Betreuungsunterhalt rückwirkend nach Vaterschaftsanfechtung

19. September 2003 Thema abonnieren
 Von 
guest-12311.08.2015 18:04:09
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)
Betreuungsunterhalt rückwirkend nach Vaterschaftsanfechtung

Ich habe mit einer Frau ein inzwischen eineinhalbjähriges Kind, das ich noch nie gesehen habe. Die Mutter hat das Kind nach der Geburt ihrem LG untergeschoben und ihn in der Geburtsurkunde als Vater eintragen lassen.
Sie ist mich 2 Monate nach der Geburt um Unterhalt angegangen. Ich habe damals eine DNA-Analyse durchführen lassen. Mein Anwalt hat seinerzeit nach Einsicht der Geburtsurkunde eine Unterhaltsverpflichtung abgelehnt.
Sie hat nach 8 Monaten die Vaterschaft gerichtlich angefochten. Ich war dann rechtskräftig der Vater als das Kind 14 Monate alt war.
Seitdem verlangt sie wiederum Betreuungsunterhalt (820 € monatl. rückwirkend für die letzten 20 Monate und für die Zukunft bis das Kind 3 Jahre alt ist). Ein Prozess steht kurz bevor.
Sie lebt weiterhin mit ihrem LG zusammen.
Der Umgang mit dem Kind wird mir verweigert. Das sei gegen das Kindeswohl.
Den Kindesunterhalt habe ich rückwirkend an den LG bezahlt.
Was ist mit dem rückwirkenden Betreuungsunterhalt? Ich bin für jeden Tip dankbar.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

BU nur ab Datum der Klage der KM. Nicht rückwirkend.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12311.08.2015 18:04:09
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Stern0190,
kannst Du das Belegen?
Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Ab Klageerhebung der KM oder ab Forderung durch SA.

Ansonsten schreibst du zu wenig. Welche Art der Forderung meinst du?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.08.2015 18:04:09
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Stern0190,
mein Hauptproblem im Moment ist der BU seit Geburt bis zur Vaterschaftsanfechtung. Sie fordert den vollen Betrag rückwirkend (820€ monatlich seit 1.1.2002). Die Vaterschaftsanfechtung der KM gegen den LG war im April 2003 rechtskräftig. Ich habe das Kind ebenfalls im April 2003 anerkannt.
Bis dann

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Der BU kann nur ab der dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, ab dem er gefordert wird.

§ 1613 BGB
Unterhalt für die Vergangenheit
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

http://dejure.org/gesetze/BGB/1613.html

Kontaktiere deinen Anwalt für die Abwehr gegen die (ungerechtfertigten) finanzielle Forderungen der KM.

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#6
 Von 
DA20C1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Altes Thema, per Suchfunktion gefunden...

Ich habe angeblich seit 11 Jahren eine Tochter. Nun will sie einen Privaten VT. Ich habe Angst, dass ich dann für die vergangenen 11 Jahre plus die kommenden 7 oder mehr Jahre zahlen darf, und damit finanziell ruinert werde. Also besser die Einwilligung verwehren? Der rechtliche Vater (hat damals Vaterschaft ohne Test schriftlich anerkannt) ist über alle Berge verschwunden, hat nie einen Pfennig bezahlt. Allerdings ist die Mutter inzwischen verheihratet gewesen, und ein eheliches Kind geboren. Der Ehemann hat für die gesamte Familie gesorgt, wenn ich also rückwirkend zahlen soll, hat sie doppelt kassiert und ist fein raus...

Aber neugierig, ob oder ob nicht bin ich schon...

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#7
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo DA20C1,
was heißt 'doppelt kassiert' ??
Der neue Ehemann hat freundlicherweise für das Kind mit gesorgt. Das entbindet den leiblichen Vater doch nicht von seinen Unterhaltspflichten....
... Leider auch dann nicht, wenn man 11 Jahre lang nichts davon wusste.

Egal: Natürlich kannst du es ablehnen, einen privaten VT zu machen. Rechtlich gesehen ist dieser eh nicht aussagekräftig.

Kommt drauf an, wie groß deiner Meinung nach die Wahrscheinlichkeit ist, dass du der leibliche Vater bist.
Vorteil eines Tests:
WENN bei dem privaten Test herauskommt, dass DU der Vater bist, kann man sich evtl. untereinander darauf einigen, künftig den Unterhalt zu zahlen. Weitere Kosten würden nicht anfallen.

Weigerst du dich, wird sie es u.U. auf eine Klage ankommen lassen ( oder auch nicht - je nachdem, wie sicher sie sich ist ). Die Prozesskosten, sowie den amtlich angeordneten Test ( wesentlich teurer, als ein privater! ) müsstest du dann zahlen, sofern der Test positiv ausfällt.

RÜCKWIRKEND kann im Prinzip nur der eingetragene Vater oder die Unterhaltsvorschußkasse, bzw das Sozialamt etwas verlangen, sofern von dort etwas gezahlt wurde.
Der jetzige Ehemann hat m.E. keinerlei Rechte, rückwirkend etwas zu fordern. Es sei denn, das Kind ist von ihm adoptiert worden.

Was sollst du jetzt tun? Keine Ahnung!! Das kannst du am besten selbst einschätzen. (s.o.)

Eigentlich sehe ich keinen echten Nachteil, diesen Test durchführen zu lassen. Es sei denn, du bist der Meinung, dass die Mutter ansonsten keine Klage anstreben würde, da sie sich zu unsicher ist.....

-- Editiert von teufelin am 24.07.2005 22:19:06

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#8
 Von 
DA20C1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

So lange ich mir sicher sein kann, dass ich rückwirkend nicht zur Kasse gebeten werde bin ich schon mal beruihgt. Für die Zukunft kann man sich (hoffentlich) dann schon irgendwie einigen. Denn dann will ich auch ein entsprechendes Besuchsrecht, und nicht nur der monatliche Scheck im Briefkasten sein. Ich halte es für gut möglich, dass ich der Vater bin. Ich habe das Mädchen immer sehr gern gehabt, und eine gewisse Ähnlichkeit, sowohl im Aussehn als auch in Verhalten, Körpersprache, Interessen usw. ist nicht abzustreiten.

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#9
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hmm..... na, beglückwünschen soll man ja nicht, bevor es sicher ist... :-))

Aber: Ich bitte zu beachten, dass ich kein Jurist bin! Verlass dich bitte nicht drauf. Ich hab keine Ahnung, ob es da noch irgendwelche Hintertürchen gibt, die dich trotz allem verpflichten könnten, rückwirkend Unterhalt zu zahlen.

Viel Glück und vor allem: Viel Spaß mit deiner Tochter! ( Gehen wir einfach mal davon aus, dass es dein eigen Fleisch und Blut ist :-)) )

PS: Allerdings überleg ich grad, wie es mit einer Vaterschaftsanerkennung ist, wenn der jetzige, eingetragene Vater nicht aberkennt, bzw. auffindbar ist.
Das wirft wieder Schwierigkeiten auf.... *grübel*
Ich denk bis morgen noch mal drüber nach.....

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 457x hilfreich)

Chuloralf hallo,
wieso hast du an den LG den Unterhalt bezahlt?
Per Überweisung?



-----------------
"LGAnny*Die Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens,den man Liebe nennt"

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#11
 Von 
Lyssy
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo
Habe mal eine Frage, wie sieht es eigentlich mit falsch lauteder Klageschrift auf Unterhalt aus, Mutter klagt auf Unterhalt für Tochter was aber nicht aus der Klageschrift hervorgeht. Vater hat alleiniges Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Tochter lebt seit Januar bei der Mutter und wird in zwei Monaten Volljährig. Nach einigem hin und her wurde ein Ergänzungpfleger vom Vormundschaftsgericht bestellt der die Intressen des Kindes vertreten soll. Der Egpf. wurde im Juni d. J. tätig und möchte rückwirkend den Unterhalt bis Monat Januar genehmigen durch seine Vollmacht. Die Fachanwältin f. Famielenrecht hat diese Klageschriften verfasst, ich bin der Meinung sie hätte wissen müssen was sie tut und wir sollen nun den schwarzen Peter bekommen.Kannj mir jemand von einen ähnlichen Abhandlung berichteten? Eventuell Ausgang der Sache?

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"Leben und Leben lassen"

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#12
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

@Anny,
chuloralf hat seine Frage vor 2 Jahren hier eingestellt und sich seitdem nicht mehr gemeldet. Meinst du, dass er immer noch fleissig mitliest??

@Lyssy,
vielleicht solltest du etwas deutlicher werden.
Was steht denn in der Klageschrift? Und was willst du hinaus?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 457x hilfreich)

hi teufelin,
ja super:)
alles textet hier aber fleißig weiter?
hm.
ne glaube eher nicht das es noch aktuell ist aber es schiebt sich ja irgendwie noch ein thema dazu.
hm.
achso, das ist lyssy. ok, bin wach;)

-----------------
"LGAnny*Die Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens,den man Liebe nennt"

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