Betreuungsunterhalt trotz Kitaplatz (Kind 1,5Jahre)

17. Februar 2021 Thema abonnieren
 Von 
go549118-39
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)
Betreuungsunterhalt trotz Kitaplatz (Kind 1,5Jahre)

Ich habe mit meiner Ex-Freundin einen gemeinsamen Sohn im Alter von 1,5 Jahren. Wir werden uns zeitnah trennen und die Trennung geht von mir aus.
Ich bin angestellt und verdiene circa 4000€ Netto, meine Ex-Freundin ist aktuell nicht arbeitsuchend da sie das kind bis mindestens zwei jahren selber aufziehen wollte auch wegen der Coronasituation.
Ab März haben wir in der örtlichen KiTa einen Platz für 35h Betreuung. Vor der Schwangerschaft hat sie circa 2000€ netto verdient.

Der Kindesunterhalt ist für mich klar was ich zu bezahlen habe nach Düsseldorfer Tabelle, mir geht es jetzt um den Betreuungsunterhalt.
Wir leben in Bayern und sie erhält aktuell das volle Kindergeld und Erziehungsgeld.

Muss ich trotz Kitamöglichkeit den vollen Betreuungsunterhalt nach 3/7 Regel bezahlen? Bis sie einen Job findet würde ich sie jetzt am Anfang sowieso gut unterstützen, aber ich würde es nicht einsehen bis zum dritten lebensjahr kita zu bezahlen und ihr noch betreuungsunterhalt zu zahlen und sie sitzt zuhause und sucht sich keinen Job. Da ihre Motivation hinsichtlich Jobsuche in der Vergangenheit schon nie wirklich groß war habe ich da so meine Bedenken.

Ich freue mich über Hinweise und Hilfen zu dem Thema.
Vielen Dank schon einmal

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Es besteht die Grundannahme, dass die betreuende Mutter bis zum dritten Geburtstag keiner Erwerbsobliegenheit unterliegt. Dennoch erzieltes Einkommen gilt als überobligatorisch.

Auch bei überobligatorischen Einkünften kann aber eine Anrechnung auf den Unterhaltsbedarf gerechtfertigt sein. Dazu gibt es bereits obergerichtliche Entscheidungen.

Es nützt in diesen Fällen nicht so richtig viel über alle möglichen Konstellationen zu sinnieren.

Wichtiger ist es, sich dann mit einer konkreten Sachlage auseinanderzusetzen, wenn sie denn vorliegt.

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#2
 Von 
go549118-39
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)

Also muss die Kindesmutter bis zum dritten Lebensjahr keiner Arbeit nachgehen auch wenn es eine Betreuungsmöglichkeit gibt. Sollte sie es dennoch tun würde ihr Lohn nicht einmal zwingend den Betreuungsanspruch mindern. Damit hätte ich nicht gerechnet.

Da es geplant war, dass ich die Kita voll bezahle werde ich das einstellen sobald möglich. Ich zahle nicht Kindesunterhalt, Betreuungsunterhalt und 350€ pro Monat für eine Kita.

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#3
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Klein
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 12x hilfreich)

Der Anspruch nach 1615 l BGB setzt voraus, dass die Kindesmutter das Kind selbst betreut. Wird das Kind fremdbetreut, etwa in einer Kita, ist der Anspruch der Mutter nicht gegeben. Betreut sie, muss sie nicht arbeiten

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go549118-39
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Klein):
Der Anspruch nach 1615 l BGB setzt voraus, dass die Kindesmutter das Kind selbst betreut. Wird das Kind fremdbetreut, etwa in einer Kita, ist der Anspruch der Mutter nicht gegeben. Betreut sie, muss sie nicht arbeiten


Danke für die Antwort. Unser Sohn ist bereits offiziell angemeldet in der Kita. Es liegt nun an meiner Ex-Freundin ob Sie ihn in die Kita gibt oder eben nicht. Da wir nur 35 Stunden Betreuung haben aktuell ist eine Vollzeittätigkeit nicht möglich. Ein 25 Stundenvertrag sollte gut möglich sein. Vor der Schwangerschaft hat sie 37 Stunden gearbeitet. Ich würde ihr daher anbieten ihr Teilzeitgehalt entsprechend aufzustocken sobald sie einen Job gefunden hat und klar ist was sie verdient. Oder eben auch bei der Kita die Betreuungszeit anzuheben wobei ich bereits weiß, dass das meine Ex-Freundin nicht annehmen wird da Sie das Kind lieber selbst betreut was ja auch in Ordnung ist.

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#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Klein):
Der Anspruch nach 1615 l BGB setzt voraus, dass die Kindesmutter das Kind selbst betreut. Wird das Kind fremdbetreut, etwa in einer Kita, ist der Anspruch der Mutter nicht gegeben.
Der Anspruch nach 1615l, konkret in diesem Fall Absatz 2 Satz 2, setzt voraus, dass von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der betreuende Elternteil in den ersten drei Lebensjahren des Kindes frei entscheiden, ob er das Kind selbst in vollem Umfang betreuen und erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will.

Eine bisher von dem betreuenden Elternteil ausgeübte Erwerbstätigkeit kann dieser jederzeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Entscheidet er sich für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit und lässt das Kind auf andere Weise betreuen, ist ein während der ersten 3 Lebensjahre des Kindes erzieltes Einkommen überobligatorisch. Die von dem betreuenden Elternteil erzielten eigenen Einkünfte sind nach den Umständen des Einzelfalles bei einer Unterhaltsberechnung anteilig zu berücksichtigen. (Bömelburg in Wendl/Dose, § 7, Rn. 20-24)



-- Editiert von smogman am 17.02.2021 15:28

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