Betreuungsunterhalt nach 3 Jahren

15. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
nowo123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Betreuungsunterhalt nach 3 Jahren

Hallo zusammen,

da mein Kleiner demletzt seinen 3. Geburtstag hatte (ich war natürlich nicht eingeladen und durfte ihm auch nicht tel. gratulieren), ziehe ich es Mangels Kooperation in Verbindung von nicht vorhandener Förderung der Vater-Kind-Beziehung in Erwägung den Betreuungsunterhalt zu kürzen/zu beenden.
Mir war bislang bekannt, dass die Mutter einen Anspruch bezüglich Betreuungsunterhalt über 3 Jahre hat, danach nur in besonders begründeten Ausnahmefällen. Nun lese ich im BGB dass der Unterhaltsanspruch für mindestens 3 Jahre besteht (§ 1615I Abs. 2) und erst mit dem Tode erlischt (§ 1615 Abs. 1). Was gilt denn nun und wie wird es i.d.R. von den Gerichten umgesetzt ???

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38461 Beiträge, 14007x hilfreich)

Hier verschmeisst Du einiges. Grundsätzlich gibt es Unterhaltsansprüche bis zum Tod, es sei denn, etwas anderes ist geregelt.

Würde die Kindsmutter jetzt sterben, dann würde auch ihr Unterhaltsanspruch erlöschen, wenn sie denn noch einen hat. Deine Eltern haben einen Anspruch an Dich (möglicherweise), der aber mit deren Tod erlischt.

So, Du merkst, es muss zunächst ein Unterhaltsanspruch bestehen. Und wenn dies der Fall ist, dann kann man sich überlegen, wann er erlischt.

Zurück zur ersten Stufe. Besteht noch ein Anspruch? Grundsätzlich ist es der Kindsmutter zuzumuten, ab dem Kindergartenalter des Kindes wieder zu arbeiten. Ob Teilzeit oder Vollzeit, das ist eine andere Frage. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Etwa, wenn das Kind behindert ist oder es aus anderen Gründen mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist. Auch, wenn es keine Unterbringungsmöglichkeit für das Kind gibt. Letzteres lasse ich eigentlich selten gelten. Denn neben dem Kindergarten gibt es ja auch die Tagesmutter, deren Kosten das Jugendamt bei Bedürftigkeit übernehmen kann. Also, Du merkst schon, man muss genau schauen, ob es der Mutter wirklich nicht zumutbar ist, zu arbeiten.

1. Schritt für Dich jetzt: besteht ein Unterhaltstitel, also eine Gerichtsentscheidung oder aber eine außergerichtliche Vereinbarung, die sofort vollstreckbar ist? Wenn ja, dann musst Du die Mutter auffordern, diese Urkunde raus zu geben, damit nicht vollstreckt werden kann bei Zahlungseinstellung.

2. Wenn kein Titel besteht, dann würde ich die Mutter anschreiben, ihr mitteilen dass Du aufgrund des Alters des Kindes mit dem nächsten Monat keinen Grund mehr siehst, Betreuungsunterhalt zu zahlen.

Um sicher zu sein, dass sie diese Schreiben auch erreichen, würde ich sie durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Wenn Du nicht weisst, wie das geht, melde Dich noch mal. Ich erkläre dann die Vorteile, und wies geht.

Du siehst, Du kommst im Augenblick gar nicht bis zu der von Dir genannten Bestimmung ("bis dass der Tod Euch scheidet").

wirdwerden

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#2
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat.

Beansprucht das Betreuungseltzernteil darüberhinaus Betreuungsunterhalt, wird es dieses dem Grunde nach belegen müssen.

Welche Gründe könnte die KM hier anführen?

Wie wird das Kind tagsüber betreut? Geht es in den KiGa? Wäre ein KiTa-Platz möglich?
Was hat die Frau vor der Schwangerschaft gearbeitet? Welche Ausbildung hat sie?

Wie ist denn der bisherige Betreuungsunterhalt geregelt? Gibt es ein(en) Urteil/Titel/Vergleich?

LG nero



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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nowo123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo ihr beiden, vielen Dank für eure Antworten.
Es gibt in der Tat eine richterliche Entscheidung (Vergleich), welcher nicht befristet ist.
Ob dieser allerdings vollstreckbar ist, weiß ich nicht, da es ja keine Urkunde und auch kein Urteil ist.
Laut Kindsmutter besucht er den Kindergarten zum. teilweise "zur Probe".
Behindert ist er nicht und kommt mit anderen Kindern gut zurecht.
Erschwerend kommt hinzu, dass sie ein zweites Kind (Baby) hat, von ihrem jetzigen Ehemann (hat vor ein paar Tagen geheiratet, habe hierfür allerdings keinen Nachweis).
Die letzte Richterin hatte bei der letzten Verhandlung gemeint, dass der 3jährige Betreuungsunterhalt in Anlehnung an den Betreuungsunterhalt bei ehem. Verheirateten aufgrund der Gleichbehandlung angepasst werden würde.
Da ihr euch so gut auskennt: wurde dies bereits umgesetzt, oder bleibt es aktuell noch bei 3 Jahren, außer bei bes. Gründen länger?
Wie das Kind tagsüber betreut wird, will sie mir nicht sagen.
Ich habe auch keine Möglichkeit dies herauszufinden, da ich lediglich nach vorheriger Absprache mit ihr meinen kleinen besuchen darf, sodass sie immer anwesend ist.
Sie war vorher in Erstausbildung, welche sie jedoch aufgrund der Schwangerschaft abgebrochen hatte.

MfG.
NoWo

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38461 Beiträge, 14007x hilfreich)

Wenn sie wieder verheiratet ist, ist sowieso Ende. Ja, aus dem Vergleich kann vollstreckt werden. Also, fordere sie auf, sofort die Urkunde heraus zu geben, oder aber dir den Verzicht auf Vollstreckung schriftlich zu bestätigen. Wenn sie wieder verheiratet ist, dann bist Du sowieso außen vor.

Veranlasse die Zustellung durch den Gerichsvollzieher. Dann sieht sie, dass es ernst wird und Du weisst, dass sie es wirklich bekommen hat.

Kündige ihr die Einstellung der Zahlungen zum nächsten ersten an. Kündige ihr weiterhin an, dass, wenn diese Frist ergebnislos verläuft, Du gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen wirst.

Ist das für den Einstieg in Ordnung?

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nowo123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank, hilft mir für den Einstieg sehr weiter.
Allerdings schreibst du von "wieder verheiratet". Es ist ihre erste Heirat (wir waren nicht verheiratet). Ändert sich hierdurch evtl. etwas?
Da ich parallel auch gleich den Umgang meines Sohnes mit mir regeln lassen will und sie sich hier auf jeden Fall nicht einsichtig zeigen wird (ist sehr stur), werde ich wohl auf jeden Fall den Weg über einen Rechtsanwalt gehen müssen, möchte aber erstmal schauen, ob es denn überhaupt Sinn machen würde, die ganzen Strapazien auf mich zu nehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38461 Beiträge, 14007x hilfreich)

Du solltest den Umgang und den Exenunterhalt streng trennen. Nein, es spielt keine Rolle, ob Ihr verheiratet wart (zumindest nicht in diesem Fall). Ich würde wahrscheinlich den Auftrag an den Gerichtsvollzieher noch heute raus schicken (damit es nicht heisst, zu kurze Frist). Damit ist dann erst mal der Druck raus. Und dann natürlich den RA aufsuchen wegen des Umgangsrechtes. Euer Sohn hat ein Recht auf Dich! Und dann kannst Du, wenn es Schwierigkeiten mit der Herausgabe des Titels gibt, gleich das 2. Mandat erteilen. Aber, nix vermengen. Das macht es unübersichtlich, und das eine hat mit dem anderen ja gar nichts zu tun.

Also, fordere die lady auf, Dir binnen einer Woche ab Zugang des Schreibens den Titel oder eine Verzichtserklärung raus zu geben. Teile ihr mit, dass Du bei ergebnislosem Verstreichen der Frist ohne weitere Nachfrist gerichtliche Hilfe in Ansruch nehmen wirst. Dass die Kosten hierfür dann auch zu ihren Lasten gehen werden.

Und berichte bitte weiter.

wirdewerden

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-- Editiert wirdwerden am 15.09.2011 12:10

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
nowo123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Super, vielen Dank. Ich denke dass ich den Antrag dann wohl doch lieber von meinem Rechtsanwalt erstellen lasse, da dieser ihn wohl auch besser vormulieren kann als ich.
Kann es sein, dass du selbst Richter/Richterin bist?
Du machst einen sehr kompetenten Eindruck :)

Vielen Dank
NoWo

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38461 Beiträge, 14007x hilfreich)

Huch, you made my day! Nein, ich bin keine Richterin. Aber meine Ausbildung bzw. Tätigkeit ist nicht soooo furchtbar weit davon weg.

Nur, geh jetzt schnell zum Anwalt, damit das mit dem 1. des nächsten Monats noch läuft.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
nowo123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Alles klar, vielen Dank.
Kann dich leider nicht pos. bewerten, irgendetwas von wegen "erst ab 30 Postings".

MfG
NoWo

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