Betreuungsunterhalt spezieller Sachverhalt

12. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Balder27
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 6x hilfreich)
Betreuungsunterhalt spezieller Sachverhalt

Liebes Forum,

folgende mögliche Situation.

Ex-Geliebte ist eventuell schwanger und wird im September 2018 ein Kind zur Welt bringen.
Kindsvater befindet sich noch im Studium und wird erst im August 2019 in ein Lehramtsreferendariat einsteigen.
Ex-Geliebte verdient in ihrem bisherigen Beruf 2500 Netto und will in der Zeit der Schwangerschaft und die 3 Jahre darüber hinaus nicht arbeiten.

Mein Kenntnis beläuft sich soweit darauf, dass die Ex ein Recht auf Betreuungsunterhalt für die Zeit der Schwangerschaft+3 Jahre hat und sich dieser nach ihrem Einkommen vor der Schwangerschaft bemisst.

In der Zeit des Referendariats besitzt der Kindsvater ein Nettogehalt von 1100 Euro von dem 20 Euro für den Kindsunterhalt abgehen (Selbstbehalt 1080 Euro). Betreuungsunterhalt kann in der Zeit nicht gezahlt werden, da dieser ansonsten den Selbstbehalt unterschreiten würde.

Der Referendar steigt dann als Beamter in den Lehrdienst ein und verdient 3000 Netto. Laut Düsseldorfer Tabelle beläuft sich der Kindesunterhalt auf 304 Euro.
Von den verbleibenden 2696 Euro müsste jetzt die Summe des Betreuungsunterhalts von 2500 Euro Netto abgezogen werden.
Zu den Fragen:

1. Besteht beim Betreuungsunterhalt eine anderer Selbstbehalt? Ich habe häufige die Summe von 1200 Euro gesehen.
2. Die komplette Unterhaltssumme für Mutter+Kind wäre bis zum Selbstbehalt von 1200 Euro 1800 (1495 Betreuungsunterhalt+304 Kindesunterhalt) Euro die der Mutter zustünden. Ich habe jedoch gelesen, dass der zu zahlende Unterhalt nicht höher sein darf als dem Kindsvater am Ende noch verbleibt. Kann das jemand bestätigen bzw. mich aufklären?

Ich bin neu in diesem Forum und hoffe, dass ich mich nachvollziehbar ausgedrückt habe.

Grüße,
Nik


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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Nik27,

Nettoeinkommen ist nicht gleich relevantes Nettoeinkomen.

Betreuungsunterhalt wird max. wie Trennungsunterhalt berechnet,

Relevantes Netto minus EK minus KU, der Rest durch zwei. Dabei hat der Zahler einen Selbstbehalt von 1200€

edy

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Balder27
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo edy,

danke für die schnelle Antwort!
Kannst du mir die Rechnung nochmal genauer erklären? Beim Trennungsunterhalt gilt doch diese 3/7-Regel?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Nik,

Du hast zB irgendwann ein NettoEK von 2000€, dieses kann um verschiedene Posten"bereinigt" werden" ( Aufwendungen für Arbeit usw.). Dann hast du das für den Unterhalt relevante EK.

Als erstes wird davon der Kindesunterhalt abgezogen. ( hier der SB 1080€)

der Rest wird durch 2 geteilt bzw. nach der 3/7 Regel verfahren.((hier hast du einen SB von 1200€ )

Du kannst/musst nur nach deinen Möglichkeiten zahlen. Was die KM vorher verdient hat ist dann egal.

Bist du Großverdiener, musst du bis zu ihrem ehemaligen Verdienst zahlen.

edy

-- Editiert von edy am 13.01.2018 09:58

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Balder27
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich stelle einmal folgende Rechnung auf:

Unbereinigtes Nettoeinkommen = 3000
Bereinigtes Nettoeinkommen (Abzug PKV, Fahrtkosten) = 2628 Euro
Kindesunterhalt nach DDTabelle (Abzug Hälfte Kindergeld) = 286 Euro
Restliches Nettoeinkommen inkl. Abzug Kindesunterhalt = 2342 Euro

Nun dieses Einkommen nach 3/7 Methode verrechnen? = 1003 Euro Betreuungsunterhalt demnach
Dem Kindsvater verbleiben also 1339 Euro am Ende?

Gilt die 3/7- Regel wirklich auch für uneheliche Eltern? Man ließt unterschiedliche Sachen im Netz.

Danke!

Nik

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#5
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Nik,

Was bei deiner Rechnung fehlt, die Mutter bekommt doch auch Elterngeld?

das ist bis auf 300€ anrechenbar.

z.B. Elterngeld 1300€ anrechenbares EK der Mutter 1000€

edy

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#6
 Von 
Balder27
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 6x hilfreich)

Begrenzt sich ein solcher Fall nicht bloß auf vorher verheiratete Elternteile?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von Nik27):
Begrenzt sich ein solcher Fall nicht bloß auf vorher verheiratete Elternteile?


die Mutter kann nicht/ muss nicht arbeiten. Wer soll dann die Kosten übernehmen? der Staat?

rdy

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Balder27
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 6x hilfreich)

Das Elterngeld kann aber nur in einem Zeitraum von ab der Geburt 12-14 Monate bezogen werden, richtig?

1x Hilfreiche Antwort

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