Hallo zusammen!
da ich aktuell Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt zahle und das Kind bald 3 Jahre alt wird, würde ich gerne wissen:
1. Darf ich nach 3 Jahren einfach aufhören den BU zu zahlen, bis die Mutter es neu berechnen lässt (da sie ja darlegen muss, warum sie nicht Vollzeit arbeiten kann, etc)? Oder wie läuft das üblicherweise ab?
2. Wenn die Mutter und ich uns privat einigen und ein Schreiben aufsetzten, welches den Umfang des KU und BU definiert, hat es selbe Rechtskraft wie eine Berechnung seitens Anwalt? Oder kann die Mutter im Zweifelsfall später rückwirkend den Unterhalt nach der aktuellen anwaltlichen Berechnung verlangen?
3. Oder muss ich erst durch einen Anwalt den aktuellen Unterhalt als nicht mehr gültig definieren lassen?
Muss ich sonst noch was bedenken bzw. beachten?
P.S: Kindesunterhalt ist ja einfach zu Berechnen und steht hier außer Frage!
Hintergrund:
Ende 2018 geheiratet, 10/2019 getrennt, 07/2020 kam das Kind auf die Welt, 02/2021 vor Gericht geschieden.
Das ist somit eine kurze Ehe. Kind ist gesund und wohlauf und wohnt bei der alleinerziehenden Mutter.
Habe ich das richtig Verstanden, dass nach 3 Jahren, der Bedarf der Mutter nicht mehr nach ehelichen Verhältnissen, sondern nach ihrer Teilzeitstelle bzw. fiktives Einkommen richtet? Aufstockungsunterhalt müsste ja wegen der kurze Ehe wegfallen. D.h. wenn die Mutter bei 20h/Woche ca 900 netto verdienen würde, muss ich um 900€ aufstocken, unabhängig von meinem Gehalt?
Sorry für viel Fragen, aber mir fehlt die Planungssicherheit und die Verzweiflung kommt hoch. Die Gesetzbücher sind teilweise so unspezifisch, wo ich mir alle möglichen Worst-Case Szenarien ausdenken kann. Und der Anwalt damals konnte/wollte auch keine Aussage machen, was in 3 Jahren passieren kann.
Vielen Dank schon mal
-- Editiert von User am 24. Mai 2023 08:51
Betreuungsunterhalt nach 3 Jahren aussetzen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Existiert ein Titel? Wenn ja, über was?
Nein, der Unterhaltsanspruch der Ex hört nicht automatisch nach 3 Jahren auf. Sie kann weiterhin aus zwei verschiedenen Gründen Ansprüche haben. Einmal wegen des Kindes; Berufstätigkeit des Betreuungselternteils muss nämlich nicht nur mit dem Kindeswohl vereinbar sein, sondern auch mit den Öffnungszeiten der Kita. Und die wenigsten Arbeitnehmer haben ihren Arbeitsplatz neben der Kita. Und, auch bei einer Ehe von relativ kurzer Dauer kann die Ex unabhängig vom Betreuungsunterhalt noch zeitlich befristet Anspruch auf Unterhalt haben, wenn sie denn sozial deutlich schlechter gestellt war/ist als der Mann. Mir liegt da eine relativ überzeugende aktuelle Entscheidung aus dem OLG Bereich Koblenz vor, die nach vergleichbarer Ehedauer beides zusprach. Aber, beantworte erst einmal meine Fragen. Und - wovon lebt die Ex denn derzeit?
wirdwerden
Hallo wirdwerden,
vielen Dank für die erste Antwort!
Dass der Anspruch nicht komplett erlischt, ist mir klar. Mir geht es hier nur um den aktuell errechneten Betrag, da er ziemlich hoch ist > 1000€ BU + > 320€ KU. Da es ein Kindergartenplatz (Im Wohnort) bis zu 7 Stunden zugesichert ist, wäre eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar. Daher sollte der sich verringern. Streng genommen muss Sie ja beweisen, warum sie nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen kann, richtig? Daher war meine Annahme, dass ich nach den 3 Jahren den BU aussetzen kann, bis sie es vom Anwalt wieder anfordert. Bzw im besten Fall, wenn wir unter uns einig werden und es Schriftlich Festhalten. Hier möchte ich jedoch vermeiden, die Sie später Rückwirkend Ansprüche erheben kann.
ZitatMir liegt da eine relativ überzeugende aktuelle Entscheidung aus dem OLG Bereich Koblenz vor, die nach vergleichbarer Ehedauer beides zusprach. :
Hast du einen Link zu dem Fall? Ich würde mir das gerne durchlesen...
ZitatAber, beantworte erst einmal meine Fragen. Und - wovon lebt die Ex denn derzeit? :
Die Ex-Frau hatte einen kleinen Verdienst während der Ehe (ca. 900 Netto), da sie in Teilzeit gearbeitet hat. Ca. 4 Monate vor der Trennung hat sie jedoch die Arbeit wegen Umzug aufgegeben. Mein Verdienst war schon vor der Ehe ca. 3 Mal so hoch. Keine weiteren Vermögen waren vorher oder naher vorhanden. Ich bin wieder verheiratet mit neuer Partnerin, falls es eine Relevanz hat.
Aktuell bekommt sie Kindergeld, EltergeldPlus(Mindestsatz), Betreuungsunterhalt und Kindesunterhalt.
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ZitatExistiert ein Titel? Wenn ja, über was? :
Mir wäre kein Titel bekannt, woran würde man so einen erkennen? Das Unterhalt wurde nicht durch Gericht, sondern durch unsere Anwälte damals ausgehandelt.
Tom, die Entscheidung ist nicht veröffentlicht, keine Ahnung, ob das irgendwann geschieht. Ich werde nachher mal reinstellen, was da drinne steht, da muss ich etwas mehr Zeit haben. Noch eine Frage: was war denn der Grund für den Umzug?
wirdwerden
ZitatNoch eine Frage: was war denn der Grund für den Umzug? :
Es war eine preiswerte und größere Neubauwohnung, kein spezieller Grund für den Umzug.
Richtig, anspruchsbegründende Tatsachen müssen vom Antragsteller dargelegt werden. Allerdings nicht pauschal und immer aufs Neue.ZitatStreng genommen muss Sie ja beweisen, warum sie nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen kann, richtig? :
Gerade in einem laufenden Unterhaltsverhältnis gebührt es sich, seine Handlungen zumindest mal schriftlich anzukündigen und sich ggf. das Einverständnis der Gegenseite einzuholen. Z.B. der Hinweis, dass der BU eingestellt wird, soweit kein weiterer Bedarf dargelegt ist. Diese Darlegung würde ich einem Rechtsanwalt vorlegen.ZitatDaher war meine Annahme, dass ich nach den 3 Jahren den BU aussetzen kann, bis sie es vom Anwalt wieder anfordert. :
Ein Titel ist entweder eine Urkunde vom Notar oder ein gerichtlicher Vergleich/Beschluss.ZitatMir wäre kein Titel bekannt, woran würde man so einen erkennen? :
Wenn sie dich zur Einkommensauskunft aufgefordert oder dich in Zahlungsverzug gesetzt hat, kann der Unterhalt auch für die Vergangenheit gefordert werden.ZitatOder kann die Mutter im Zweifelsfall später rückwirkend den Unterhalt nach der aktuellen anwaltlichen Berechnung verlangen? :
Tom, Ihr seid also gemeinsam umgezogen?
wirdwerden
ZitatTom, Ihr seid also gemeinsam umgezogen? :
richtig, der Umzug war nach der Heirat, einige Monate vor der Trennung. (Der Umzug hat nochmal deutlich gemacht, dass es nicht die richtige Person für mich war.)
So, jetzt fang ich mal an. Ihr habt über Eure Anwälte eine Vereinbarung getroffen, die wohl unbefristet ist. Diese Vereinbarung müsste erst einmal förmlich gekündigt werden. Also, einfach mal die Zahlungen einstellen, das läuft nicht.
Nun zum nachehelichen Unterhalt, die wesentlichen gesetzlichen Regelungen findest Du in §§ 1570, 1578, 1573, 1578 b BGB.
Betreuungsunterhalt ist für mindestens drei Jahre zu zahlen; es kann jedoch der Billigkeit entsprechen, auch länger zu zahlen. Entscheidend sind da die Belange des Kindes, die Betreuungsmöglichkeiten, aber auch die elterlichen Belange. Viele 3-jährige sind einfach noch nicht so reif, dass sie eine längere Trennung von der Hauptbezugsperson verkraften, dazu kommen dann noch die sehr begrenzten Möglichkeiten der Berufstätigkeit wegen der Öffnungszeiten der Kitas. Also, alles nicht so ganz einfach, eine sehr individuelle Betrachtung des Falles ist erforderlich.
Die weitere Frage ist, ob darüber hinaus noch Aufstockungsunterhalt zu leisten ist. Zwar sollte das Ziel sein, dass die Exehepartner sich nach der Scheidung alleine unterhalten können, allerdings ist dieser Termin nicht absolut festgezurrt. Auch hier kommen wir zu einer Billigkeitsabwägung. Dieser Unterhaltsanspruch kann jedoch zeitlich begrenzt werden; das wird immer dann geschehen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhalt unbillig wäre für den zur Zahlung Verpflichteten. Allerdings gibt es insoweit auch eine nacheheliche Solidarität. Zu berücksichtigen sind insoweit die Rollenverteilung in der Ehe, die Dauer der Ehe, weitere Nachteile (hier z.B. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Umzuges), der Verzicht auf volle Berufstätigkeit wegen gemeinsamer Kinder.
In einem vergleichbaren Fall (drei Jahre Ehe bis zur Rechtskraft der Scheidung, dreijähriges Kind) hat das Familiengericht der betreuenden Mutter neben dem Betreuungsunterhalt für das Kind noch für ein Jahr zusätzlich nachehelichen Unterhalt gem. § 1573 BGB zugesprochen. Wichtig bei der Berechnung ist, dass nicht nur das Einkommen des Verpflichteten zu bereinigen ist, auch um die Unterhaltszahlungen für das Kind, sondern auch das Einkommen des Betreuenden um eben den Geldwert der Betreuungsleistung.
wirdwerden
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