Betreuungsunterhalt - Wird der Durchschnitt der letzten 12 Monate oder der aktuelle Lohn genommen?

14. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Laureen1979
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)
Betreuungsunterhalt - Wird der Durchschnitt der letzten 12 Monate oder der aktuelle Lohn genommen?

Hallo,

ich habe nachgelesen, dass die Höhe des Betreuungsunterhalt für die KM des gemeinsamen unehelichen Kindes sich an dem Nettolohn des KV berechnet. Wird hierbei immer der Durchschnitt der letzten 12 Monate oder der aktuelle Lohn genommen?
Muss der KV bei Lohnerhöhungen eine Anpassung vornehmen, oder wird er jährlich neu aufgefordert?
Wie ist es mit zusätzlichen 400 € Jobs? Werden diese auch in die Berechnung gezogen?
Wer fordert zur Zahlung des BU auf?? Das Sozialamt? Die Mutter?



-- Editiert von Laureen1979 am 14.01.2009 16:54

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4 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2176
Status:
Schüler
(229 Beiträge, 183x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
guest-12331.05.2011 20:56:07
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo Paul Hundt,

guter Link, nur der Selbstbehalt des ledigen Vaters wird nicht aufgeführt. Zumindest habe ich ihn nicht gelesen.


Hallo Laureen1979,

das bleibt dem KV bei der BU-Zahlung gegenüber der KM nach § 1615 I BGB übrig:
http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/selbstbehalt.php

und lese

die Anmerkungen zur DT 09 D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB
http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/duesseldorfertabelle.php

Gruss marxx

-- Editiert von marxx am 14.01.2009 23:01

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#3
 Von 
Laureen1979
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Links,
Welcher Nettolohn wird zur Berechnung genommen? Der aktuelle Nettolohn...oder Durchschnitt der letzten 12 Monate.

Da die Mutter jetzt von Sozialhilfe lebt, wird das Sozialamt bzgl. des BV an den KV herantreten?

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#4
 Von 
guest-12331.05.2011 20:56:07
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 10x hilfreich)

Es ist zunächst das für das unterhaltspflichtige Kind (dann wohl auch KM) zuständige JA zuständig, folglich das zuständige OLG.

Wähle das zuständig OLG. hinsichtlich des unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommens.
http://www.treffpunkteltern.de/unterhaltsrechlicheleitlinien.php
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