Betr.Unterhlt an nichteleheliche Mutter ,auch wenn sie zu 100% arbeitet??

25. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
guest-12324.02.2010 17:51:15
Status:
Schüler
(229 Beiträge, 2x hilfreich)
Betr.Unterhlt an nichteleheliche Mutter ,auch wenn sie zu 100% arbeitet??

Hi...
ich habe einen 2 jährigen nichtehelcihen Sohn....Ich zahle
Betr.Unterhalt...
Muß ich auch weiterhin zahlen, wenn die Mutter jetzt wieder
zu 100 % arbeitet ..und mein Sohn in einer Kinderkrippe
betreut wird ??

mfg
Günni

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo günther1970!
So wie es aussieht, musst du wohl noch ein Jahr lang den Betreuungsunterhalt an die KM aufbringen.

Kleiner Trost:
uneheliches Kind, bis zur Vollendung 3. Lebensjahr100% - Ende!
Eheliches Kind, bis zum 8.Lebensjahr100%, dann bis zum 12.Lebensjahr 50%!!!

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#2
 Von 
guest-12324.02.2010 17:51:15
Status:
Schüler
(229 Beiträge, 2x hilfreich)

Hi..

wie iss dat eig...?,
wenn ich verheiratet wäre....müßte ich dann
bis zum 8.Lebensjahr zaheln , obwohl die Mutter zu 100 % arbeitet ?
Dat iss ja wohl der Hammer...!
Oder?

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#3
 Von 
hns
Status:
Schüler
(336 Beiträge, 9x hilfreich)

Ja so ist das.
Immerhin hat die/der Alleinerziehende auch die Arbeit mit dem Kind und die Hausarbeit bleibt in der Regel bis abends liegen. Von den Kosten für die Kinderbetreuung will ich nicht reden. Ich würde mich auch gerne wie Du abends nur vor die Glotze setzen aber vor 20:00 geht das nicht, denn da sucht immer ein Zwerg einen Alleinunterhalter.
Also auch darüber mal nachdenken.

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#4
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#5
 Von 
Merline
Status:
Student
(2412 Beiträge, 277x hilfreich)

Na ist doch logisch......die Mutter kann nicht verpflichtet werden, zu arbeiten. Macht sie es doch, wird ihr Einkommen überobligatorisch gewertet, also nicht auf ihran BU angerechnet.
Sie hat dadurch auch die Doppelbelastung, muß nach der Arbeit sich noch um Haushalt und Kind kümmern etc..
Ob gerecht oder nicht........da scheiden die Geister.
Allerdings teile ich ARTiger´s Meinung hier nicht. Der BU für die Mutter müßte in dem Fall wegfallen, denn es heißt, das der nichteheliche Vater zahlen muß für max. 3 Jahre, wenn die Mutter wegen der Betreuung nicht arbeiten gehen kann.

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#6
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Genau.... an eine nichteheliche Mutter muss NUR im Falle der Bedürftigkeit gezahlt werden - anders als bei verheirateten. Wenn sie ihren Lebensunterhalt durch Einkommen oder Vermögen selbst tragen kann, muss nicht gezahlt werden !!!

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#7
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

@ARTiger

"Eheliches Kind, bis zum 8.Lebensjahr100%, dann bis zum 12.Lebensjahr 50%!!!"

Was bitte ist das für eine Regelung ?
Unter welchen Voraussetzungen ?

nachgefragt

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#8
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

... iss mir auch unklar:
1. Nicht bis zum 12. Lebensjahr, sondern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ist die Frau " verpflichtet ", halbtgas zu arbeiten, danach erst volltags.
2. wird auch "überobligatorische Tatigkeit" angerechnet, nur eben meist nur zu 50 %, sofern die Frau in der Ehe nicht gearbeitet hat.

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#9
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo Leutz!
Zur Verdeutlichung meiner kurzgefassten Antwort auf die ertse Anfrage heir eini paar Auszüge aus den Originaltexten folgender Internetseiten:

http://www.finanztip.de/recht/familie/betreu.htm

http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltex3/vo75029.htm

Ich interpretiere diese so wie oben beschrieben.

1.
Betreuungsunterhalt § 1570 BGB

Sind aus einer Ehe Kinder hervorgegangen, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte betreut, hat er Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Sind die Kinder noch klein, besteht keine Verpflichtung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. schwierig ist die Frage zu beantworten, ab welchem Alter die Kinder dem Unterhaltspflichtigen eine Halbtagstätigkeit bzw. eine Ganztagstätigkeit zuzumuten ist. Die Gerichte tendieren heute dazu, die Verpflichtung zu einer Halbtagstätigkeit ab etwa dem 8. Lebensjahr des jüngsten Kindes, die Verpflichtung zur Ausübung einer Ganztagestätigkeit ab etwa dem 12. Lebensjahr des jüngeren Kindes anzunehmen. Dies sind aber bloße Richtwerte.

2.
Nachdem die Rechtslage sich geändert hat, folgt der Senat der zuletzt genannten Auffassung. Durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050 , 1055) wurden die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen den Vater nach § 1615 l BGB erweitert und der Anspruch bis auf drei Jahre nach der Entbindung verlängert. Betreuungsunterhalt wird damit unter Voraussetzungen gewährt, wie sie § 1570 BGB bei Betreuung eines ehelichen Kindes vorsieht. Seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 sieht § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB eine weitere Verbesserung des Betreuungsunterhalts vor: Die Unterhaltspflicht endet nicht drei Jahre nach der Geburt des Kindes, sofern die Versagung des Unterhaltsanspruchs nach Ablauf dieser Frist insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes unbillig wäre.

Tschööö

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#10
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo ARTiger,
ab wann eine Mutter wieder der vollen Erwerbsobliegenheit unterliegt, ist in der Tat nur eine Richtlinie. Im § 1570 BGB steht lediglich, dass die Mutter Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat, sofern sie kleine Kinder zu betreuen hat. Hier ist nichts vom Alter erwähnt, wie du es in deinem Zitat rüberbringst.

Ich weiss nicht, welche Leitlinien du hier zitiert hast, aber die meisten OLGs , wenn du dir die verschiedenen Leitlinien einmal anschaust, vertreten die Meinung, dass erst nach dem vollendeten 15. Lebensjahr eine volle Erwerbsobliegenheit besteht.

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#11
 Von 
Michael271
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo ARTiger,
also irgendwie kann ich Deiner Meinung auch nicht ganz folgen. Kann mir nicht vorstellen, daß man § 1570 mit § 1615 l verbinden kann. Behandelt ja im Prinzip das selbe Thema nur einmal für verheiratete und einmal für unverheiratete. Außerdem spricht wohl eindeutig dagegen, daß der § 1615 l nach 1995 überarbeitet wurde und darin keinerlei Verweis enthalten ist.

@Günther - für mich bist Du eindeutig nicht unterhaltspflichtig. ...Ausnahme wäre, wenn die Mutter jetzt weniger verdient als vorher.

Hausarbeit und Kinderbetreuung ist kein Argument. Kann schließlich auch nicht sagen, daß ich jetzt, weil die ExFreundin nimmer da ist mehr Haushaltsaufwand hab und Hemden selber bügeln muß ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12324.02.2010 17:51:15
Status:
Schüler
(229 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Freunde ...
Danke für die vielen Antworten....

morgen früh geh ich zum Anwalt.....
und dann weiß ich es genau...
Vielen Dank...
soll ich mich noch melden....??
wie es ausgegangen ist.,.!!
Denk ich Doch..ODer??
lieben Gruß
Günter

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo günter1970!
So richtig geholfen , haben dir die Antworten mit Sicherheit nicht.
Anwälte sind wir Beitragschreibende zumeist leider nicht (wäre manchmal schön, wenn einer der Zunft mal zwischenhauen würde! ;o) ).
Umso aufschlussreicher wäre ein abschließender Kommentar von dir, als aktuell Betroffener.

Viel Erfolg!!!

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Michael271
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 11x hilfreich)

sorry, jetzt hät ich fast lachen müssen ;-)

na gut, ich bin gespannt, was der Anwalt sagt und ob Du dann alles GANZ GENAU weißt.

Auf alle Fälle würd es mich sehr interessieren, was er sagt ....aber ein kleiner Tip, wenn Du Zweifel an seinen Antworten hast, vergewisser Dich ruhig hier oder wo anders nochmal. Leider hab ich selbst die Erfahrung gemacht, daß man durch ein bissle Eingeninitiative relativ schnell mehr weiß als die allwissenden Anwälte.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo günter1970!
bitte melde dich doch noch einmal, wie angekündigt, zu deinem Thema.
Wie ist denn der Stand der Dinge?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12324.02.2010 17:51:15
Status:
Schüler
(229 Beiträge, 2x hilfreich)

Hi...

ich bekomme noch ne Antwort vom RA ..!
Er ist zur Zeit in Urlaub,aber beim Beratungsgespräch sagte er mir ,das ich wohl ne Chance habe , jedoch werden die Betreuungskosten angerechnet auf Ihr Einkommen ( dat sind auch 260 Euro für den Kinderhort ) ....!
Wenn ich mehr weiß, melde ich mich wieder
Er sagte mir ferner, das nach 3 Jahren Schluß ist...das Anliegen einer Mutter auf Klage ..auch nach 3 Jahren weiter zu zahlen für nichtehehlich Kinder ...ist vorm Bundestag gecancelt worden !
Habt Ihr da auch schon wat von gehört ??

ciao
Günni

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