Hallo zusammen,
ich habe mal eine Frage zu folgendem problem.
Ich habe mir meiner EX-Freundin ein gemeinsames Kind. Es ist im
Juni 2010 3 Jahre alt geworden. Ich habe nach der Trennung regelmäßig bis zum
3. Geb. den Kindes-Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle (200€ alter Satz) plus einen abgespochenen Betrag an Betreunungsunterhalt an die Mutter gezahlt.
Die M ist seit 2002 Stundentin (nach dem Abi), konnte aber aus persönlichen Gründen nicht regelmäßig das Studium fortführen. Im Sommer diesen 2010 hat sie entlich ihre Diplom-Prüfung und dann bis Feb 2011 ihr Semester für die Diplom-Arbeit.
Finanziell ist sie nicht gerade gut gestellt. Sie bekommt kein Bafög, hat einen Mini-Job im elterlichen Betrieb (ca 300€), bekommt Wohngeld vom Kreis und meinen Unterhalt. Unser Kind geht seit einem Jahr bis 15 Uhr in den Kindergarten. Die Kindergartengebühr bekommt meine EX auch vom Amt erstattet. Sie wohnt in einer eigenen Wohnung. Sie bekommt KEIN HarzIV.
Da unser Kind jetzt 3 Jahre alt ist, bin ich der Meinung, dass ich nur noch den Kindes-Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle (225€ neuer Satz nach meinem Einkommen und Selbsterhalt) zahlen muss. Hat meine EX wegen Ihres Studiums weiterhin Anspruch auf zusätzlichen Betreuungsunterhalt?
Sie beruft sich darauf, dass sie noch in Ausbildung ist.
Schon mal Danke im Voraus für die Zeit fürs Durchlesen.
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"Wer Rechstschreibfehler findet darf sie behalten."
Betreuungsunterhalt zahlen? KindMutter studiert
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hier gibt es einen Aufsatz dazu.
Hi Timang,
ich sehe keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt über das 3. Lj des Kindes hinaus, denn das Kind ist ja im Kindergarten betreut.
Wie das Wort schon sagt, soll der Bu die Betreuung des Kindes durch die Mutter bis zur Vollendung des 3. Lj. ermöglichen. Er ist nicht dazu da, der Mutter eine Ausbildung zu ermöglichen. Da ist die Mutter, wie jede/r andere auch, selbst gefordert.
Wenn es sich um die Erstausbildung der Mutter handelt und die eingetretenen Verzögerungen mit den Eltern abgesprochen und von denen toleriert wurden, wären evt. die Eltern wieder am Zug. Der grundsätzliche familienrechtliche Anspruch gegen die Eltern läge bei 640 €. Einkommen (ggf. eigenes Kindergeld, Wohngeld, Arbeitsentgelt) werden aber angerechnet.
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"Viele Grüße mikkian"
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