Hallo
Mein Problem betrifft Schwierigkeiten mit dem Jugendamt und ich wäre für Hilfe sehr dankbar.
Ich bin eine alleinerziehende Mutter, meine Tochter ist 7 Monate alt.
Mit dem Vater des Kindes war ich nicht verheiratet. Der Unterhalt meines Kindes ist beurkundet und wird über die Beistandschaft des Jugendamtes direkt vom Vater einverlangt.
Da ich nach der Geburt meines Kindes ein Babyjahr angetreten habe, mußte ich Hilfe zur Mutterschaft (Sozialhilfe) beantragen. Diesen Antrag habe ich beim Jugendamt eingereicht und auch bewilligt bekommen. Allerdings wurde mir zur Auflage gemacht, den Betreuungsunterhalt selbst einzuklagen, da ich diesen an das Jugendamt abtreten muß. Allerdings war das Jugendamt nicht bereit, mir juristischen Beistand zu gewähren und mich auf die Prozeßkostenhilfe verwiesen.
Nun zu meinen Fragen:
Laut einer Informationsbroschüre für alleinerziehende Mütter gibt es im Sozialgesetzbuch eine Regelung, dass das Sozialamt das Eintreiben dieses Unterhalts übernehmen kann oder der Mutter, insofern sie den Unterhalt selbst übernimmt, für alle Prozeß- und Anwaltskosten aufkommen muß. Das Jugendamt bestreitet jedoch beides. Gelten die Gesetze und Regelungen aus dem Sozialgesetzbuch für das Sozialamt auch für mich, obwohl ich die Hilfe beim Jugendamt beantragt habe ? In meinem Bescheid wird immer auf das Sozialgesetzbuch verwiesen.
Weiterhin, was soll ich machen, wenn sich das Jugendamt weigert, die Kosten des Rechtsstreits mit dem Vater zu übernehmen. Die Prozeßkostenhilfe kann ich zwar in Anspruch nehmen, muß diese aber zurückzahlen, wenn ich innerhalb der nächsten 4 Jahre wieder arbeiten gehe und wieder genug verdiene. Das werde ich nach dem Ende des Babyjahres ganz sicher wieder tun. Leider ist ja nie auszuschließen, das man den Prozeß zumindest anteilig verliert und damit Anwalts- und Gerichtskosten entstehen. Im Klartext heißt das, ich muß den eingeklagten Unterhalt vollständig an's Jugendamt abgeben, bleibe auf den Anwalts- und Gerichtskosten aber sitzen, obwohl mich das Jugendamt gezwungen hat, den Prozeß zu führen.
Vielen Dank im voraus und viele Grüße,
Nina
Betreuungsunterhalt und Jugendamt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Natürlich zwingt dich das JA, den Unterhalt einzuklagen, denn der Vater des Kindes ist dir nun einmal unterhaltsverpflichtet. Auch ist das Jugendamt keine juristische Institution, die einen in solchen Fragen beraten muss.
Im übrigen muss PKH nicht zwangsläufig zurückgezahlt werden. Und selbst wenn: Wenn du doch bald wieder arbeiten wirst, wo liegt dann das Problem ? Andere Erwerbstätige müssen ihre Anwalts- und Prozesskosten doch auch selbst tragen !!
Im übrigen verlierst du de Anspruch auf PKH nicht, wenn du den Prozes verlierst. Ist er einmal bewilligt, ist es egal, was passiert.
Besorge dir einen Beratungsschein beim Amtsgericht und lass dich von einem Anwalt beraten. Auch, was die Kosten angeht, die d.M. nach das Sozialamt übernehmen sollte.
Hast du oder das JA denn deinen Ex schon in " Verzug " gesetzt ? Ansonsten lohnt sich der Prozes ja kaum noch für die 3 Monate, die du noch daheim bist.
--- Posting wurde vom Admin editiert
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Vielleicht habe ich mich etwas umständlich ausgedrückt ... vereinfacht lauten meine Fragen: Gelten für mich die gleichen Rechte und Pflichten des Sozialamtes, obwohl ich meine Hilfe vom Jugendamt beziehe ?
Warum soll ich die Kosten des Rechtsstreits tragen, obwohl ich keinerlei Nutzen davon habe ?
Nochmals Danke, Nina
Hallo Nina,
wenn ich Dich richtig verstehe, dann bekommst Du für die Dauer des "Babyjahres" Dein Geld vom Jugendamt (oder Sozialamt). Nach Ablauf dieses Jahres wirst Du wieder arbeiten.
In dieser Situation ist es selbstverständlich, dass Du den einzuklagenden Betreuungsunterhalt an das Amt abtreten musst, allerdings nur FÜR DIE ZEIT, IN DER DU GELD VOM AMT bekommst! Wenn Du wieder arbeitest und finanziell unabhängig von Ämtern bist, kannst Du natürlich den Betreuungsunterhalt selbst behalten.
Zur PKH: Innerhalb von 4 Jahren wird von Amts wegen geprüft, ob die PKH zurückgefordert werden kann. Aber selbst wenn dies geschieht, werden nicht unerträglich hohe Kosten auf Dich zukommen. Die Ratenhöhe bemisst sich nach Deinem Einkommen - mit Kind darf das natürlich höher sein, die Raten entsprechend niedriger - und Du musst höchstens 48 Monate abzahlen; ein eventueller Rest "verfällt" dann.
Gruß
Julia
für die Kosten des Rechtstreits mußt Du aufkommen, weil es ja ansich DEIN Rechtsstreit ist. Das Jugend- /Sozialamt ist nur so lieb und streckt Dir schon mal etwas voraus, damit Du bis zum Abschluß der Verhandlungen nicht verhungerst ;-)
Hallo!
Michal hat es auf den Punkt gebracht.......
Du bist grundsätzlich verpflichtet, deinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Kannst du dies nicht, bist aber unterhaltsberechtigt, musst du diesen einklagen. Wieso hast von einem Rechtstreit keinen Nutzen ????
In deiner Broschüre steht : " sofern sie den Unterhalt selbst übernimmt " ...... tust du doch aber gar nicht !?
Tipp mal den genauen Wortlaut hier rein bitte !
Oder gehe endlich zum Anwalt. Für jeden Monat, den du deinen Ex nicht in Verzug setzt, bekommst du auch keinen Unterhalt. Dann kannst am Ende DU die erhaltenen Beihilfen zurückzahlen. Der Anwalt kostet dich nichts, wenn du dir einen Beratungsschein besorgst.
Lass dich beraten, was den Prozes und die Kosten angeht. Kannst uns ja dann mal schreiben, was er gesagt hat.
Anna
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