Betreuungsunterhalt einfach einstellen?

24. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Mamiskids
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Betreuungsunterhalt einfach einstellen?

Folgender Fall:
Kindsmutter erhält Betreuungsunterhalt vom Kindsvater. Dazu gibt es einen Vergleich/Gerichtsprotokoll ohne Angabe von Fristen bzw. Ende des BU. Nun ist das Kind 3 Jahre alt geworden und der KV teilt per Mail mit, dass er nun keinen BU mehr bezahlen wird. Frage: darf der KV den BU einfach so einstellen? Er behauptet, der Vergleich endet automatisch, wenn das Kind 3 ist und ist daher befristet. Laut BGB 1615. Muss er nicht zuerst vor Gericht eine Abänderungsklage einreichen? Und das Gericht prüft dann, ob evtl. eine Weiterzahlung erfolgen soll? Wenn KV einfach nichts mehr überweist, was kann KM nun machen? Im Vergleich ist keine Vollstreckungsklausel, kann KM diese noch beantragen? Laufende Kosten wie zB Miete, Kita-Gebühren etc. können nun nicht abgebucht werden. Wie ist hier die Rechtslage?
Herzlichen Dank schon mal für Eure Hilfe!!

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Mamiskids):
ohne Angabe von Fristen bzw. Ende des BU.


Wenn sich aus dem Text tatsächlich keine Befristung ergibt, gilt der Vergleich tatsächlich bis zur gerichtlichen oder hier auch freiwilligen Abänderung weiter. Und es kann daraus Zahlungsklage erhoben werden.

Aber: ich weiss aus langjähriger nebenberuflicher Tätigkeit, dass der Teufel oftmals im Detail liegt, will sagen, dass sich die Befristung auch im Text verstecken kann, z.B. durch einen Hinweis auf 1615I BGB.

Hast Du keine Möglichkeit den damaligen Anwalt zur Befristung zu befragen?

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mamiskids
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für die Antwort.
Im Vergleich steht Unterhaltsanspruch gemäß 1615/ BGB.
Ist dies dann die Befristung?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mamiskids
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für die Antwort.
Im Vergleich steht Unterhaltsanspruch gemäß 1615/ BGB.
Ist dies dann die Befristung?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mamiskids
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Meine damalige Anwältin hat gemeint, der Vergleich ist unbefristet

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Haben Sie den o.g. Paragraphen denn überhaupt mal durchgelesen? Da steht nämlich die Antwort auf die Frage drin.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mamiskids
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, ja das habe ich.
Aber es steht drin, dass der BU für mind. 3 Jahre nach der Geburt zahlbar ist.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Mamiskids):

Aber es steht drin, dass der BU für mind. 3 Jahre nach der Geburt zahlbar ist.


Da steht aber noch mehr:

Zitat:
Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.


Unter dem unbestimmten Rechtsbegriff "Billigkeit" wird eine gerechte oder angemessene Anwendung allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen im Einzelfall verstanden.

Wenn nun länger als drei Jahre Betreuungsunterhalt gefordert wird, wäre zu begründen, warum.

Letztendlich landet es dann wohl vor einem Gericht.

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#8
 Von 
Mamiskids
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Guten Morgen, Danke für die Antwort.
Bedeutet dies nun, dass die KM eine Verlängerung beantragen muss?
Die Frage ist auch, ob der KV die Zahlungen ohne Abänderungsklage einstellen darf?

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#9
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4241 Beiträge, 2420x hilfreich)

Wenn die Kindsmutter nicht darlegt, warum ihr Einzelfall sie zu einem längeren Unterhaltsanspruch berechtigt: ja, er darf einstellen gemäß dem Titel.
Er hat außerdrm der Mutter ja bereits seine diesbezügliche Absicht mitgeteilt, das kann man auch als Aufgorderung an die Mutter sehen, den Anspuch darzulegen.

Dazu müsste die Mutter allerdings weniger aufzählen, wozu sie das Geld braucht als vielmehr, aus welchrn Kindbezogenrn Gründen es ihr nicht möglich ist, ihren Unterhalt selbst zu verdienen.

Kleiner Lichtblick: wenn der Vater jetzt einer Person weniger unterhaltspflichtig ist, steigt u.U. der Kindesunterhalt ein bisschen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9277x hilfreich)

Zitat:
Die Frage ist auch, ob der KV die Zahlungen ohne Abänderungsklage einstellen darf?

Ja.

Zitat:
Bedeutet dies nun, dass die KM eine Verlängerung beantragen muss?

Der Ball liegt zumindest im Feld der KM.
Die KM muss Gründe liefern, weshalb sie meint, weiter BU beanspruchen zu können.
Bei einem 3-jährigen Kind geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Mutter wieder arbeiten gehen kann (zumindest Teilzeit, wenn nicht gar Vollzeit), so dass die Mutter nicht mehr auf BU angewiesen ist. Die KM muss also den KV davon überzeugen, weshalb sie nocht nicht wieder arbeiten kann und die laufenden Kosten alleine bestreiten kann. In Zeiten, wo es einen Rechtsanspruch auf einen Ganztags-Kita-Platz gibt, kann das ziemlich schwer werden, da überzeugende Gründe zu liefern. Sollte es deswegen zwischen KM und KV zu Meinungsverschiedenheiten kommen, muss ein Gericht entscheiden, ob die von der KM gelieferten Gründe ausreichend sind.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mamiskids
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, mir leuchtet das alles ein. Die KM arbeitet bald wieder Teilzeit und der Kleine hat einen Betreuungsplatz.
Der KM geht es auch nicht darum, dass sie weiterhin vom KV voll finanziert werden möchte.
Es ging rein um die Frage, ob der KV die Zahlung einfach so einstellen darf.
KM hat den Vergleich bei 2 Anwälten vorgelegt: beide sagen, es ist unbefristet, da der Hinweis auf BGB 1615 nur bei der Verfahrensbezeichnung steht und nicht unter der Vereinbrung.
Beide Anwälte raten zur Vollstreckung.

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#12
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1345 Beiträge, 508x hilfreich)

Wie wärs, wenn man sich mit dem Vater verständigt. Natürlich kann man pfänden lassen. Dann wird der Vater per Gericht dagegen vorgehen und wohl auch gewinnen. Das Verhältnis wird es jedenfalls kaum verbessern.

Wenn Frau ja eh nicht abhängig sein will, dann kann sie ja auch auf die Vollstreckung verzichten. Und eher mal prüfen lassen, ob der Vater sich an den Betreuungskosten beteiligen kann (u.U, muss er es ja)

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Mamiskids
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, der KV verweigert leider jegliche Gespräche.
Die KM ist momentan noch auf das Geld angewiesen, da der neue Job erst in 1 Monat beginnt. Vorübergehende Unterstützung vom Jobcenter wird erst berechnet, sobald dem Jobcenter eine Abänderungsklage vom KV vorliegt, da das JC auch der Meinung ist, dass der Vergleich unbefristet ist.
Die Miete etc. kann deshalb nicht bezahlt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Zitat (von Mamiskids):
Hallo, mir leuchtet das alles ein. Die KM arbeitet bald wieder Teilzeit und der Kleine hat einen Betreuungsplatz.
Der KM geht es auch nicht darum, dass sie weiterhin vom KV voll finanziert werden möchte.
Es ging rein um die Frage, ob der KV die Zahlung einfach so einstellen darf.
KM hat den Vergleich bei 2 Anwälten vorgelegt: beide sagen, es ist unbefristet, da der Hinweis auf BGB 1615 nur bei der Verfahrensbezeichnung steht und nicht unter der Vereinbrung.
Beide Anwälte raten zur Vollstreckung.


Tja, das ist mal wieder so ein Fall, wo man ohne Kenntnis der Unterlagen halt nur die allgemeine rechtliche Lage wiedergeben kann. Wenn in den Unterlagen noch weitere Bestimmungen / Formulierungen stehen, die man nicht kennt, kann halt die Antwort auch mal nicht stimmen. Aus diesem Grund ist ein Forum immer nur als möglicher Anhaltspunkt zu werten und ersetzt niemals den Gang zum Anwalt.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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