Betrug bei Einschulung des Kindes.

22. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
bernd1988
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Betrug bei Einschulung des Kindes.

Schönen guten Abend erstmals.

Ich habe da mal eine frage an euch.
Die Kindesmutter hat unsere Tochter ohne mein wissen auf der Grundschule angemeldet.
Wir tragen die gemeinsame Soge für unser Tochter.
Das Kind wurde scheinbar mit einer ungültigen Geburtsurkunde in der schule angemeldet wo ich noch nicht als Vater eingetragen war.
Was für strafen drohen der Kindesmutter bei so ein vergehen?
Wenn es von mir angezeigt wir.
Und was für Konsequenzen hat es für unsere Tochter wenn ich das melde.

MFG Bernd

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

nur mal so gefragt, was spricht gegen die Anmeldung der Tochter auf der Grundschule? Gibt es einen Grund für Dich, dass die Tochter dort NICHT zur Schule gehen soll?

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Da wir eine Schulpflicht haben, und überwiegend die zuständige Grundschule festgelegt ist, verstehe ich die Aufregung nicht. Genau genommen bedarf es gar keiner Unterschrift, weder der von der Mutter noch der des Vaters.

wirdwerden

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#3
 Von 
bernd1988
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Doch klar ist mir die Schulische Bildung meiner Tochter sehr wichtig. Es geht darum das sie sich als alleinerziehend ausgegeben hat. Und sie scheint schon mehrfach eine falsche Geburtsurkunde benutzt zuhaben. zb hat meine Tochter auch ein aktuellen reisepass. Den die Mutter ohne mich nicht beantragen hatte dürfen.
Es geht mir nur darum das sie sich als alleinerziehend ausgibt um mich zu umgehen.
Ich möchte nicht das meiner Tochter schaden. Ich will nurdas meine Rchte als Gesetzlicher vertreter nicht umgangen werden.


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#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Zitat:
Es geht darum das sie sich als alleinerziehend ausgegeben hat.
Wenn die Mutter nicht in einer Partnerschaft lebt, ist das die korrekte bezeichnung!

Auch wenn du an der Erziehung Eurer Tochter mitwirkst, hat das keine Auswirkung auf Alleinerziehend!

Zitat:
Ich will nurdas meine Rchte als Gesetzlicher vertreter nicht umgangen werden.
Zumindest bei der Schule ist das fraglich.

Und bezüglich Reisepass, was spricht gegen einen solchen? Hättest du da deine Unterschrift gegeben oder verweigert? Wenn verweigert, wieso?

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#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2801 Beiträge, 921x hilfreich)

Was sollen die komischen Gegenfragen? Die Bedenken des Vaters sind völlig nachvollziehbar. Die Eltern üben das gemeinsame Sorgerecht aus, aber die Mutter ist offensichtlich nicht in der Lage bestimmte Sachen mit dem Vater abzusprechen. Sie übergeht ihn vollständig und übt damit die elterliche Sorge faktisch allein aus.

Ich würde die Mutter klar und deutlich auf diesen erzieherischen Missstand hinweisen und sie auffordern, das Original dieser alten Geburtsurkunde an mich auszuhändigen. Die Neuausstellung würde ich bezahlen und ihr ein entsprechend aktuelles Exemplar sogleich mitschicken.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Was ist bei der Schulanmeldung abzusprechen? Sie sollte passieren, klar, wenn nicht, wird das Kind von Amts wegen angemeldet. Anders sähe es aus, wenn die Mutter sich für eine Privatschule entschieden hätte. So steht die Schule aber kraft kommunaler Zuordnung fest. WElche Geburtsurkunde die Mutter da vorgelegt hat, das ist angesichts der eindeutigen Rechtslage wurscht.

Für die Zukunft ganz einfach: Du schreibst einen freundlichen Brief an die Schule, weist denen das gemeinsame Sorgerecht nach (die Geburtsurkunde ist da nicht aussägefähig) und bittest die Schule, auf den Info-Verteiler direkt genommen zu werden. Die meisten Schulen machen das, und dann weisst Du, was los ist und das wars.

Und noch etwas: wenn man schon Begriffe wie "Betrug" benutzt, dann sollte man mindestens wissen, was diese Vokabel bedeutet, was die Voraussetzungen für die Begehung eines Betruges sind. § 263 StGB hilft da weiter.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 23.09.2019 08:59

-- Editiert von wirdwerden am 23.09.2019 09:03

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#7
 Von 
smogman
Status:
Student
(2801 Beiträge, 921x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Was ist bei der Schulanmeldung abzusprechen?

Z. B. welche Schule unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Entwicklung des gemeinsamen Kindes sowie der Umgebung für die Eltern, des Schulweges und der voraussichtlichen Schülerschaft die richtige ist. In vielen Bundesländern gibt es eine freie Schulwahl, teilweise über die kommunalen Grenzen hinaus.

Und außerdem stellt sich die Frage, in welchem Alter mein Kind eingeschult wird. Auch hier bestehen landesrechtliche Besonderheiten.

Da du hier tagein tagaus aber immer wieder betonst, dass alles nur popelige Entscheidungen sind, die lediglich eine Unterschrift erfordern und sowieso alleine funktionieren, frage ich mich welche Bedeutung dem Sorgerecht deinerseits überhaupt zugemessen wird?

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#8
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7254 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat:
Du schreibst einen freundlichen Brief an die Schule, weist denen das gemeinsame Sorgerecht nach (die Geburtsurkunde ist da nicht aussägefähig) und bittest die Schule, auf den Info-Verteiler direkt genommen zu werden. Die meisten Schulen machen das, und dann weisst Du, was los ist und das wars.


So würde ich das auch machen. Sollte die Kindesmutter wirklich eine gefälschte Geburtsurkunde verwendet haben, wird sich das dann aufklären und die Schule wird sicherlich weitere Schritte einleiten.

Solange man nicht 100% sicher ist, dass eine gefälschte Geburtsurkunde benutzt wurde gilt im übrigen das Unschuldsprinzip.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Cirius, es geht doch gar nicht um eine Fälschung. Es gibt zwei Geburtsurkunden bzw. die erste bleibt und die mit dem Namen des Vaters wird beim Standesamt quasi als Anhang zur ersten geführt. Die erste ist also weder eine Fälschung, noch unecht oder was weiss ich. Und eine Geburtsurkunde ist auch nicht das Indiz für gemeinsames Sorgerecht oder sonst was. Es wird lediglich festgestellt, je nach Kenntnisstand, wer geboren wurde und wer die Eltern sind. Mehr nicht. Deshalb verstehe ich den ganzen Zirkus hier nicht.

Smogman, man sollte nicht die paar Ausnahmen, die es bundesweit gibt hinsichtlich der freien Schulwahl einführen, sondern von der Regel ausgehen. Und die ist nun mal, dass kraft kommunaler Regelungen die Grundschule (später sieht es anders aus) zugewiesen ist.

wirdwerden

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#10
 Von 
smogman
Status:
Student
(2801 Beiträge, 921x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Smogman, man sollte nicht die paar Ausnahmen, die es bundesweit gibt hinsichtlich der freien Schulwahl einführen, sondern von der Regel ausgehen. Und die ist nun mal, dass kraft kommunaler Regelungen die Grundschule (später sieht es anders aus) zugewiesen ist.


Ich habe nicht behauptet, dass es keine Schulzuweisung gibt, sondern lediglich festgestellt, dass man hier Wahlmöglichkeiten hat. Und zwar (höchstwahrscheinlich) in allen deutschen Bundesländern. In manchen nur die Art der Schule und in manchen sogar die freie Wahl der Schule (z.B. in NRW). Antragsrechte gibt es überall. Wenn ich aber als Vater gar nicht erst gefragt werde, nützen mir diese Möglichkeiten nichts. Ich bin ja von vornherein von der Entscheidung freigestellt. Und das ist aus familienrechtlicher Sicht - und darum geht es ja im Familienrechtsforum - ein untragbares Verhalten der Mutter.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Nö, die gesetzlich festgelegte Grundschule ist immer noch die Regel, es gibt ein paar Ausnahmen, und das wars. Und, die Kommunen können dann noch zusätzlich den vom Land felstgelegten Rahmen selbst ausfüllen. Das hat auch mit massiven finanziellen Berechnungen zu tun. Es geht hier auch um Ausgleichszahlungen, die gar nicht so unerheblich sind.

Wenn es eine normale Anmeldung an die vorgesehene Schule für diesen Bezirk ist, dann hat das, was die Mutter getan hat, ja null Außenwirkung. Und hat mit der Teilhabe am Leben der Tochter so ganz und gar nichts zu tun.

wirdwerden

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#12
 Von 
smogman
Status:
Student
(2801 Beiträge, 921x hilfreich)

Um diese Frage geht es hier aber nicht. Es geht darum, dass die Mutter den Vater nicht fragt. Und das ist aus familienrechtlicher Sicht nicht tragbar. Eine Einschulung ist eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung, egal ob du das anders siehst. Und damit erfordert sie die vorherige (sic!) Zustimmung des Vaters.

Ein Bundesland wie NRW, aber auch von Thüringen, Sachsen und Hamburg sind mir die freie Auswahl bekannt, also schon mal knapp ein Drittel der deutschen Gesamtbevölkerung als Ausnahme zu bezeichnen und das hier ohne Quellen einfach zu behaupten, ist nichts wert. Aber wie gesagt, diese Frage ist hier überhaupt nicht entscheidend.

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Ob ein Kind eingeschult wird oder nicht, das entscheiden nicht die Eltern, sondern die Behörden.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
smogman
Status:
Student
(2801 Beiträge, 921x hilfreich)

Die Entscheidung über eine Einschulung wird durch den Schulleiter getroffen und nicht durch eine Behörde, z. B. in NRW und Sachsen. Die Eltern haben hierzu, neben der vom Bundesland abhängigen, möglicherweise bestehenden Auswahl der Schule nicht nur die Pflicht das Kind anzumelden, sondern haben auch ein Recht ggf. die vorzeitige oder verzögerte Aufnahme in der Schule zu beantragen. Auch über solche Anträge entscheidet der Schulleiter, ggf. in Zusammenarbeit mit Behörden wie dem Gesundheitsamt, aber insbesondere in Absprache mit den Eltern. Gegen die Entscheidung des Schulleiters steht zudem der Verwaltungsrechtsweg offen. In diesem Fall wurden einem Sorgeberechtigten aber jegliche Entscheidungsmöglichkeit genommen.

Deshalb mag dein Ergebnis im Zusammenhang einer familiengerichtlichen Auseinandersetzung und Auswertung eventuell zum gleichen Ergebnis kommen. Der Weg dahin ist aber eindeutig rechtlich zu beanstanden und es ist zudem zu erwarten, dass die Mutter in der Zukunft immer wieder Entscheidungen von erheblicher Bedeutung mit der alten Geburtsurkunde allein treffen will.

Das OLG Brandenburg (2. Senat für Familiensachen), hat mit Beschluss vom 11.10.2018 - 10 UF 125/18 die erhebliche Bedeutung einer Schuleinführung erneut bestätigt: "Die Einschulung des Kindes in einer Grundschule gehört zu den Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2017, Seite 39; Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl., § 1628 Rn. 7)"

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von bernd1988):
Es geht darum das sie sich als alleinerziehend ausgegeben hat.
Das ist korrekt, wenn ihr nicht zusammen lebt. Da ist kein Betrug zu erkennen.
In der Geburtsurkunde steht, ob man zum Zeitpunkt der Schulanmeldung alleinerziehend, verheiratet o.s.ä. ist? :???: Das wäre mir neu.
Zitat (von bernd1988):
Es geht mir nur darum das sie sich als alleinerziehend ausgibt um mich zu umgehen.
Das hat doch mit dem gemeinsamen Sorgerecht überhaupt nichts zu tun.

Bist du denn in der *gültigen* Geburtsurkunde als rechtlicher Vater eingetragen?
Ändert das was an der Alleinerziehend- Angabe?
------------------------------------
Zitat (von smogman):
Die Entscheidung über eine Einschulung
Warum denn diese Abschweifung?
Zitat (von smogman):
Sie übergeht ihn vollständig und übt damit die elterliche Sorge faktisch allein aus.
Das kann ich nirgends lesen.
Dem TE als Vater gehts nur um eines:
Zitat (von bernd1988):
Es geht mir nur darum das sie sich als alleinerziehend ausgibt um mich zu umgehen.

Eine Schulanmeldung wird die Mutter, bei der das Kind lebt, ganz sicher auch als Alleinerziehende machen dürfen. Damit umgeht sie nichts.
Wäre das kraft Gesetzes anders--- gäbe es in den Anmeldungsformularen doch Fragen zu weiteren Sorgeberechtigten...und der schriftlich *nicken* soll.

JAAA, die Einschulung--- ist eine ganz besondere Angelegenheit. Darum gehts hier doch nicht. Und in der OLG-Entscheidung liegen andere sachverhalte vor. Die sollte man nicht auf die Situation des TE projizieren.
Zitat (von smogman):
und es ist zudem zu erwarten,...
Das ist Phantasie.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
smogman
Status:
Student
(2801 Beiträge, 921x hilfreich)

Auch wenn ihr noch zehn mal das Gegenteil wiederholt. Die Einschulung ist eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung ud sie erfordert allein aus diesem einfachen Grund die vorherige Zustimmung des Vaters. Wenn du nicht in der Lage bist grundsätzliche Anmerkungen eines Gerichtbeschlusses zu einer Thematik - ich habe diese ja sogar noch eingeschränkt zitiert - auf einen anderen Sachverhalt anzuwenden, dann kann ich dafür nichts. Es spielt überhaupt keine Rolle, um welchen Sachverhalt es dort ging. Es geht um die materiell-rechtliche Aufarbeitung der Rechtslage durch ein Oberlandesgericht. Dieses verweist auf ein weiteres Oberlandesgericht und auf den wohl bekanntesten aller BGB-Kommentare, den Palandt. Dass ihr euch dann hier hinsetzt und weiterhin das Gegenteil in die Tasten klimpert, grenzt fast schon an Indoktrination.

Zitat (von Anami):
Zitat (von smogman):
Sie übergeht ihn vollständig und übt damit die elterliche Sorge faktisch allein aus.
Das kann ich nirgends lesen.
Ich schon.

Zitat (von Anami):
Eine Schulanmeldung wird die Mutter, bei der das Kind lebt, ganz sicher auch als Alleinerziehende machen dürfen. Damit umgeht sie nichts.
Da liegst du falsch. Eine Schulanmeldung wird explizit von beiden Sorgeberechtigten gefordert und genau diesen Punkt umgeht doch die Mutter wissentlich durch Vorlage der alten Geburtsurkunde.

Zitat (von Anami):
Zitat (von smogman):
und es ist zudem zu erwarten,...
Das ist Phantasie.
Wie sagt wirdwerden immer. Sorgerecht, das sind nur ein paar popelige Unterschriften. Hier hat die Mutter bereits zwei mal selbst diese popeligen Unterschriften nicht eingeholt. Aber auch das ist scheinbar wieder kein Problem. Lasst uns doch am besten dem interesierten Vater gleich das Sorgerecht von Amts wegen wieder entziehen. Er hat ja scheinbar eh nichts zu melden. Eure kruden Vorstellungen von gemeinsamer Sorge und Elternverantwortung gehen mir völlig ab.

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Die Einschulung ist eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung
Zitat (von bernd1988):
Die Kindesmutter hat unsere Tochter ohne mein wissen auf der Grundschule angemeldet.
Wahrscheinlich soll das Kind nächstes Jahr zum Schuljahr 2020/2021 eingeschult werden. Oder wegen Umzug/Wegzug o.s.ä.? Weiß man nicht.
Den Vater stört nur, dass die Mutter sich als alleinerziehend bezeichnet. Es ist aber korrekt.

Zitat (von smogman):
ich habe diese ja sogar noch eingeschränkt zitiert
Und ich habe sie ergoogelt und gelesen.
Tenor: 1.Die Eltern können sich über die Wahl der Grundschule nicht einigen. 2.Grundsätzlich ist es dem Vater nicht vorzuwerfen, zunächst mehrere Schulen in Betracht zu ziehen.3. Doch selbst wenn man zu Gunsten des Vaters davon ausgeht, dass es ihm nun allein darum geht, dass J... in der Stadtschule A... eingeschult wird, entspricht es dem Kindeswohl mehr, dem Lösungsvorschlag der Mutter zu folgen und eine Einschulung des Kindes an der F...-Grundschule zu ermöglichen.

Beim TE kann ich solchen Streit über Schule X oder Y nicht heraus-oder hineinlesen. Aber der Palandt mit dem Götz hat sicher völlig Recht mit der Hervorhebung der Bedeutung der Einschulung. Gar keine Frage. Würde ich nie anzweifeln.
Aber Indoktrination? Ich darf mal sehr bitten. Ein Forum ist ein Forum ist ein Forum. Und nicht selten fällt ein Thread noch etlicher Aufregung zusammen wie ein verunglücktes Soufflè.
Der TE lässt sich zu nichts aus, was die Wahl der Grundschule oder die Einschulung an sich betrifft.
Zitat (von smogman):
Ich schon.
Wo liest man denn , dass die Mutter das Sorgerecht faktisch allein ausübt?
Und mich interessiert auch, warum das
Zitat (von bernd1988):
wurde scheinbar mit einer ungültigen Geburtsurkunde in der schule angemeldet
so ganz untergeht. SCHEINBAR, nix genaues weiß er nicht.
Zitat (von smogman):
Eine Schulanmeldung wird explizit von beiden Sorgeberechtigten gefordert
Da gibts sicher ein Gesetz?

Ich möchte dem fragenden Vater gar nichts entziehen. Mich interessiert aber sehr, ob er in der geänderten Geburtsurkunde als rechtlicher Vater eingetragen wurde und die Mutter noch immer alleinerziehend ist.

Ganz allgemein: Ich weiß, dass in D nichts mit ein paar popligen Unterschriften erledigt ist. Weder im Familienrecht, noch im Schulrecht, noch sonstwo.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
smogman
Status:
Student
(2801 Beiträge, 921x hilfreich)

Also wir haben von Fallkonstellationen scheinbar doch eine sehr unterschiedliche Auffassung. Ich lese hier ganz andere Dinge als du.

Sachverhalt: Es geht hier um die Schulanmeldung 2019/20, zumindest wurde hier im Perfekt geschrieben. Die Mutter hat dafür die erste Geburtsurkunde vorgelegt, auf jener der Vater nicht draufsteht, da die Vaterschaft vermutlich erst nach der Geburt anerkannt wurde. Mit dieser Geburtsurkunde täuscht die Mutter hier bereits in mindestens zwei Fällen wissentlich den Rechtsverkehr, nämlich beim Reisepass und bei der Einschulung. Denn wenn sie eine aktuelle vorlegen würde, dann würde man von ihr zusätzlich eine Negativbescheinigung verlangen, welche sie aber nicht erhalten würde.

Da der Vater nicht nur die Vaterschaft anerkannt, sondern auch die gemeinsame Sorge erklärt wurde, kann die Mutter mit diesem Trick seine Kompetenzen in der Elternverantwortung vollständig umgehen. Allein diese Art und Weise ist schon so negativ geprägt, dass man der Mutter am liebsten von der Ferne aus auf die Finger schlagen würde.

Dass beide Sorgeberechtigten ihr Kind anmelden müssen, kannst du in jedem Landesschulgesetz, aber auch in jedem Ratgeber, auf jedem Hinweisblatt sowie auf jedem Formular zur Einschulung nachlesen.

Was hier wirklich völlig irrelevant ist, ist die Begrifflichkeit "alleinerziehend", denn diese Begrifflichkeit sehen die Vorschriften zum Sorgerecht gar nicht vor.

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Im Betreff finden wir : Betrug bei Einschulung des Kindes.
Im Text finden wir: ...hat ...ohne mein Wissen auf der Grundschule angemeldet

Zitat (von smogman):
Allein diese Art und Weise ist schon so negativ geprägt, dass man der Mutter am liebsten von der Ferne aus auf die Finger schlagen würde.
Ich lehne das nah wie fern ab. Ich weiß nicht, warum die Mutter das macht.

Ist immer schlecht, wenn Helfer den tatsächlichen Sachverhalt mehr erahnen als lesen.
Zitat (von smogman):
Was hier wirklich völlig irrelevant ist, ist die Begrifflichkeit "alleinerziehend", denn diese Begrifflichkeit sehen die Vorschriften zum Sorgerecht gar nicht vor.
DAMIT wär dann alles gesagt und der TE hätte die richtige Antwort.
Denn
Zitat (von bernd1988):
Es geht mir nur darum das sie sich als alleinerziehend ausgibt um mich zu umgehen.


Ich warte jetzt erstmal, was der TE noch so erklärt.
Ich wage aber trotzdem schon die Aussage, dass für die Mutter keine Strafe nach StGB droht.
Und die Tochter wird keine Konsequenzen wegen dieser evtl. fehlenden Unterschrift des anderen Sorgeberechtigten zu befürchten haben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

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