Hallo liebe Foristen,
ein Mann hat ein Kind geb. 28.07.2016. Von der Mutter des Kindes ist er seit Oktober 2016 getrennt.
Anfang Juli 2018 kommt nun das gemeinsame Kind der Mutter mit ihrem neuen Partner zur Welt.
Es geht nun um den Betreuungsunterhalt den er bezahlt. Einen Titel gibt es nicht.
Am 01.06. beginnt der Mutterschutz betreffend das weitere Kind.
Kann er dann den Betreuungsunterhalt einstellen, da dann ja die Leistungspflicht des "dann-Vaters" beginnt?
Vielen Dank an Euch.
Betreuungsunterhalt - weiteres Kind von anderem
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Wird Ihr Kind dann nicht mehr betreut?
Ich kenne es so, dass der Betreuungsunterhalt dann gequotelt wird.
wirdwerden
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Die Mutter betreut ein Kind mit 6 Jahren (das zur Schule geht), das oben genannte Kind *2016 und dann das weitere Kind mit Geburtstermin im Juli.
@wirdwerden:
Gequotelt nach Einkommenshöhe? Hast du mir bitte noch weitere Info.
Danke.
Jetzt verstehe ich gar nichts mehr. Kann an mir liegen. Bitte nochmals klarstellend: oben wird geschrieben, das ältere Kind sei 2016 geboren. Jetzt heisst es, die werdende Mutter betreue ein Kind mit 6 Jahren?
wirdwerden
Entschuldige, wenn ich mich unklar ausgedrückt habe.
Die Mutter hat zwei Kinder und ist mit dem dritten schwanger. Eine 6jährige von Vater W, meine Nichte *2016 und bekommt jetzt ein weiteres Kind von X (ihrem jetzigen Partner). Sie ist/war mit keinem der Väter verheiratet.
Ich habe oben mit *2016 begonnen, da mein Bruder Betreuungsunterhalt zahlt und hat mich gebeten hier zu schreiben.
Das sechsjährige Kind hat einen anderen Vater W, der Kindesunterhalt bezahlt.
Der Vater des ungeborenen Kindes lebt seit einem Jahr mit der Frau zusammen. Diese fordert von meinem Bruder bis Juli 2019 (3 Jahre) vollen Betreuungsunterhalt. Mein Bruder ist jedoch der Ansicht, dass aufgrund der erneuten Schwangerschaft ab Beginn des Mutterschutzes der Vater des weiteren Kindes zur Zahlung von Betreuungsunterhalt verpflichtet ist.
Bei meinem Bruder ist deutlich mehr einsetzbares Einkommen vorhanden als bei dem neuen Partner.
@wirdwerden: Kannst du bitte zur Quotelung noch Informationen gegeben.
Entschuldige, wenn ich mich unklar ausgedrückt habe.
Die Mutter hat zwei Kinder und ist mit dem dritten schwanger. Eine 6jährige von Vater W, meine Nichte *2016 und bekommt jetzt ein weiteres Kind von X (ihrem jetzigen Partner). Sie ist/war mit keinem der Väter verheiratet.
Ich habe oben mit *2016 begonnen, da mein Bruder Betreuungsunterhalt zahlt und hat mich gebeten hier zu schreiben.
Das sechsjährige Kind hat einen anderen Vater W, der Kindesunterhalt bezahlt.
Der Vater des ungeborenen Kindes lebt seit einem Jahr mit der Frau zusammen. Diese fordert von meinem Bruder bis Juli 2019 (3 Jahre) vollen Betreuungsunterhalt. Mein Bruder ist jedoch der Ansicht, dass aufgrund der erneuten Schwangerschaft ab Beginn des Mutterschutzes der Vater des weiteren Kindes zur Zahlung von Betreuungsunterhalt verpflichtet ist.
Bei meinem Bruder ist deutlich mehr einsetzbares Einkommen vorhanden als bei dem neuen Partner.
@wirdwerden: Kannst du bitte zur Quotelung noch Informationen gegeben.
So, jetzt kommt etwas mehr Klarheit rein.
Ich fang mal an, vielleicht macht dann jemand anderes weiter. Das 6-jährige Kind spielt überhaupt keine Rolle. Ebenso nicht das Kind des Bruders oder das demnächst auf die Welt kommende Kind. Hier ist wirklich zu unterscheiden. Kindesunterhalt ist immer zu bezahlen, der Unterhalt für die Mutter gegebenenfalls.
Wir schreiben hier also, klarstellend, nur über den Mutterunterhalt. Grundsätzlich hat die Mutter bis zum 3. Geburtstag des Kindes Anspruch auf denselben. Hier haben wir zwei Verpflichtete, nämlich den Vater des 2-jährigen Kindes und eben den Vater des demnächst geborenen Kindes. Nach Bereinigung der Einkommen auf dem üblichen Weg bleibt dann möglicherweise was übrig für die glückliche werdenden Mutter.
Da gibt es jetzt zwei Modelle, ich weiss nicht, wie die Gerichte in den einzelnen Sprengeln da entscheiden. Das kann unterschiedlich sein. Deshalb hier nur eine sehr allgemeine Einschätzung. Ganz sicherlich reduziert sich die Zahlungsverpflichtung Deines Bruders. Denn nunmehr ist ja ein weiterer glücklicher Vater in der Pflicht. Da gibt es dann zwei Modelle: der Unterhaltsanspruch wird halbiert, also Dein Bruder muss nur noch die Hälfte zahlen (wenn denn kein Titel da ist, der müsste dann abgeändert werden) oder aber er muss eine Quote zahlen. Diese ergibt sich dann aus den unterschiedlichen Einkommen der Väter. Jedenfalls wird sich die Verpflichtung des Bruders reduzieren, allerdings nicht auf null.
wirdwerden
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