Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt - Einwilligungsvorbehalt

13. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Jutta1969
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt - Einwilligungsvorbehalt

Folgender Fall zu Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt, mit der Bitte um juristisch fachkundige Informationen.

Eine Demenzkranke steht unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt.
Der Enkel ist als Betreuer eingesetzt (mit Einwilligungsvorbehalt).
Die Betreute hat einen Anwalt mit Vollmacht beauftragt gegen den Enkel (Betreuer) tätig zu werden.
Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat nichts mit der Betreuung zu tun, es geht um Unstimmigkeiten mit einem Vertrag zu einer Immobilienübertragung/Schenkung zu einem Einfamilienhaus im Umland einer norddeutschen Großstadt mit erheblichem Wert.
Dieser Vertrag wurde vor Demenzerkrankung und vor Erteilung der Betreuung abgeschlossen.
Begünstigter der Schenkung ist der als Betreuer eingesetzte Enkel.
Das anwaltliche Vorgehen richtet sich also gegen den Betreuer.
Anwalt der Gegenseite/Enkel betrachtet Anwaltstätigkeit als gegenstandslos, da Großmutter demenzkrank und unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt. Sie hätte deshalb keinen Anwalt beauftragen dürfen.
Wie ist der Sachverhalt?
- Es besteht ja hier ein klarer Interessenskonflikt zwischen Betreuung und Interessen der Betreuten
- Darf die Betreute in diesem Fall einen Anwalt beauftragen?
- Nebeninformation: der Betreuten entstehen keine wirtschaftlichen Nachteile, da die Kosten des Anwalts von den 3 Töchtern der Betreuten gezahlt werden.
- Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist die Prüfung ob durch Handlung des Betreuers/Enkels gegen den Schenkungsvertrag durch Eintragung einer nicht zulässigen Grundschuld auf die übertragene Immobilie verstoßen wurde. Durch die eingetragene Grundschuld in sechsstelliger Höhe ist bei Überschuldung des Enkels (dafür gibt es valide Verdachtspunkte) das im Schenkungsvertrag zugesagte lebenslange Wohnrecht der Betreuten gefährdet, da dieses im Rang zu Gunsten der Bank auf den zweiten Rang gerutscht ist).
Das Vorgehen des beauftragten Anwalts ist also in erheblichem Maß im Sinne der Betreuten und betrifft ggf. existentiellen Umfang für die Betreute.
Der Betreuer dagegen steht natürlich in Interessenkonflikt, der über seinen Anwalt ausgesprochene Einwilligungsvorbehalt ist erheblich zu seinen Gunsten.



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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120330 Beiträge, 39875x hilfreich)

Zitat (von Jutta1969):
mit der Bitte um juristisch fachkundige Informationen.

Das geht z.B. gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79



Zitat (von Jutta1969):
Anwalt der Gegenseite/Enkel betrachtet Anwaltstätigkeit als gegenstandslos, da Großmutter demenzkrank und unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt. Sie hätte deshalb keinen Anwalt beauftragen dürfen.

Wie begründet der Anwalt das denn?

Das wird dann wohl das zuständige Betreuungsgericht entscheiden.
In Ermangelung relevanter Rechtsprechung etwas problematisch, aber ich vermute, dass der Betreuer hier den Joker Einwilligungsvorbehalt nicht ziehen kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Jutta1969
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wie begründet der Anwalt das denn?

Der Anwalt begründet das nicht, er verweist einfach auf die Betreuung und bezeichnet alles deshalb als gegenstandslos.

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#3
 Von 
Jutta1969
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wie begründet der Anwalt das denn?

Der Anwalt begründet das nicht, er verweist einfach auf die Betreuung und bezeichnet alles deshalb als gegenstandslos.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

M.E. hat der Anwalt der Gegenseite recht.
Was sagt denn der "eigene" Anwalt dazu?
Ich würde mich an das Betreuungsgericht wenden. Hier kommt die Entziehung der Vertretungsmacht insoweit und die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers in Frage.

-- Editiert von User am 13. Januar 2023 18:40

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120330 Beiträge, 39875x hilfreich)

Zitat (von Jutta1969):
Der Anwalt begründet das nicht, er verweist einfach auf die Betreuung und bezeichnet alles deshalb als gegenstandslos.

Das könnte dann für Enkel und Anwalt dann am Ende zu einer bösen Überraschung werden...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Jutta1969
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, vielen lieben Dank für die Antworten.
Ich höre immer wieder in diesem Zusammenhang den Begriff Ergänzungsbetreuer der bestellt werden sollte, wegen des Interessenkonflikts.
- Wie ist der Ablauf bzgl. der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers?
- Wer muss da aktiv werden?
- Die Töchter beim Amtsgericht?
- Welche Formvorschrift ist hier einzuhalten?
Danke vorab.

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#7
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

"Müssen" in dem Sinne muss niemand. Da die Töchter aber den Interessenkonflikt sehen, können sie tätig werden. Der Enkel natürlich genauso. Der wird es aber anscheinend nicht tun.
Der Interessenkonflikt sollte beim Betreuungsgericht gemeldet werden. Formvorschriften gibt es nicht.
Das Betreuungsgericht wird den Enkel vermutlich dazu anhören und dann ggf. einen Ergänzungsbetreuer bestellen, der die Vollmacht für den Anwalt genehmigt.

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