Betreuungsunterhalt - Kind - Welche Regelung greift?

14. März 2008 Thema abonnieren
 Von 
blaumalu
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)
Betreuungsunterhalt - Kind - Welche Regelung greift?

Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich des Betreuungsunterhaltes.
Mein Lebensgefährte muss höchst wahrscheinlich Unterhalt für die Mutter seines ungewollten nichtehelichen Kindes bezahlen.
Welche Regelung greift?
Drei Jahre oder Ahct Jahre?
Nach der neuen Regelung werden ja drei Jahre angesetzt, aber ich habe gehört, dass diese Regelung wieder auf acht Jahre hochgesetzt werden soll!
Vielleicht hat jemand eine Antwort für mich!
Vielen Dank

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34 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo,

die Regelung für BU wurde im Januar diesen Jahren einheitlich geregelt, d.h. eheliche und uneheliche Kinder haben den gleichen Betreuungs-Anspruch.
Mindestens 3 Jahre, von da an eine geringfügige Tätigkeit, ab Schuleintritt Teilzeit und bei Beendigung der Grundschulzeit eine Vollzeit-Tätigkeit.
Könnte auch schon früher verlangt werden, wenn Betreuungsmöglichkeiten fürs Kind vorhanden sind.

Grüßle

-----------------
" Jeder Mensch gilt in dieser Welt nur so viel, als wozu er sich selbst macht."

-- Editiert von Schwesterchen am 14.03.2008 08:49:24

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#2
 Von 
blaumalu
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.
Wir hatten die Information, und zwar von einem Anwalt :-(, dass dieses Jahr eventuell eine Änderung auf 8 Jahre Betreuungsunterhalt möglich wäre.


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#3
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
blaumalu
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

Wir wissen, dass nach 3 Jahren eventuell weiter gezahlt werden muss wenn das Kind z.B. behindert werden würde.
Es geht mir rein um die momentane gesetzliche Pflicht!

Vielen Dank

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#5
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

Das hat nun mit Behinderung nichts mehr zu tun ,sondern mit der Billigkeit .
Ist es Mutter und Kind zuzumuten ,Atest vom Arzt - Astma ,Neurodermitis .....welches es dem Kind unmöglich macht Fremdbetreut zu werden ,gibt es überhaupt eine Betreuungsmöglichkeit in der Gegend ........und viiiiiiiiiieles mehr .
Außerdem ,wie schon geschrieben ,nach 3 Jahre kann der Mutter eventuell nur eine geringfügige Tätigkeit zugemutet werden ,den Ausgleich muss dann immer noch der Vater zahlen ,zwar weniger BU als vorher , führt aber nicht gleich dazu die Zahlungen einstelln zu können .

LG

-----------------
"Fühlst du dich von jemandem beleidigt,
so stellst du dich geistig unter ihn."

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#6
 Von 
blaumalu
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Mutter ist Sozialhilfeempfängerin und wohnt in einer Großstadt, da dürfte es wohl kein Problem sein einen Kitaplatz zu finden.
Wie auch immer: Erstmal sind es wohl nur drei Jahre! Was danach kommt wird dann der Anwalt nochmal prüfen müssen.

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#7
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

Naja ,in dem Fall ist dann die Betreuung weniger euer Problem ,sondern ob die KM überhaupt Arbeit findet .
Wenn sie schon vorher keinen Job hatte ,ist es jetzt noch schwerer einen zu finden ,mit noch schlechteren Bedingungen (Kind ,Halbzeit ,etc)
Und ohne Job muss weiterhin BU fließen .

Aber du hast recht ,lasst erstmal die 3 Jahre versteichen ,dann könnt ihr immer noch anfangen euch zu ärgern :)

LG

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"Fühlst du dich von jemandem beleidigt,
so stellst du dich geistig unter ihn."

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#8
 Von 
blaumalu
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

1,5 Jahre sind ja schon rum :-) und ende nächsten Jahres schauen wir dann mal...Sie muss dann so oder so nachweisen, anhand von Bewerbungen, dass Sie sich um einen Job bemüht. Wir möchten vielleicht Ende nächsten Jahres ein eigenes Kind und auch heiraten, dann bleibt ihr nicht mehr viel.....
Zudem finde ich es einfach unmöglich sich bewusst schwängern zu lassen um einen Duldungsstatus in Deutschland zu bekommen (Sie ist Ausländerin)und dazu auch noch einen dummen der einen Finanziert....Das arme Kind....und rechte hat der Vater so oder so nicht!

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#9
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

Bewerbungen werden nur nötig sein ,wenn der Richter auch wirklich urteilt ,das die KM arbeiten muss .Es gibt leider sooo viele Schlupflöcher in dem neuen Recht .Aber erstmal abwarten .
Stimmt ,wenn sich die Leistungsfähigkeit deines baldigen Angetrauten ,durch ein weiteres Kind verändert ,kann die KM weniger kriegen ,aber nicht durch die bloße Heirat .Solange er nicht unter seinem Selbstbehalt liegt ,wird nur der KU für euer Kind dazu addiert .
kann das ja nicht beurteilen ,aber du weißt was ich meine ,oder ?

Da hast du Recht ,viele Rechte haben Väter unehelicher Kinder nicht ,aber sie haben ein Recht auf Umgang und das Kind hat genauso ein Umgangsrecht mit dem Vater .
Das allein fuchst viele Mütter ungemein ;)
Man muss es nur warnehmen :)

LG



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#10
 Von 
blaumalu
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

Nach den drei Jahren wird es dann wahrscheinlich nochmal neu geprüft werden müssen! Mal sehen was bei der Berechnung überhaupt raus kommt...vielleicht bekommt Sie ja auch gar nichts...man muss eben nur etwas schlauer sein :-) schauen wir mal...manchmal ist es ganz gut das es gerichte gibt, die Frauen dieser Spezies "Warum soll ich arbeiten gehen" mal entschuldigung: In den Hintern treten!
Ich selber gehe jeden Tag meiner Arbeit nach und finanziere solche Menschen auch noch mit!

Man sollte auswandern....mein Lebensgefährte hat auch eine Green Card....:-))

Danke LG

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#11
 Von 
Micha26
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Zusammen,

ich hätte zu der Gleichbehandlung von verheitateten und unverheirateten eine Frage.

Gilt seit 2008 die Unterhaltsvoraussetzung "Bedürftigkeit" für nicht verheiratete Mütter (BGB § 1602 ) nicht mehr ?

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#12
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

BGB § 1570 trifft die Sache für betreuende Mütter
BGB § 1602 ist für Kindesunterhalt gedacht .
Das ist aber nicht erst seit 2008 ,sondern schon immer ;)

Verbessert mich ,wer es besser weiß :)

LG

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#13
 Von 
dimati
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,
Frage. wieso sprecht Ihr beim neuen gesetzt von mindestens drei jahre??? ich dachte maximal drei Jahre.. gruss dimati

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#14
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

§ 1570
Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich , solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

LG


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#15
 Von 
dimati
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Dori23 danke für Info...

ist der eheprägende Bedarf nach diesen drei Jahren auch noch entscheidend, oder wird dann der Betreuungsunterhalt nach dem jetzigen Einkommen des Zahlenden ermittelt? Inwieweit wird die Kinder_Betreuung des Vaters, wenn angeboten, angerechnet? Kann die Mutter eine Mitbetreuung eines Vaters, gemeinsames Sorgerecht vorausgesetzt, ablehen???

Gruß dimati

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Micha26
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Dori,

1570 trift doch nur bei geschiedenen zu.

Ich meinte allerdings bei nicht verheirateten Müttern. Da gilt doch Betreuungsunterhalt nach § 1615 l.

Muss die nicht verheiratete Mutter immernoch bedürftig sein (also einkommens und vermögenslos) oder ist das mit der Gleichstellung mit den verheirateten / geschiedenen Müttern entfallen ?

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#17
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

Bin heut etwas Wortkark ,das sollte es erklären :

quote:<hr size=1 noshade>Das Bundesverfassunsgericht hat am 23.05.2007 die Entscheidung BVerfG 28.02.2007 - 1 BvL 9/04 veröffentlicht, nach der die Begrenzung der Unterhaltspflicht für die nicht mit dem Kindesvater verheiratete Mutter bis zum dritten Lebensjahr des Kindes gegen Art. 6 Abs. 5 GG verstößt und somit verfassungswidrig ist. Sie verstößt gegen das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern.

Diese Vorgaben sind mit dem neuen Unterhaltsrecht in § 1615l BGB wie folgt umgesetzt worden:.................. Im Übrigen entspricht der Unterhaltsanspruch inhaltlich dem nachehelichen Betreuungsunterhalt , d.h.:

Nunmehr hat ein das Kind betreuender Elternteil gemäß § 1570 BGB nur noch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen gesicherten Anspruch auf Unterhalt. Danach besteht ein Unterhaltsanspruch, soweit dies der Billigkeit entspricht. Bei der Entscheidung über die Billigkeit sind die Belange des Kindes und bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Aufgrund des Verweises auf "bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung" wird sichergestellt, dass die Fremdbetreuung tatsächlich existieren, zumutbar und verlässlich sein muss.
aus :Lexikon von Juraforum.de
<hr size=1 noshade>
Pick dir raus was dir noch fehlte .
Wenn jetzt noch eine Frage offen ist ,stell sie ruhig .

LG


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so stellst du dich geistig unter ihn."

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#18
 Von 
Micha26
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen Dank Dori,

ich finde die Formulierung "Im Übrigen entspricht der Unterhaltsanspruch inhaltlich dem nachehelichen Betreuungsunterhalt " lässt aber immernoch spielraum, ob die Mutter des nichtehelichen Kindes nun bedürftig sein muss oder in jedem Fall Unterhalt zusteht (wie bei geschiedenen)

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#19
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

@micha
Versteh ich nicht !?

quote:
ob die Mutter des nichtehelichen Kindes nun bedürftig sein muss oder in jedem Fall Unterhalt zusteht (wie bei geschiedenen)

Es gibt schlicht weg keinen Unterschied mehr ,ob die Kindesmutter mit dem Vater verheiratet war oder nur ein Betthupferl war .Beide haben die GLEICHEN Rechte .
Auch einer geschiedenen KM steht nicht mehr automatisch BU nach den 3 Jahren zu .
Alles eine Frage der Billigkeit .

LG

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#20
 Von 
Micha26
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 0x hilfreich)

gem § 1615l Abs. 3

"Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden"

Und die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten erfordert doch eine Bedürftigkeit, also mehr oder weniger einkommens- und vermögenslos

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#21
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

@Micha
Was machst du mit den armen Gesetzen ??
Nicht blutrünstig zerstückeln ,na na ,sowas macht man nicht :)
Scherz beiseite ;)

Unterhaltspflicht zwischen VERWANDTEN ist etwas ganz anderes wie BU vom KV an die KM !
Unterhaltspflicht zwischen *Verwandten* besteht zwischen Eltern und Kindern, sowie zwischen Enkeln und Großeltern ,aber nicht zwischen geschiedenen Paaren .
Ich weiß auch nicht warum du so auf die Bedürftigkeit runreitest .Beim BU interessieren Schlagworte wie Billigkeit und Möglichkeiten der Kinderbetreuung .
Vieleicht hilft dir § 1577 Bedürftigkeit, § 1576 , § 1575 oder § 1573 weiter ,kann ja eventuell der Kern deiner Frage sein .

Ansonsten verwirrst du mich weiterhin recht gut :)

Weiterhin Fragen ?

LG

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#22
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

Hier nochmal der § 1615l
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

quote:
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt , soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich , solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.



Bin mir zwar immer noch nicht sicher worauf du hinaus willst ,aber das ist die neue Gesetzesfassung .
Vieleicht meldet sich ein § Experte ,der weiß was deine Frage ist ,denn mit § kenn ich mich nur oberflächlich aus . :)

LG


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#23
 Von 
Micha26
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 0x hilfreich)

sorry Dori,

ich wollte Dich nicht verwirren und tu's trotzdem weiterhin gern.

Es war nach der alten Regelung (was nicht verheiratete Mütter betrifft) schon so, daß die Mutter ggf. von ihrem Vermögen in gewissem Umfang leben musste, bevor sie bedürftig war und Unterhalt bzw. wenn ich mich net täusche, ist es in dem Fall ein Schadensersatzanspruch :-) weil sie ja wegen der Kindesgeburt nimmer arbeiten kann, vom Kindsvater verlangen kann.

Der § endet ja nicht mit Absatz 2 sondern geht anschliessend weiter und deshalb müsste ja auch Absatz 3 noch gelten :-) gehe mal davon aus, daß die Gesetzgeber den nicht nur zum füllen des BGB reingeschrieben haben :-)

Also Verwandte haben wie Mütter unehelicher Kinder nur einen Unterhaltsanspruch wenn sie bedürftig sind - ist nur die Frage, wie es sich da mit der Gleichbehandlung mit verheirateten steht.

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#24
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

@all kann mir mal wer helfen ?
Vieleicht unsere liebe warum ,die kennt sich doch in dem §Dschungel so gut aus :)
@micha

quote:
Der § endet ja nicht mit Absatz 2 sondern geht anschliessend weiter und deshalb müsste ja auch Absatz 3 noch gelten
Aber sicher ist der nicht zum Lückenfüllen da .
quote:
§1615I (3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor.

Bin mir nur nicht sicher was das deiner Meinung nach damit zu tun hat .
Der Absatz 3 besagt das Verwandte in gerader Linie (Die Eltern der KV ,also die Großeltern des Kindes) gegebenenfalls für den Unterhalt der KM aufkommen müssen .

Was hat das jetzt damit zu tun ,das sie erst ihr Vermögen aufbrauchen soll ,damit ihr dann BU zusteht :???:

Übrigens ,wenn man erklärt worauf man hinaus will ,ist es für einem einfacher zu antworten .
Lass dir das doch nicht alles aus der Nase ziehen .

LG

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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Micha26
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 0x hilfreich)

genau, hilf uns doch mal einer :-)

sorry, Dori, dacht ich hät schon mal erwähnt, worauf ich raus will. Obwohl Männer ja gern sich alles aus der Nase ziehen lassen :-)

Ob es auch nach dem neuen Unterhaltsrecht so ist, daß die Mutter eines nicht ehelichen Kinds bedürftig (gem. § 1602 BGB ) sein muss um Unterhalt zu erhalten.

daß § 1615l Abs. 3 besagt, daß ggf. Verwandt des Vaters für den Unterhalt der Kindsmutter aufkommen müssen bezweifle ich eigentlich, dacht immer, daß das eher heisst, daß die § 1601 - 1614 auch auf den Unterhaltsanspruch der Mutter anzuwenden ist ?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

Siehst du wie du mich durcheinander bringst ??
Natürlich sagt der Abs3 nicht das die Verwandten des KV´s den Unterhalt gegebenenfalls leisten müssten ,sondern der KM !!

Nichts anderes sagt der §:
(3)Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor.

LG

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-- Editiert von dori23 am 18.03.2008 22:14:50

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#27
 Von 
Micha26
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 0x hilfreich)

also da bin ich ja schon mal Deiner Meinung Dori, wenn die Mutter bedürftig ist, greift zuerst die Verpflichtung des Kindsvaters vor den der anderen Verwandten.

das war aber ja nur der 2. Satz. Der 1. Satz heisst trotzdem m.E., daß die § 1601 - 1614 auch für den Kindsmutterunterhalt gelten :-)

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

:bang:

quote:
3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht <font color=red>zwischen Verwandten </font> sind entsprechend anzuwenden .Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor .


Meinst du ,der erste Satz handelt von Äpfeln und im zweiten geht es mit grünen Tomaten weiter ??

Dafür gibt es schließlich Absätze .Sonst könnten die Gesetzgeber ja auch alles in einem fassen und jeder sucht sich seins raus .
Nein ,§ 1615l hat <font color=red>4</font> Absätze ,für 4 verschiedene Themenbereiche .

Sagte schon mal ,zerflück nicht die lieben Gesetze auseinander :augenroll:

LG

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-- Editiert von dori23 am 18.03.2008 22:49:59

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#29
 Von 
Micha26
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 0x hilfreich)

*grins* ich glaub ich Hack da jetzt besser nimmer drauf rum ...aber passt doch zusammen der 1. und der 2. Satz *vorsichtig anmerk*

In Satz 1 geht es darum, daß die § 1601 - 1614 auch für den Unterhalt für nicht verheiratete Mütter gilt, mit Ausnahme von dem, daß der Vater des Kindes in der Unterhaltspflicht vor geht.

Dori, bist Du denn der Meinung, daß die Mutter früher schon immer Anspruch auf Unterhalt hatte, unabhängig vom Vermögen oder anderen Einkommen ?

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#30
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

Oh Gott ,ich bin müde .
Haken wir es wirklich lieber ab .
Wahrscheinlich meinst du das Richtige ,nur ich versteh dich falsch ,oder so .
Gilt es ,das ich 2 fiebernde Babys habe und selbst beginnend krank bin :)

Zu deiner letzten Frage mach ich mir morgen Gedanken ,sofern sich kein anderer meldet .

Wenn sich das ein Außenstehender durchliest ,denkt bestimmt : meine Güte ,schreiben die aneinander vorbei :grins:

LG und gute Nacht .

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