Angenommen eine alleinerziehende Mutter gibt wegen einer Erkrankung ihr 1-jähriges Kind an eine Pflegefamilie ab. Sie fühlt sich zur Zeit nicht mehr im Stande angemessen für das Kind zu sorgen.
Sie hat sich aber immer gut und liebevoll gekümmert und sich nichts zu Schulden kommen lassen. Aus Verantwortungsbewusstsein gegenüber irhem Kind trifft sie in Absprache mit dem Jugenamt die Entscheidung, das Kind abzugeben, an Verwandte des Erzeugers (welcher sich überhaupt nicht um das Kindgekümmert hat).
Nun möchte sie ihr Kind natürlich aber auch weiterhin besuchen und gemeinsam Zeit verbringen, doch das Jugendamt verbietet plötzlich den Kontakt, bzw. darf der Kontakt nur noch wenige Male im Jahr in der Öffentlichkeit unter Beobachtung des Jugendamtes stattfinden. Was ist das denn für einen Nummer? Gibt es Rechtsvorschriften die so ein Verhalten des Jugenamtes rechtfertigen? Was soll das bringen? Die Mutter hat doch nur im besten Sinne des Kindes gehandelt. Das darf doch keinen Kontaktabbruch nach sich ziehen oder doch? Wie kann dagegen vorgegangen werden?
Besuchsrecht, Umgangsrecht zu leiblichem Kind
Die gestellten Fragen und der geschilderte Sachverhalt sind viel zu allgemein um auch nur annähernd eine Meinung dazu äußern zu können.
Entweder durch eine einvernehmliche Absprache im Hilfeplan oder durch einen gerichtlichen Umgangsantrag.Zitat :Wie kann dagegen vorgegangen werden?
doch das Jugendamt verbietet plötzlich den Kontakt, bzw. darf der Kontakt nur noch wenige Male im Jahr in der Öffentlichkeit unter Beobachtung des Jugendamtes stattfinden Na, entweder es hat den Kontakt verboten oder nicht - das müßten Sie doch wissen? Oder ist das nur so eine Geschichte vom Hörensagen?
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Zitat :Angenommen eine alleinerziehende Mutter gibt wegen einer Erkrankung ihr 1-jähriges Kind an eine Pflegefamilie ab.
Wie soll man sich das genau vorstellen? Eltern können ihr Kind nicht einfach "abgeben". Solange sie das Sorgerecht für das Kind haben, haben sie das Sorgerecht. Das gilt genauso auch für eine alleinerziehende Mutter.
Zitat:Aus Verantwortungsbewusstsein gegenüber irhem Kind trifft sie in Absprache mit dem Jugenamt die Entscheidung, das Kind abzugeben, an Verwandte des Erzeugers (welcher sich überhaupt nicht um das Kindgekümmert hat).
Mit anderen Worten: die Mutter hat nicht mehr das Sorgerecht, das haben jetzt andere, vermutlich die Großeltern väterlicherseits.
Zitat:doch das Jugendamt verbietet plötzlich den Kontakt, bzw. darf der Kontakt nur noch wenige Male im Jahr in der Öffentlichkeit unter Beobachtung des Jugendamtes stattfinden.
Dafür wird das Jugendamt sicherlich eine Begründung gegeben haben. Wie ist die?
Zitat:Was ist das denn für einen Nummer? Gibt es Rechtsvorschriften die so ein Verhalten des Jugenamtes rechtfertigen?
Selbstverständlich.
Zitat:Die Mutter hat doch nur im besten Sinne des Kindes gehandelt.
Nach Ansicht des Jugendamtes offensichtlich nicht.
Zitat:Das darf doch keinen Kontaktabbruch nach sich ziehen oder doch?
Wenn das im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist: ja.
Zitat:Wie kann dagegen vorgegangen werden?
Da gibt es genau eine einzige sinnvolle Möglichkeit: man geht zu einem Rechtsanwalt, der auf Familienrecht spezialisiert ist.
Das Sorgerecht beinhaltet auch das Recht, außerhäusliche Hilfen zur Erziehung - z.B. wie hier der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII - zu beantragen. Abgeben ist daher zwar salopp formuliert, in der Sache aber doch zutreffend möglich.Zitat :Eltern können ihr Kind nicht einfach "abgeben". Solange sie das Sorgerecht für das Kind haben, haben sie das Sorgerecht.
Nichtsdergleichen ist dem von dir zitierten Textteil zu entnehmen. Wie kommst du darauf?Zitat :Mit anderen Worten: die Mutter hat nicht mehr das Sorgerecht, das haben jetzt andere, vermutlich die Großeltern väterlicherseits.
Man sollte sich hier doch auf die eigentliche Frage konzentrieren. Das Jugendamt hat eingegriffen, weil die Mutter nicht mehr in der Lage war, für ihr Kind zu sorgen, man hat gemeinsam eine Lösung hinsichtlich der Unterbringung des Kindes gefunden. In der Konstellation gibt es keinen Grund, das Sorgerecht zu entziehen. Wie kommt man nur darauf?
Bleibt die Regelung des Umgangs. Ich weiß nicht, was insoweit gerichtlich entschieden ist. Ich gehe mal davon aus, dass es da im Augenblick keine Regelung gibt. Wieso kommt das JA jetzt darauf, man sollte das Kind nur betreut sehen? Ist irgend etwas vorgefallen, was die Idee rechtfertigt? Was mich bei den Jugendämtern immer überrascht, das ist, wie sehr häufig deren Umgangsempfehlungen auseinander klaffen, wenn es um Elternumgang geht, oder aber bei Fremdunterbringung. Der Vater soll sein Kind möglichst alle 14 Tage sehen, bei Kindern in Pflegefamilien soll der Umgang so selten wie möglich stattfinden.
Wichtig ist, dass die Mutter eine feste Regelung herbei führt. Also Spontanität ist nicht angesagt. Könnte z.B. auch alle 14 Tage bei ihr sein oder was weiß ich. Wenn keine Einigung zustande kommt, dann bleibt nur die gerichtliche Klärung. Und, nicht vergessen, Kinder und auch eigene Bedürfnisse ändern sich. Umgangsregelungen sollten immer nach einigen Jahren überprüft werden. Bei kleineren Kindern ist öfter und kürzer angesagt, bei größeren länger und seltener.
Viel Erfolg!
wirdwerden
Zitat :Ist irgend etwas vorgefallen, was die Idee rechtfertigt?
erstmal, vielen Dank für die verständnisvolle Antwort.
Nein, es ist nichts vorgefallen. Die Mutter hat von sich heraus alles in die Wege geleitet, weil sie sich aufgrund der Erkrankung nicht mehr in der Lage gesehen hat ,sich zur Zeit vollumfänglich um das Kind zu kümmern. Sie hat sich stets vorbildlich und verantwortungsvoll verhalten.
Das Kind ist nun bei den Eltern und weiteren Verwandten des leiblichen Vaters. Die Schwester des Vaters und ihr Partner haben sich bereit erklärt das Kind aufzunehmen, als Pflegeeltern.
Der leibliche Vater hat sich nie um das Kind gekümmert. Er darf jedoch kurioserweise das Kind nach Belieben sehen. Die Mutter darf, nach neustem Beschluss des Jugendamtes das Kind nur einmal im Monat für eine Stunde unter Beobachtung sehen. Die Begründung: Es sei für das Kind verwirrend, wenn es mehr als zwei Bezugspersonen (Mama und Papa) gäbe... Damit ist sie aber nicht einverstanden.
Es wird wohl auf ein Verfahren hinauslaufen
Gut, dann wissen wir das jetzt. Wir haben letztlich eine ungeklärte Situation. Da ist wohl der Gang zum Gericht angesagt. Ich würde das nicht ohne Anwalt machen. Denn das Argument, weil der Vater von Zeit zu Zeit aufschlägt, darf die Mutter das Kind nicht sehen bzw. nur unter Aufsicht, entbehrt jeder Logik.
wirdwerden
Zitat :Zitat (von eh1960):
Mit anderen Worten: die Mutter hat nicht mehr das Sorgerecht, das haben jetzt andere, vermutlich die Großeltern väterlicherseits.
Nichtsdergleichen ist dem von dir zitierten Textteil zu entnehmen. Wie kommst du darauf?
Aufgrund von:
"das Jugendamt verbietet plötzlich den Kontakt, bzw. darf der Kontakt nur noch wenige Male im Jahr in der Öffentlichkeit unter Beobachtung des Jugendamtes stattfinden."
Das geht nicht, wenn die Mutter das Sorgerecht hat. Es muss ihr vorher entzogen worden sein.
Natürlich geht das auch ohne Sorgerecht. Ob das Verbot wirksam ist, ist eine ganz andere Frage. Gerade die Jugendämter versuchen doch regelmäßig ohne Gerichtsentscheid zurecht zu kommen. Und häufig funktioniert es doch auch.
wirdwerden
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