Das neue Unterhaltsgesetz – ein sorgenfreies Leben als Mutter ohne Trauschein?

15. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Audio001
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 8x hilfreich)
Das neue Unterhaltsgesetz – ein sorgenfreies Leben als Mutter ohne Trauschein?

Waren bislang vielfach nicht-eheliche Kinder das Ergebnis eines sich entladenden Hormonsstaus, übermäßigen Alkoholkonsums, ehelichen Frusts oder Unkenntnis fundamentaler biologischer Zusammenhänge und bedurfte es erst der Ehe um als Frau und Mutter langfristig finanziell versorgt zu sein, hat das neue Unterhaltsgesetz die Weichen nun völlig neu gestellt! Ein neues zukunftsfähiges Mutterbild fern allen Ehe- u. Scheidungsstress ist geschaffen worden, dass der alleinerziehenden finanziell versorgten „Mutter“ eines nicht-ehelichen Kindes!

In diesem Fall hat der Gesetzgeber ausnahmsweise ganze Arbeit geleistet; endlich eine durchdachte, wasserdichte mit der Zustimmung (fast) aller Bundestagsparteien versehenen Unterhaltsrechtsreform.- War bislang der Mindestlohn ein umstrittenes Thema zwischen den Koalitionären reicht heute ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle, um über das „Mindest-Einkommen“ einer Mutter informiert zu sein. Nicht nur das,- wenn üblicherweise der Kündigungsschutz allerorts aufgeweicht wird, hält das Unterhaltsgesetz eine Überraschung parat! Wer seiner Berufung als Mutter folgt, sich ein bisschen anstrengt, kreativ ist und die angebotenen Möglichkeiten sinnvoll nutzt, der hat eine Chance bis zu 16 Jahre lang über ein sicheres Einkommen zu verfügen. Und wer als Mutter ausreichend motiviert ist (gut, ein paar moralische Bedenken muss man schon über Bord werfen und ein bisschen Verzicht ist auch gefordert!), der kann als Mehrfachmutter Karriere machen und mit ein bisschen Geschick, das eigene Einkommen gegen Rangfolgeänderungen langfristig absichern und fürs Alter vorsorgen! Wie sagte die Bundesjustizministerin Zypries in der 2. Lesung des neuen Unterhaltsgesetzes vor dem Deutschen Bundestag: „Die Lebensentwürfe und die Familienmodelle werden vielfältiger. Eine Patchworkfamilie ist heute geradezu normal, niemand stört sich mehr daran.“- Endlich ein Unterhaltsgesetz in dem alles passt; dem Kindeswohl wird Genüge getan, die Geburtenrate wird gesteigert, überall nur glückliche Mütter und Väter! Ein Gesetz, dass wahrlich kein Kritiker (wie sonst schon fast üblich) als Reformmurks bezeichnen könnte!?


Wer als potentielle Mutter nun noch zögert, sollte sich das Komfortpaket „Betreuungsunterhalt“ im neuen Unterhaltsgesetz einmal näher anschauen: Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle für die alleinerziehende Mutter eine unehelichen Kindes mindestens 770 € mtl. (kann nach dem Einkommen des Vaters weiter gesteigert werden!)! In Abhängigkeit der Leistungsfähigkeit des Vaters ist auch die Inanspruchnahme der (ZPO) Sorglos- Optionen möglich: Gehaltspfändung, Kontenpfändung, Taschenpfändung, Zwangsvollstreckung. Bei Unwillen des Vaters jederzeit ergänzbar um die Sanktions- Optionen: Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, (bei Verweigerung) Antrag auf Haft, Gesteigerte Erwerbsobliegenheit, Strafantrag. Und das Highlight; Unterhaltsschulden verjähren erst nach 30 Jahren und sind in vielen Ländern dieser Welt einklagbar!

Und wo ist der Haken für die zukünftige Mutter? Gut einen kleinen gibt es schon, den sollte man auch nicht verschweigen, aber das sollte bei ausreichender Motivation der potentiellen Mutter eigentlich kein Problem sein!- Kinder bekommt frau natürlich nicht so einfach; Frau braucht schon einen Mann! Aber ist das wirklich so schwierig?- Bei dem einen soll es nach der Weihnachtfeier passiert sein, bei dem anderen in der Wäschekammer …..Was sagt uns das: Wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg! (Der Rest ist weibliche Intuition und der biologisch richtige Zeitpunkt!) Und durch das Geplärre von Männern nach 9 Monaten, wie: „Ich dachte, sie nimmt die Pille!“ oder „Ich war so knülle, ich kann mich an gar nichts erinnern!“ sollte frau sich nicht irritieren lassen. Das sind ja nun wirklich nichts weiter als ungeeignete Ausreden, mit denen man wahrscheinlich als neuer Vater schwerlich ein deutsches Gericht beeindrucken könnte?- Da hätte er ja nun wirklich selber verhüten können!

Doch nicht vergessen; das Einkommen der Mutter kann erheblich optimiert werden!- Immer daran denken, ein arbeitloser geschiedener Vater mit zwei Kindern bringt nicht soviel wie ein erfolgreicher, unverheirateter, kinderloser Manager, Arzt, Rechtsanwalt, Unternehmer, Bundestagsabgeordneter etc. ohne Unterhaltsverpflichtungen! Also, den richtigen Kandidaten vorher auswählen und nicht täuschen lassen;- der Porsche könnte geleast sein und die Villa nur gemietet!

Aber Mädels aufgepasst; die Globalisierung macht auch vor deutschen Männern nicht halt. Was heute noch als Geheimtipp unter deutschen Frauen gehandelt wird, kann morgen schon weltweit einen Boom und einen Run auf potentielle deutsche Väter auslösen! Schon bald könnten wir weltweit im Internet lesen: „Deutscher Vater, deutsches Unterhaltsrecht, deutscher Unterhalt; ein sorgenfreies Leben als Mutter. Lassen Sie sich beraten!“.- Es heißt also als deutsche Frau sich zu sputen!


Ich hätte es beinahe vergessen,- da sind ja noch die potentiellen deutschen Väter? Da würde ich mir keine Sorgen machen, die haben sich bisher auch alles gefallen lassen! Uninformiert, von den eigenen Geschlechtsgenossen im Deutschen Bundestag allein gelassen (Frauen sind einfach besser organisiert, solidarischer!) werden sie wahrscheinlich wieder einige Jahre brauchen um zu verstehen was eigentlich das neue Unterhaltsgesetz für sie gebracht hat!?

Aber wenn sie das erst einmal kapiert haben, dann ist sicher die Schlagzeile in deutschen Tageszeitungen nicht abwegig: „Trend zu Sterilisation bei deutschen Männern ungebrochen,- Geburtenrate erreicht neuen Tiefsstand!“.

Sollte das neue Unterhaltsgesetz vielleicht doch nur wieder der übliche Reformmurks gewesen sein…..?


Gruß
audio001


PS: Für den Fall, dass sie glauben diesen Beitrag kann man nicht so ganz ernst nehmen, haben sie sicher Recht.- Aber vielleicht könnte doch..?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Dazu ein paar Gegenfragen:

1. Was hat sich für die Mutter eines nicht-ehelichen Kindes gegenüber dem bis Ende letzten Jahres geltenden Unterhaltsrecht konkret verbessert? Ich kann Dir wohl Verschlechterungen aufzählen.

2. Wie kommst Du darauf, dass diese Mutter für 16 Jahre über ein gesichertes Einkommen verfügt? Es gibt für 3 Jahre einen Anspruch, der aber nur gesichert ist, wenn der Vater über ein ausreichendes Einkommen verfügt.

3. Wie kann die Mutter sich gegen Rangfolgeänderungen langfristig absichern?

4. Wie kann sie fürs Alter vorsorgen?

Du hast hier eine ganze Reihe von Behauptungen aufgestellt, ohne dafür einen einzigen Beleg zu nennen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Hat sich überhaupt etwas geändert? Der Unterhaltsanspruch der Mutter in den ersten drei Jahren gegenüber dem Vater bestand doch auch schon vor 2008 und die Summe von 770,- ist auch nix Neues...

Aber gut, dass wir mal drüber gesprochen haben... ;)

-----------------
"gruß azrael"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
1968alex
Status:
Lehrling
(1101 Beiträge, 121x hilfreich)

ja es hat sich was geändert,

a.) wenn Geld nur für Kinder reicht, dann hat die Mutter grundsätzlich Pech gehabt und bekommt nichts. Das heisst auch die Mutter die mit dem Kindsvater verheiratet ist und von Ihm auch Kinder hat.

b.) auch geschiedene Mütter haben jetzt erst mal grundsätzlich nur für 3 Jahre Anspruch auf Unterhalt, ausser Kind kann nicht alleine gelassen werdne. Aber grundsätzlich werden uneheliche Kinder udn eheliche gleich gestellt.

c.) Audio001 sieht was falsch, für Kindsmutter ob ehelich oder unehelich hat sich wohl was zum Nachteil geändert, die Kinder haben jetzt allerdings eine bessere Stellung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12330.03.2009 14:52:31
Status:
Lehrling
(1162 Beiträge, 304x hilfreich)

Also, ich finds im Großen und Ganzen super, das neue Gesetz.
Ich bin zwar eine Ehefrau, die jetzt aus der Berechnung rausfällt (weil eheliche Kinder 7 und 4)(unehelicher Sohn meines Mannes 17), aber ich kann im Gegensatz zu den Kindern eigenes Geld verdienen.
In der Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern hat sich nichts geändert, die waren vorher schon gleich.

Ich finds nur gut, dass jetzt nicht mehr so viele Paare Kinder zeugen können und dann dem Amt erzählen, wir leben ja nicht zusammen, sind keine Bedarfsgemeinschaft. Für die ersten 3 Jahre muss Papi der Mami zahlen. Jetzt gibts keine Ausreden mehr, dann kann man auch heiraten. Find ich super!

LG beijing

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-1663
Status:
Lehrling
(1571 Beiträge, 574x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12330.03.2009 14:52:31
Status:
Lehrling
(1162 Beiträge, 304x hilfreich)

Das Nettoeinkommen des K erhöht sich ja nicht zwangsläufig.
Mein Mann und ich hatten jetzt 10 Jahre lang (seit Eheschließung) 4+4. Damit blieb er auf dem gleichen Niveau wie mit Kl.1.
Erst jetzt haben wir die Klassen gewechselt, weil er mehr verdient und nun zus. kein ALG2 mehr für mich kommt.
Wir haben 15 Jahre lang für sein uneheliches Kind gezahlt, da fiel für mich eh kaum was ab, weil Mangelfall.
Ich finde es nur gerecht, dass es den Leuten jetzt eben nicht mehr so einfach gemacht wird sich die Kohle vom Staat zu holen.
D.h. aber nicht, dass ich es begrüße, dass den Männern nur der Selbstbehalt bleibt. Ich finde, den sollte man erhöhen. Von 900,00€ bzw. 1100,00€ zu leben ist nicht einfach. Aber das vergessen leider zu viele Exfrauen.

beijing

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Audio001
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 8x hilfreich)

Erst einmal vorweg: das neue Unterhaltsgesetz ist das eine, die (gängige) Rechtsprechung das andere. Der Gesetzgeber hat sich darauf beschränkt in das neue Unterhaltsgesetz (galt im Übrigen auch für das alte!) Generalklauseln aufzunehmen und die weitere Ausgestaltung den Gerichten, mithin der gängigen Rechtssprechung zu überlassen.- Das hat bereits in der Vergangenheit in Deutschland zu einem Flickenteppich unterschiedlicher Rechtsprechungen an deutschen Amtsgerichten und Oberlandesgerichten zum Unterhaltsrecht geführt!- Es kann also kaum angenommen werden, dass sich die unabhängigen Richter nun plötzlich zu einer durchgängigen Rechtsprechung zum neuen Unterhaltsrecht gelangen werden!

Dieses vorausgeschickt, nun zu der Beantwortung der Fragen von hh:

zu 1 + 2 Mitnichten hat das neue Unterhaltsgesetz geregelt, dass der Betreuungsunterhalt auf 3 Jahre beschränkt ist.- Im Gesetz § 1615l BGB zum Betreuungsunterhalt für den betreuenden Elternteil eines nicht- ehelichen Kindes heißt es implizit: „…..Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.“
Diese Formulierung enthält zwei juristische Zauberwörter: das Wort „ mindestens“ und den juristisch unbestimmten Begriff der „Billigkeit“.- Hierzu ein ergänzendes Zitat aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.02.2007 (zur unterschiedlichen Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder):„Übereinstimmend geht die Rechtsprechung davon aus, dass bis zum Alter eines Kindes von acht Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit besteht.“ Und weiter „Gleichwohl haben sich in der gerichtlichen Praxis für den Normalfall der kindlichen Entwicklung Maßstäbe für eine stufenweise Anhebung der Erwerbsobliegenheit von geschiedenen kinderbetreuenden Elternteilen herausgebildet, die sich am Kindesalter orientieren und Eingang in die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte gefunden haben (vgl. Palandt/ Brudermüller, BGB, 66. Aufl., 2007, §1570 Rn. 8ff. m.w.N.). Auch wenn sich in diesen Leitlinien die Angaben zum Kindesalter nicht völlig decken, an dem die Verpflichtung eines kinderbetreuenden Elternteils zur (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgerichtet werden soll, so stimmen sie doch darin überein, dass bis zum Alter eines Kindes von acht Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit keine Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Elternteils besteht. Zwischen dem elften und dem fünfzehnten Lebensjahr des Kindes wird grundsätzlich neben dessen Betreuung eine Teilzeitbeschäftigung für zumutbar erachtet und spätestens ab Vollendung des sechzehnten Lebensjahres eines Kindes wird im Regelfall angenommen, dass die Kinderbetreuung einer Vollerwerbstätigkeit nicht entgegensteht. Diesem Altersphasenkonzept folgt die Rechtsprechung.“ D. h. eine andere Anforderung an den Umfang der Tätigkeit des betreuenden Elternteils eines nicht- ehelichen Kindes, würde auch der Billigkeit nach dem neuen § 1615l BGB widersprechen und kann i.d.R. daher auch nicht erwartet werden!

Damit bekommen die beiden Zauberwörter „mindestens“ und Billigkeit“ mit der gängigen Rechtsprechung nun auch eine klare Bedeutung für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt für den betreuenden Elternteil eines nicht-ehelichen Kindes! D.h. in der Konsequenz, dass das was bislang ausschließlich als Unterhaltsanspruch für den geschiedenen betreuenden Elternteil eine ehelichen Kindes galt, nun auch für den betreuenden Elternteil eines nicht-ehelichen Kindes! Damit wird dem Gleichheitsgrundsatz aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgereichtes vom 28.02.2007 durch den Gesetzgeber Genüge getan.

Im Ergebnis entsteht damit ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt von bis zu 16 Jahren! Insoweit ist es sicher dringend angeraten, dass sich Väter wie auch Mütter (nicht-ehelicher) Kinder über das neue Unterhaltsgesetz von einem qualifizierten Anwalt beraten lassen!


zu 3 + 4 Also hier fällt es mir schwer auf meine flapsige Anmerkung eine wirklich seriös klingende Antwort zu finden.- Insoweit ein Versuch: Wo es Rechte gibt, da werden sie auch genutzt und leider auch von einem Teil unserer Mitbürger(innen) missbräuchlich ausgenutzt. D.h. praktisch, wenn für Vater neue Unterhaltspflichten entstehen und Mutter bekommt aufgrund der Rangfolgeänderung weniger Geld, dann ist es eine Frage der Kreativität wie frau wieder zu der alten Unterhaltshöhe kommt! Und das was das Gesetz anbietet liegt eigentlich auf der Hand; neuen Vater suchen, neues Kind; wieder einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt generieren! Ein theoretischer Ansatz?- Mit Sicherheit nicht!

Und leider leben wir in einer Mitnehmergesellschaft und genau dieser Missbrauch des Unterhaltsanspruches kann nicht ausgeschlossen werden und dem wird letztendlich durch das neue Unterhaltsgesetz Vorschub geleistet!


Nun sollte man sicherlich fair sein und nicht verallgemeinern! Es gibt sicherlich eine nicht geringe Anzahl von Frauen die aus ihrer ökonomischen Eigenständigkeit heraus, sich bewusst für ein (nicht- eheliches) Kind entscheiden und dieses nicht mit dem Anspruch an Unterhalt verbinden! Genauso gibt es Frauen (und Männer), die halt unbeabsichtigt ein Kind gezeugt haben?! (Und hier steht sicherlich auch die gemeinsame Verantwortung zum Unterhalt nicht in Frage!)- Andererseits lässt sich erkennen, dass es einen Zusammenhang gibt zwischen dem Grad der sozialen Absicherung (dazu gehört letztendlich auch der Unterhaltsanspruch!) und der Anzahl nicht- ehelicher Kinder! Selbstverständlich ist der Status des nicht-ehelichen Kindes, das von einem Elternteil betreut wird, eine interventionsbedürftige soziale Notlage!- Insoweit hat der Gesetzgeber (richtigerweise) für das Kind eine adäquate Betreuung durch den Betreuungsunterhalt gesichert!- Das Problem (und damit scheint sich der Gesetzgeber nicht ausreichend auseinandergesetzt zu haben!) ist, dass er damit auch eine Möglichkeit geschaffen hat diese Unterhaltsleistungen (missbräuchlich) aus rein ökonomischen Gründen in Anspruch zu nehmen!

Insoweit wage ich die These: Die Mutterschaft wird, aus diesem neu geschaffenen Rahmen der Absicherung des Unterhaltsgesetzes heraus, für viele junge Frauen (nach Berufsausbildung, Arbeitsmarktchancen, sozialer Status) als Chance und Alternative zum Fluchtpunkt Ehe begriffen werden!- Und das hat sicherlich mit der Zielsetzung, mit der das Gesetz der Öffentlichkeit verkauft wurde - dem Kindeswohl – nicht mehr soviel zu tun!

Gruß
audio001

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Guten Morgen!

Ich möchte einmal hier einen Beitrag zur Aufklärung und Abmilderung der von Audio001 angeführten Ausführungen leisten.

Auszug aus den Leitlinien des OLG Ffm:

17. Erwerbsobliegenheit
17.1 bei Kindesbetreuung
Die nach Vollendung des 3. Lebensjahres grundsätzlich einsetzende
Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist hinsichtlich Art und
Umfang an den Belangen des Kindes auszurichten.
Stehen solche Belange einer Fremdbetreuung generell entgegen oder besteht
eine kindgerechte Betreuungsmöglichkeit nicht, hat das Prinzip der
Eigenverantwortung des betreuenden Elternteils für seinen Unterhalt
zurückzustehen.
Dieser Maßstab bestimmt auch die Verpflichtung zur Aufnahme einer Teilzeit-
oder Vollzeittätigkeit. Bis zur Beendigung der Grundschulzeit kann eine
Vollzeiterwerbstätigkeit in der Regel nicht erwartet werden.

Vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, FamRZ 2007, 1947, 2. Spalte:
„ . . . Die Neuregelung verlangt (also) keineswegs einen abrupten,
übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zu
Vollzeiterwerbstätigkeit. Im Interesse des Kindeswohls wird vielmehr auch
künftig ein gestufter, an den Kriterien von § 1570 Abs. 1 BGB-Entwurf
orientierter Übergang möglich sein.“

Auszug aus den Leitlinien des OLG Celle:

17. Erwerbsobliegenheit

17.1 Einen Ehegatten trifft keine Erwerbsobliegenheit, solange er ein Kind betreut, das das
dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Betreuung älterer Kinder richtet sich die Er-
werbsobliegenheit nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere auf die Zahl
der Kinder und deren Alter sowie auf andere Betreuungsmöglichkeiten abzustellen.

Ein abrupter, übergangsloser Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbs-
tätigkeit liegt in der Regel nicht im Interesse des Kindeswohls.

17.2 In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Oblie-
genheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

Auszug aus den Leitlinien des OLG Dresden:

Bedürftigkeit
Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das
bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.
Erwerbsobliegenheit
Bei Betreuung eines Kindes kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Danach besteht eine Erwerbsobliegenheit
nach Maßgabe der Betreuungsbedürftigkeit und der zumutbaren
Betreuungsmöglichkeit. Eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit besteht in der
Regel mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Soweit mehrere Kinder zu betreuen sind,
ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.
In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine
Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

Wer sich alle bisher veröffentlichten Leitlinien einmal genauer anschauen möchte, verweise ich auf die folgende Seite:

http://www.rechtsportal.de/familienrecht/aktuelles/rechtsprechung/id902-42067/unterhaltsrechtliche-leitlinien-2008.html

Soweit ich die neue Gesetzeslage verstanden habe soll, wie in der Vergangenheit nur unzureichend berücksichtigt, die Eigenverantwortung des betreuenden Unterhaltsberechtigten hervorgehoben werden.
Konkret soll also nach vollenden des dritten Lebensjahres des Kindes zumindest eine Teilzeittätigkeit angenommen werden, soweit eine außerhäusliche Kindesbetreuung dies ermöglicht und keine Gründe das Kind betreffend vorliegen. Die halbtagsbetreuung findet sogar im KU Berücksichtigung, da die halbtägige Kindesbetreuung mittlerweile der Regel entspricht. Somit fallen zumindest Teile der Kindesbetreuung als Zahlbeträge der zu Unterhalt Verpflichteten heraus (kein Sonderbedarf).

Die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit kann vom betreuenden Unterhaltsberechtigten verlangt werden, wenn das Kind die Grundschule abgeschlossen hat.

Bisher fällt das OLG Dresden aus dem Rahmen, wenn es dem betreuenden Unterhaltsberechtigten eine Tätigkeit in Vollzeit erst ab vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes zumutet. Ob diese Leitlinie Bestand haben wird, wird die zukünftige Rechtsprechung zeigen, da die Diskrepanz zwischen Frankfurt und Dresden eklatant und kaum zu rechtfertigen ist.

@Audio001:
Deiner These, bezüglich der Mutterschaften kann ich zustimmen, wenngleich auch aus einer Ehe hervorgehende zusätzliche Versorgungsansprüche seitens dieser Mütter nicht geltend gemacht werden können und dieser Umstand aus der Sicht dieser Mütter wohl etwas zu kurz gedacht wäre.

Lieben Gruß!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.140 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen