Bin ich zum Elternunterhalt verpflichtet?

18. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Alex_fhwhv
Status:
Schüler
(251 Beiträge, 71x hilfreich)
Bin ich zum Elternunterhalt verpflichtet?

Meiner Mutter wurde Anfang des Jahres das Hartz IV wegen zu viel Vermögen eingestellt. Meine Mutter wohnt in einem selbst bewohnten Eigenheim, welches laut JC "plötzlich" zu groß und unangemessen ist. Dem JC ist seit über 10 Jahren bekannt, dass meine Mutter alleine in ihrem Eigenheim lebt. Auch ist dem JC seit über 10 Jahren bekannt, dass ein Bausparvertrag in Höhe von ca. 9.000 € existiert. Meine Mutter ist in einem Alter, wo sie Rente beantragen könnte - aber irgendwie nicht in die Puschen kommt.

Nun meint meine Mutter, ich müsse ihr Unterhalt zahlen. Mein Problem: Ich habe selbst 2 unterhaltspflichtige Personen im Haushalt (meinen Ehemann mit einer sehr mickrigen Rente und unseren gemeinsamen Sohn). Für Münchener Verhältnisse verdiene ich lediglich Durchschnitt.

Wovon meine Mutter aktuell lebt? Von Lebensmittelgutscheinen und etwas Unterstützung meiner Oma. Müssten beim Unterhalt nicht alle Verwandten 1. Grades einbezogen werden` Meine Mutter meint, sie könne es sich aussuchen.

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5 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32130 Beiträge, 5651x hilfreich)

Zitat (von Alex_fhwhv):
Meiner Mutter wurde Anfang des Jahres das Hartz IV wegen zu viel Vermögen eingestellt
Woher hat sie plötzlich das Vermögen erhalten?
Zitat (von Alex_fhwhv):
welches laut JC "plötzlich" zu groß und unangemessen ist.
Hat sie angebaut ?
Zitat (von Alex_fhwhv):
Auch ist dem JC seit über 10 Jahren bekannt, dass ein Bausparvertrag in Höhe von ca. 9.000 € existiert.
Das ist nichts, was das JC nicht wissen darf. Evtl. ist der BSV jetzt zuteilungsreif, oder deine Mutter hat ihn sich auszahlen lassen ?
Zitat (von Alex_fhwhv):
Meine Mutter ist in einem Alter, wo sie Rente beantragen könnte - aber irgendwie nicht in die Puschen kommt.
Das JC wird sie mehrfach aufgefordert haben, einen Rentenantrag zu stellen. Tut sie das nicht, darf das JC das an ihrer Stelle tun. Ist der Rentenbescheid vorhanden, endet die Zuständigkeit des JC.
Zitat (von Alex_fhwhv):
Nun meint meine Mutter, ich müsse ihr Unterhalt zahlen
Das kann sie meinen. Unklar, ob du selbst unterhaltspflichtig und unterhaltsfähig bist. Das hängt vom Einkommen und Vermögen ab, die Nachweise dazu verlangt uU das Sozialamt, wenn sie Grundsicherung im Alter nach SGB XII bekommen könnte.
Zitat (von Alex_fhwhv):
Von Lebensmittelgutscheinen
Von wem bekommt sie die Gutscheine?
Zitat (von Alex_fhwhv):
Müssten beim Unterhalt nicht alle Verwandten 1. Grades einbezogen werden` Meine Mutter meint, sie könne es sich aussuchen.
Deine Mutter irrt. Wie viele Personen sind Verwandte 1. Grades?

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#2
 Von 
Alex_fhwhv
Status:
Schüler
(251 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat:
Woher hat sie plötzlich das Vermögen erhalten?

Das Haus mit seinen ca. 120 qm hatte sie schon vor dem Hartz IV Bezug und wurde in jedem Antrag angegeben. Das JC wusste von Anfang an von dem Haus und dass sie dort alleine lebt. Es wurden sogar die Zinsen des Kredits übernommen.

Zitat:
Hat sie angebaut ?

Nein.

Zitat:
Das ist nichts, was das JC nicht wissen darf. Evtl. ist der BSV jetzt zuteilungsreif, oder deine Mutter hat ihn sich auszahlen lassen ?

Das weiß ich. Der BSV ist weder zuteilungsreif noch wurde er ausbezahlt. Auch davon weiß das JC von anfang an. Es wurde nichts verheimlicht.

Zitat:
Das JC wird sie mehrfach aufgefordert haben, einen Rentenantrag zu stellen. Tut sie das nicht, darf das JC das an ihrer Stelle tun. Ist der Rentenbescheid vorhanden, endet die Zuständigkeit des JC.

Das hat das JC nicht getan, weil meine Mutter nur die Rente mit Abschlägen beantragen könnte mit ihren 62 Jahren. Sie hat zwar einen Behindertenausweis mit 60%, der berechtigt aber erst zu einer Rente mit 63 und 10 Monaten. Auskunft: Rentenversicherung. Meine Mutter ist laut Amtsarzt des JC noch 3 Stunden erwerbsfähig. Eine Erwerbsunfähigkeitsrente wurde beantragt -> abgelehnt. Eine Erwerbsminderungsrente wurde auch beantragt -> abgelehnt.

Zitat:
Von wem bekommt sie die Gutscheine?

Vom JC

Zitat:
Wie viele Personen sind Verwandte 1. Grades?

2 - meine Oma und ich. Meine Oma erhält eine Rente (eigene Rente + Witwenrente) von ca. 2.000 €, keine unterhaltspflichtigen Personen und wohnt in ihrem eigenen Haus. Ich habe ca. 3.000 € Einkommen, 2 unterhaltspflichtige Personen (davon ein 12 jähriges Kind) und muss hier in München ca. 1.440 € Warmmiete zahlen.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32130 Beiträge, 5651x hilfreich)

Zitat (von Alex_fhwhv):
Meiner Mutter wurde Anfang des Jahres das Hartz IV wegen zu viel Vermögen eingestellt.
Dann macht dieser Satz keinen Sinn. Die LM-Gutscheine vom JC auch nicht.
Wer nicht leistungsberechtigt ist, kann auch keine Sachleistungen/Gutscheine bekommen. Wenn darlehensweise/übergangsweise noch Leistungen erbracht würden, gäbe es keinen Einstellungsbescheid.
Wenn sie bestimmte Mitwirkungspflichten mehrfach nicht erfüllt hätte, könnte das JC Leistungen versagen. Dann passt das mit dem *wegen zu viel Vermögen* nicht. § 60 und folgende
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__60.html

----> Man müsste lesen, was zur Begründung im Einstellungsbescheid steht.

Selbstgenutzte Eigenheime werden nicht plötzlich unangemessen groß und/oder teuer. Es ist vom Gesetzgeber vorgesehen, dass Kreditzinsen als Kosten der Unterkunft vom JC als Bedarf getragen werden. Absatz 2.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html

Zitat (von Alex_fhwhv):
weil meine Mutter nur die Rente mit Abschlägen beantragen könnte mit ihren 62 Jahren.
Mit 62 schon Abschlagsrente? Das JC kann hier tatsächlich noch nichts verlangen.
§ 12 a SGB II ist anzuwenden. Also erst später.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12a.html

---> Deine Mutter hat irgendeinen Punkt (zur Leistungseinstellung) nicht erwähnt. (Hat sie evtl. das Haus verkauft??)

Die Oma als Rentnerin dürfte nicht unterhaltspflichtig sein.
Du wahrscheinlich nicht unterhaltsfähig, wenn du nicht noch erhebliches verwertbares Vermögen neben dem Einkommen hast.

Es gilt der Grundsatz: Wer unterhaltspflichtig ist, muss auch unterhaltsfähig sein.
Deine Mutter kann sich nicht aussuchen, von wem sie Unterhalt haben möchte. Allerdings darf ihr jeder Unterhalt gewähren, der das will und kann.

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#4
 Von 
Alex_fhwhv
Status:
Schüler
(251 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat:
Dann macht dieser Satz keinen Sinn.

Meine Mutter hat Ende des letzten Jahres einen Weiterbewilligungsantrag gestellt. Der ist nachweislich abgelehnt worden mit der Aufforderung, das Haus zu verkaufen. Für diese Zeit erhält meine Mutter Lebensmittelgutscheine, damit sie auch krankenversichert ist. Das hat mit einer Sanktion nichts zu tun. Vor allem: Welche 100% Sanktion dauert mittlerweile fast 5 Monate? Eine solche Sanktion ist für maximal 3 Monate zulässig.

Und auch das mit dem Haus kam für das JC nicht "plötzlich". Das Haus wurde im Erstantrag und in jedem Weiterbewilligungsantrag nachweislich angegeben. Das JC hat sogar Unterlagen vom Haus + einen Auszug aus dem Melderegister der Gemeinde angefordert. Aus den Unterlagen war klar ersichtlich, dass das Haus eine Größe von 120qm hat und dass meine Mutter dort alleine lebt.

-- Editiert von Alex_fhwhv am 19.05.2019 13:44

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32130 Beiträge, 5651x hilfreich)

Zitat (von Alex_fhwhv):
Der ist nachweislich abgelehnt worden mit der Aufforderung, das Haus zu verkaufen. Für diese Zeit erhält meine Mutter Lebensmittelgutscheine, damit sie auch krankenversichert ist.
Aha. Wir nähern uns.
Eine Aufforderung, das bisher angemessene selbstgenutzte Wohneigentum zu verkaufen, müsste erklärt werden, wenn bisher über fast 10 Jahre OHNE solche Aufforderung die Leistungen gewährt wurden.
Regulär: Ist das selbst genutzte Wohneigentum angemessen groß und angemessen in den Kosten, fordert kein JC zum Verkauf/Verwertung auf.
Es muss sich demzufolge etwas geändert haben.

Eine Sanktion? Davon habe ich nichts geschrieben. Hier liegt auch keine Sanktion vor.
-Mitwirkungspflichten sind nach § 60 ff SGB I geregelt.
-Sanktionen/Pflichtverletzungen sind nach § 31 ff SGB II geregelt.

Zitat (von Alex_fhwhv):
Aus den Unterlagen war klar ersichtlich, dass das Haus eine Größe von 120qm hat und dass meine Mutter dort alleine lebt.
Dann war das Wohneigentum seit Erstantragstellung schon unangemessen groß. Für 1-2 Person gilt ein Eigenheim mit max. 90 qm als angemessen.
Es müsste dann schon seit Jahren bei jeder Weiterbewilligung die Prüfung erfolgt sein, welche Verwertungsversuche deine Mutter gemacht hat.
Konnte die Verwertung nachweislich nicht erfolgen, kann das JC die Angemessenheit erklären. Und dann zahlt das JC nicht mehr darlehensweise, sondern alles weiter als Leistung.

---->Was sich nun zum letzten WB-Antrag geändert hat, bzw. welche Begründung im Bescheid steht, müsste man lesen.

Wir rutschen hierb jetzt in den Forumsbereich *Sozialrecht/Sozialleistungen*---- genügt dir meine Antwort zur Unterhaltspflicht?

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