel hierfür anzuwenden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Ihre Möglichkeiten kennen Sie ja nun. Insbesondere wissen Sie von der Möglichkeit, mit der Sache einen Rechtsanwalt zu betrauen. Wenn Sie von diesen Möglichkeiten nur teilweise Gebrauch machen wollen, dann ist es eben so (und dann würde natürlich auch ein Rechtsanwalt nicht weiterhelfen können). Beziehungsweise ist die Sache mit den Strafverfahren ja schon im Gange und dank der erstinstanzlichen Freiheitsstrafe stehen die Zeichen ganz in Ihrem Interesse. Die noch laufenden Ermittlungsverfahren dürften dann kaum noch von Bedeutung sein. Viel entscheidender ist, dass die erstinstanzliche Freiheitsstrafe bald rechtskräftig wird. Von da an sieht die Situation dann ganz anders aus. Denn jeder danach folgende Verstoß könnte den Widerruf der Bewährung (und damit die Vollstreckung der Haftstrafe) bedeuten.

Man kann den zuständigen Richter nicht irgendwie mit Gewalt dazu zwingen, jetzt sofort Ihre Sache zu entscheiden, zumal es gute Gründe für die Verzögerung geben könnte (das eiß hier niemand). Das wurde Ihnen durch das Landgericht ja offenbar auch schon so mitgeteilt. Die genannte Begründung ist korrekt. Die richterliche Unabhängigkeit sorgt dafür, dass nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten bestehen, die Arbeit des Richters zu kontrollieren.

Im Übrigen sind andere Behörden (bzw. Gerichte) nicht dafür zuständig, Sie irgendwie juritisch zu beraten. Das dürfen die Behörden/Gerichte auch gar nicht (oder nur sehr eingeschränkt). Damit würden sie ihre Neutralitätspflicht verletzen. Wenn Sie konkrete Ratschläge haben wollen, was man jetzt noch tun kann, dann sind dafür ganz allein Rechtsanwälte (ggf. auch noch irgendwelche Gewaltschutzverbände) zuständig. Wenn die auch nicht weiter wissen (oder Sie deren Vorschläge nicht befolgen wollen), dann ist das ebenhalt so.

Eine ganz theoretische Möglichkeit haben Sie noch: Erstatten Sie Strafanzeige gegen den zuständigen Richter. Das wird Sie aber wohl kaum weiter bringen. Nicht nur weil aller Wahrscheinlichkeit nach das Verhalten des Richters ganz einfach nicht strafbar ist.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120242 Beiträge, 39855x hilfreich)

Zitat (von ClassHut):
So gewinne ich den Eindruck, dass auch bei Untätigkeit des zuständigen Gerichts

Das Gericht ist wohl keineswegs untätig, nur ist der Fall offenbar noch nicht an der Reihe.

Und es gelingt es einem nicht - aus welchen Gründen auch immer - das Gericht davon zu überzeugen, dem Fall eine höhere Priorität zu verleihen.



Zitat (von ClassHut):
Ja, meine Beschwerde wurde als Dienstaufsichtsbeschwerde interpretiert

Dienstaufsichtsbeschwerde, formlos, fristlos und fruchtlos ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Hier ist doch deutlich zwischen Zivilrecht und Strafrecht zu unterscheiden. Mich würde der Stand des zivilrechtlichen Verfahrens interessieren. Vor knapp einem Jahr hakste es ja da. Hat man denn inzwischen dort weitere Eilverfahren am Laufen oder hat man Zuckerbergs und meine Anregung aufgenommen, endlich mal ins Hauptverfahren über zu gehen? Denn dieser vorläufige Rechtsschutz ist eben häufig nichts endgültiges. Und beide Verfahren können doch auch gleichzeitig laufen.

Die strafrechtliche Seite ist offensichtlich unter Kontrolle. Wie schnell jetzt die Berufungsinstanz beim Landgericht reagiert, hängt natürlich vom Rückstau ab, der sich bei unseren Gerichten hier (nur soweit habe ich den Überblick) durch Corona dramatisch verlängert. Es kann sein, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der noch laufenden Verfahren abwartet, was in der Berufungsinstanz raus kommt. Denn wenn die sechs Monate rechtskräftig werden, kann es auch sein, dass der Rest eingestellt wird.

Und, wann war denn die letzte Belästigung? Nach der strafrechtlichen Verurteilung oder vorher?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

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