Betreuung des Kindes

19. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.07.2021 13:37:11
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Betreuung des Kindes

Hallo zusammen, wie so viele in Deutschland müssen gerade jetzt das Leibliche Kind betreuen weil sie nicht zur Schule können.
Mein Kind 10 Jahre lebt bei meiner Ex Frau, und ist nur alle 2 Wochen übers Wochenende bei mir. Ich zahle monatlich Unterhalt ( Mangelfallberechnung ) 220,00 € die Differenz bekommt meine Ex Frau in Form von Unterhaltsvorschuss, da ich leider nur ein geringes Einkommen habe. Jetzt ist mein Sohn da meine Ex Frau kein Homeoffice hat, von 7:00 - 15:30 Uhr zur Betreuung bei mir. Ich hatte meiner Ex Frau gesagt das es ein feiner Zug wäre wenn sie mir beim Unterhalt entgegenkommen würde, aber ich bekam nur zu Hören das es ein Starkes stück sei, das ich jetzt Feilschen würde, sie kann ja schließlich nichts dafür das der kleine nicht zur schule darf. Bei diesem Punkt muss ich ihr recht geben, allerdings kann man dann auch nicht von mir verlangen das ich den vollen Unterhalt bezahlen soll. Ich hatte eigentlich vor mich am Montag beim Jugendamt zu erkundigen, aber ich glaube die mühe kann ich mir sparen, da mir ja bereits beim Kindergeldbonus ( 300,00 € Corona Geld im September 2020 ) vom Jugendamt gesagt wurde das das Geld allein für die Mutter bestimmt sei, obwohl ich da auch mein Kind betreut hatte.

Könnt ihr mir vielleicht Tipps geben was ich machen kann ?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5656x hilfreich)

Zitat (von dermartin0473):
was ich machen kann
Ihr solltet euch einigen.
Wann beginnen denn die Ferien für dein Kind?
Zitat (von dermartin0473):
und ist nur alle 2 Wochen übers Wochenende bei mir.
Wie teilt ihr euch denn da den Unterhalt? Feilscht ihr jedesmal?

Ich meine, der Gang zum Jugendamt ist unnötig.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Mit dem Kinderbonus hat deine Ex Recht, der würde dir nur anteilig zustehen, wenn du den Mindestunterhalt odef mehr, oder das Kind zu gleichen Teilen betreuen würdest.

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#3
 Von 
guest-12313.07.2021 13:37:11
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Catslove):
Mit dem Kinderbonus hat deine Ex Recht, der würde dir nur anteilig zustehen, wenn du den Mindestunterhalt odef mehr, oder das Kind zu gleichen Teilen betreuen würdest.



Wie ich in meinem Beitrag geschrieben hatte, habe ich bereits bei der ersten Welle unseren Sohn betreut und er war 3 Wochen am Stück hier, und da habe ich dennoch den Unterhalt ungekürzt an meine Ex Gezahlt. Obwohl ich es hätte nicht tun müssen, aussage vom Familiengericht.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Ich sehe auch keine Ansprüche. Die Düsseldorfer Tabelle geht eben nicht von einem Aufenthalt alle 14 Tage aus. Durch den dortigen Betrag sind auch ausgedehnte Urlaubszeiten abgedeckt. Und mal ganz ehrlich, die essenstechnische Versorgung, das ist doch das wenigste. Teuer sind doch die (Warm)Miete, Klamotten, Vereinsbeiträge u.s.w. All das fällt bei Dir nicht an.

Selbst wenn Du die Voraussetzungen für Sozialgeld erfüllen würdest, also aufgrund der eigenen finanziellen Lage für die Zeit des Kindes bei Dir von der Sozialbehörde eine finanzielle Unterstützung bekommen könntest, wäre das hier nicht möglich, weil sich das Kind nicht mindestens 12 Stunden am Tag bei Dir aufhält.

Also, keine Chance, etwas zu bekommen.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12313.07.2021 13:37:11
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich sehe auch keine Ansprüche. Die Düsseldorfer Tabelle geht eben nicht von einem Aufenthalt alle 14 Tage aus. Durch den dortigen Betrag sind auch ausgedehnte Urlaubszeiten abgedeckt. Und mal ganz ehrlich, die essenstechnische Versorgung, das ist doch das wenigste. Teuer sind doch die (Warm)Miete, Klamotten, Vereinsbeiträge u.s.w. All das fällt bei Dir nicht an.

Selbst wenn Du die Voraussetzungen für Sozialgeld erfüllen würdest, also aufgrund der eigenen finanziellen Lage für die Zeit des Kindes bei Dir von der Sozialbehörde eine finanzielle Unterstützung bekommen könntest, wäre das hier nicht möglich, weil sich das Kind nicht mindestens 12 Stunden am Tag bei Dir aufhält.

Also, keine Chance, etwas zu bekommen.

wirdwerden


Ich weiß nicht woher Sie Ihre Quelle haben das ich irgendwelche Sozialgelder beantragen möchte, ich habe jedenfalls nicht dergleichen in meinem Beitrag erwähnt. Ich bin Ihnen ja dankbar für Ihre Zeilen aber ich würde sagen Sie lesen sich meine Frage noch einmal genau durch.

Darüber hinaus möchte ich mitteilen, das ich auch Kleidung Kaufe und die Beiträge für den Sportverein Zahle ich. Was aber auch nicht als Frage stand.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Da Du unter dem Mindestunterhalt zahlst, es Dir um Geld geht, war die Überlegung, ob es andere Quellen gibt, doch nicht so abwegig.

Jedenfalls gibt die ständige Rechtsprechung insoweit nichts her. Und seit wann die Familiengerichte auch Rechtsberatung betreiben, keine Ahnung. Bei uns dürfen die das nicht. Und in welchem laufenden Verfahren ist denn so eine Aussage getätigt worden?

wirdwerden

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#7
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Hallo Martin, deine Karten stehen recht schlecht.

Die Mutter kann dir dahingehend gar nicht wirksam entgegenkommen, eben weil sie UHV bezieht. Eine solche Vereinbarung würde zu Lasten der Solidargemeinschaft gehen und ist im Sozialrecht deshalb in der Regel nicht möglich. Es wäre nur aus familienrechtlicher Sicht möglich, wenn die Mutter keinen aufstockenden Vorschuss (oder andere Sozialleistungen) beziehen würde. Also, selbst wenn dir die Mutter jetzt auf 100 € entgegenkommen würde, so würde der Sozialleistungsträger das zusätzlich gezahlte aufstockende Geld von dir zurückfordern. Man kann natürlich auch einfach Fakten schaffen, indem man Zahlungen kürzt, aber dann muss man recht zügig mit den entsprechenden Repressalien leben (Gerichtsverfahren, Zwangsvollstreckung, etc.).

ABER: Die Corona-Situation ist auch im Unterhaltsrecht eine neue Situation ohne ausreichend Rechtsprechung. Und ich kann mir durchaus Fallkonstellationen vorstellen, für die ein Rückgriff auf den Unterhaltspflichtigen gemindert werden kann, wenn dieser selbst die Betreuung wahrnimmt, soweit diese weit über das Umgangsrecht hinaus geht und unvorhersehbar ist. So sieht es auch z.B. das Deutsche Jugendhilfeinstitut, siehe hier. Das wird mit Sicherheit jedoch nicht leicht durchzusetzen sein.

Zahlungen für Kleidung und den Sportverein solltest du im Mangelfall jedenfalls unterlassen, denn eigentlich bist du dafür ja nicht leistungsfähig!?

2x Hilfreiche Antwort

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