Betreuungsunterhalt für nichtehelichen Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt

9. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
novus123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Betreuungsunterhalt für nichtehelichen Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt

Guten Tag!

Ich bin in der glücklichen Situation, mit meiner Lebensgefährtin in Friede und Freude zusammen zu leben.

Dennoch habe ich eine Frage zum Betreuungsunterhalt. Gemäß Recherchen im Internet hat meine Lebensgefährtin für die ersten drei Lebensjahre unserer Kinder Anspruch auf Betreuungsunterhalt. In den Beiträgen wird allerdings nur von Ex-Partnern gesprochen!

Meine Lebensgefährtin hat nach der Geburt unserer zweiten Tochter das Basiselterngeld (12 Monate) erhalten. Darüber hinaus blieb sie weitere 12 Monate ohne finanzielle Bezüge bzw. Eigenmittel im gemeinsamen Haushalt zur Erziehung und Betreuung der Kinder zu Hause.

Eine Unterstützung erfolgte verständlicherweise zu mich. Dennoch möchte ich Sie fragen, hat meine Lebenspartnerin auch Anspruch auf Betreuungsunterhalt wenn sie ohne finanzielle Mittel in der gemeinsamen Wohnung (also ohne Partnertrennung) die Kinder erzieht bzw. betreut? Woher kann ich diesen Unterhaltsanspruch herleiten?


Vielen Dank und freundliche Grüße

novus123

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Nein und nirgendwo her.

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht nur bei getrennt lebenden Eltern und zahlen muss den Betreuungsunterhalt der unterhaltspflichtige Elternteil.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
novus123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank und Gruß

novus123

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Gerne und viele Grüße zurück!

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
smogman
Status:
Student
(2776 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Nein

Warum nicht?

Der gesetzliche Anspruch auf Betreuungsunterhalt wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Eltern zusammenleben.

Man könnte in dieser Konstellation lediglich in rechnerische Schwierigkeiten kommen, da der Vater durch das Zusammenleben mit dem Kind dieses ebenfalls betreut und somit Bar- und Betreuungsunterhalt leistet. Im Regelfall wirtschaftet aber ein gemeinsamer Haushalt zusammen und macht ein solches Konstrukt entbehrlich.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
novus123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo smogman,

danke für deinen Beitrag.

Meine Frau bzw. Lebenspartnerin hatte keine eignen finanziellen Mittel, so dass alle finanziellen Aufwendungen durch mich getätigt wurden. Wir haben also nicht gemeinsam gewirtschaftet.

Mein Ziel ist es, die finanziellen Aufwendungen (Betreuungsunterhalt !!!???) bei der Steuer geltend zu machen.

Vielen Dank und Gruß

novus123

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Verzeihung, das wusste ich tatsächlich nicht. Danke für die Aufklärung!

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.566 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen