Hallo,
heute ist es ja so, wenn man in einer Ehe geboren wurde, dass der Ehemann als rechtlicher Vater gilt, wenn die Vaterschaft nicht angefochten wird.
Gilt dies auch in der ehemaligen DDR?
Mein Mann wurde in einer Ehe geboren, der Ehemann ist aber nicht der biologische Vater, das weiß mein Mann aber erst seit ca. 20 Jahren, er ist heute 60 Jahre alt.
Hat mein Mann dann evtl. 2 Väter und 2x einen möglichen Erbanspruch?
Die Vaterschaft des rechtlichen Vaters wurde nach dem Wissen meines Mannes nie angefochten.
Bilologischer-/ Rechtlicher Vater - eine Frage
Soweit ich das richtig lese, gehe ich davon aus, dass der Ehemann als rechtlicher Vater gilt. Es könnte jedoch Konstellationen geben, in denen jemand anderes als Vater eingetragen wurde.
Das müsste sich dann aus der Geburtsurkunde ergeben…
Einen Erbanspruch eines Kinder an zwei Väter kann ich mir nur bei gleichgeschlechtlichen Paaren herleiten.
Ein „Erzeuger" ist nur erbpflichtig, wenn es keinen (anderen) rechtlichen Vater gibt.
Soweit meine Meinung zu dem Thema.
Dein Mann hat einen juristischen Vater; nur der interessiert. Folglich wird er auch nur Erbe dieses Vaters sein, sofern der nicht was anderes verfügt hat.
wirdwerden
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er ist heute 60 Jahre alt. Also in den 60er Jahren geboren? Da gab es kein DDR-Zivilrecht - es galt das BGB, welches erst 1976 vom DDR-Zivilgesetzbuch abgelöst wurde.
Hallo,
mein Mann ist 1965 geboren.
Vor ein paar Jahren ist sein biologischer Vater gestorben, er ging bis dahin davon aus, dass der Mann, der in seiner Geburtsurkunde eingetragen wurde, sein Vater ist.
Das ganze kam nur heraus, weil sein biologischer Vater ein Testament hinterlassen hat, indem er vom Erbe ausgeschlossen wurde. Es war also ein Fremdgehen während der Ehe.
Mein Mann hat daraufhin den Pflichtteil erhalten.
Sein rechtlicher Vater, der in der Geburtsurkunde steht, lebt, aber noch, daher kann bei uns nun diese Frage auf.
Ist in dieser Konstellation ein weiterer Erbanspruch möglich?
-- Editiert von User am 2. Februar 2025 18:16
Zitat :Vor ein paar Jahren ist sein biologischer Vater gestorben, er ging bis dahin davon aus, dass der Mann, der in seiner Geburtsurkunde eingetragen wurde, sein Vater ist.
Das ganze kam nur heraus, weil sein biologischer Vater ein Testament hinterlassen hat, indem er vom Erbe ausgeschlossen wurde. Es war also ein Fremdgehen während der Ehe.
Mein Mann hat daraufhin den Pflichtteil erhalten.
Wenn die Vaterschaft vom biologischen Vater nicht anerkannt sowie die Vaterschaft nicht angefochten wurde, ist der Ehemann der "rechtliche" Vater.
Gegenüber dem biologischen Vater hat man keinen Pflichtteilsanspruch.
Zitat:Sein rechtlicher Vater, der in der Geburtsurkunde steht, lebt, aber noch, daher kann bei uns nun diese Frage auf. Ist in dieser Konstellation ein weiterer Erbanspruch möglich?
Sollte das o.g. zutreffen, hat man nur einen Erbanspruch beim Tod des rechtlichen Vaters.
Den Pflichtteil nach seinem biologischen Vater hat mein Mann aber erhalten.
Soll das dann ein Versehen gewesen sein?
Auf der Gegenseite hat ein Anwalt damals die Abwickelung übernommen, dieser hätte doch dann bestimmt etwas eingewendet.
Es scheint so. Oder die Geburtsurkunde ist schon so alt, dass danach geführte Verfahren noch nicht berücksichtigt sind. Man sollte sich wohl mal eine aktuelle Geburtsurkunde (und ggf. einen Geburtenregisterauszug) ausstellen lassen, damit man Gewissheit über die rechtliche Vaterschaft hat.Zitat :Soll das dann ein Versehen gewesen sein?
Es wäre denkbar, dass die Vaterschaft nach Ausstellung der Geburtsurkunde angefochten wurde - und der bislang vermutete rechtliche Vater gar nicht rechtlicher Vater ist.
Auch/Alternativ könnte ich mir vorstellen, dass ein Missverständnis dahingehend aufgekommen ist, als dass der leibliche Vater im Testament unnötigerweise die Enterbung Ihres Mannes verfügt hat und man postmortem davon ausging, dass eine solche Enterbung nicht rechtens ist und daher Pflichteile eingesetzt hat - in der irrigen Annahme, dass ihr Mann erbberechtigt ist.
Im Falle dass der rechtliche Vater weiterhin rechtlicher Vater ist, besteht m.E. weiterhin Erbanspruch ihm gegenüber.
Wie mit dem ggf. fälschlicherweise erhaltenen Pflichteil umzugehen ist, weiß ich nicht, könnte mir aber vorstellen, dass ein Herausgabeanspruch seitens der tatsächlichen Erben besteht.
Hallo,
Es hat sehr lange dedauert, aber jetzt haben wie das Geburtenregister erhalten und darin steht als Vater nicht der Biologische Vater, so sondern der vermeintlich rechtliche Vater.
Wenn wir jetzt eine neue Geburtsurkunde für meinen Mann beantragen, dann nimmt das Standesamt doch die Informationen aus diesen Geburtenregister mit den Einträgen, die nicht stimmen, oder?
Der rechtliche Vater lebt noch, ein Antrag auf eine Mederegisterauskunft wurde aber wegen Persönlichkeiteirsrechten abgelehnt, somit kann man die Sache bedauerlicherweise nicht persönlich klären.
Zitat :Es hat sehr lange dedauert, aber jetzt haben wie das Geburtenregister erhalten und darin steht als Vater nicht der Biologische Vater, so sondern der vermeintlich rechtliche Vater.
Wieso vermeintlich rechtlicher Vater? Es ist der rechtliche Vater.
Zitat :Wenn wir jetzt eine neue Geburtsurkunde für meinen Mann beantragen, dann nimmt das Standesamt doch die Informationen aus diesen Geburtenregister mit den Einträgen, die nicht stimmen, oder?
Welche Einträge sollen denn da nicht stimmen? Es wäre mir neu das dort auch der biologische Vater eingetragen würde und der rechtliche Vater steht ja nun korrekterweise dort drin.
Zitat :Der rechtliche Vater lebt noch, ein Antrag auf eine Mederegisterauskunft wurde aber wegen Persönlichkeiteirsrechten abgelehnt
Ja, das sind die Standardtextbausteine.
Vermutlich war die Anfrage auch nicht von einem versierten Juristen formuliert worden, sondern von euch selber? in letzterem Falle gibt es über durchschnittlich oft Ablehnungen, da das berechtigte Interesse nicht auf juristisch korrekte Weise dargelegt wurde.
Was ist denn euer Interesse an der Kontaktaufnahme?
@ Harry
Ja stimmt, er ist der rechtliche Vater.
Mein Mann wollte ihn bitten, die Vaterschaft anzufechten, da mein Mann nicht als Erbe in Betracht kommen möchte.
Aber da dies wohl jetzt alles zu kompliziert zu seinen scheint, ist es wohl besser, wenn es s o weit ist, einfach das Erbe auszuschlagen.
Was meint Ihr?
Eine Vaterschaftsanfechtung kann auch vom Kind betrieben werden.Zitat :Mein Mann wollte ihn bitten, die Vaterschaft anzufechten, da mein Mann nicht als Erbe in Betracht kommen möchte.
Allerdings dürfte dafür die Anfechtungsfrist von 2 Jahren längst überschritten sein.
Zitat :Aber da dies wohl jetzt alles zu kompliziert zu seinen scheint, ist es wohl besser, wenn es s o weit ist, einfach das Erbe auszuschlagen.
Das würde ich auch so sehen, denn selbst wenn der Kontakt hergestellt werden kann, müsste der rechtliche Vater erst mal bereit sein, die Anfechtung überhaupt zu machen. Falls er nicht durch Ablauf der Fristen eh daran gehindert ist.
@ smogman
@ Harry
Ich danke euch.
Wir werden die Angelegenheit damit ruhen lassen und wenn es soweit ist, das Erbe dann ausschlagen.
Zitat :welches erst 1976 vom DDR-Zivilgesetzbuch abgelöst wurde.
Relevant wäre hier aber ohnehin nicht das ZGB, sondern das FGB (Familiengesetzbuch) und das ist bereits am 20.12.1965 in Kraft getreten.
Ändert aber nichts, da auch nach dem FGB derjenige Mann rechtlicher Vater wurde, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war.
Nein, das FGB trat laut Wikipedia am 1. April 1966 in Kraft - folglich galt es noch nicht, als der Mann 1965 geboren wurde.
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