DDT un wieder verheiratet

1. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Nikla
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)
DDT un wieder verheiratet

Hallo....

ich bin wieder verheiratet und zahle für 2 Kinder aus erster Ehe Unterhalt.

Wie ist das nun damit: "" Die Tabelle weist monatliche
Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. ""

Da meine Ex-Frau seit ihrer Heirat vor 12 Jahren keinen Unterhalt von mir bekommt, muss ich mir einer Hochstufung rechnen ???

Oder zählt meine Frau ???


Danke....


-- Editiert von nikla am 01.02.2006 12:01:43

-- Editiert von nikla am 01.02.2006 12:03:18

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Nikla,

eine Hochstufing hätte dann doch schon vor 12 Jahren erfolgen müssen.

Deine Frau zählt erst dann als Unterhaltsempfängerin, wenn Ihr wieder gemeinsam ein Kind bekommt (2 weitere Unterhaltsberechtigte -> 2 Stufen runter in DDT)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nikla
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Mami 05...

damals wurde keine Hochstufung gemacht.

Dreht sich jetzt um neue Berechung Kindesunterhalt, für meine beiden.

Ich habe meine 2 Kids aus erster Ehe, meien Frau 1 Kid aus ihrer Ehe. Das reicht...:-)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Dann erfolgt wohl eine Hochstufung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Die Frage ist, ob Nikla der neuen Ehefrau gegenüber auch unterhaltspflichtig ist - sprich welches Einkommen sie hat. Dafür ist es unerheblich, ob sie mit ihm ein Kind hat oder nicht. Es erfolgt also nicht unbedingt eine Höherstufung, da durchaus wieder 3 Unterhaltsberechtigte da sein können.
Vor 12 Jahren wäre die Höherstufung berechtigt gewesen, aber wo kein Kläger, da kein Richter.

-----------------
"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Nikla
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)

KuschelbaerR hat das wohl besser ausgedrückt, als ich.

Hintergrund ist, daß meine Ex-Frau nun unbedingt mehr Unterhalt für die Kids möchte. Höherstufung wegen meiner Heirat und Splittingvorteil ist vom Tisch, liege 10.- Euros vor der nächsten Stufe. Ihr Anwalt meint, daß meine Frau nicht zählt, meine Anwältin ist sich nicht ganz sicher, soll ja auch vorkommen.

Bemerkt sei noch, daß meine Frau ca. 50% meines Einkommen hat, und daß im Falle eines Falles ( ich hoffe doch daß das länger hält !! ) meine Kids bei der Berechnung vorgehen, das ist mir schon klar.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Der monatlich notwendige Eigenbedarf (das Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt liegt bei:
- 650 € (falls erwerbstätig)
- 560 € (falls nicht erwerbstätig)

Hat Deine Frau höheres eigenes Einkommen, so bist Du nicht unterhaltspflichtig ihr gegenüber und die Höherstufung ist rechtens, da nur 2 Unterhaltsberechtigte in die Berechnung eingehen.

Volljährigen, nicht privilegierten Kindern gegenüber erhöht sich das Existenzminimum des Ehegatten auf 800 € (egal, ob erwerbstätig oder nicht).

Wie alt sind denn die Kinder?

-----------------
"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Nikla
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)

Kinder sind 15 und 18 ( privi... ! )

Wird wohl doch eine Stufe höher werden nach diesen Zahlen.

Aber wird wohl beim FA erst entschieden werden.. :-(

Danke für die Infos´...

Halt nur Schade, daß eine Mutter "alles darf", der Vater halt nur zahlen darf!;)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Für das 18jährige ist doch die Mutter inzwischen auch unterhaltspflichtig, wurde das bereits berücksichtigt? Auch dass der Unterhalt auf das Konto des 18jährigen und nicht mehr an die Mutter gezahlt wird?

-----------------
"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.371 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen