Düsseldorfer Tabelle 2009

9. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Paul0309
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 37x hilfreich)
Düsseldorfer Tabelle 2009

Hallo,
nochmal für mich; vielleicht kann mir jemand nochmal folgendes erklären:
es bestehen Titel für meine beiden Kinder
lt. der Regelbetragsverordnung 107 %. Das entspricht einmal
254,- und einmal 309,- €uro.
Es besteht eine Beistandschaft beim Jugendamt.
Bisher wurde noch keine Anpassung vorgenommen, muss
ich selbst eine Anpassung vornehmen oder warten bis sich
die Kindesmutter oder das Jugendamt meldet?
Ich habe wirklich keinen blassen Schimmer.
Noch anzumerken wäre, daß ich bei den bisherigen Zahlbeträgen
bereits unter dem Selbstbehalt liege! Wollte aber bisher keinen
Stress machen.
Weiß hier jemand Rat????




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
Status:
Lehrling
(1043 Beiträge, 183x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Paul0309
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 37x hilfreich)

Hallo, weiß hier niemand etwas zu diesem Thema
zu schreiben??? Es ist wirklich dringend!!!!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
kandana
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich kann dir auch nur zu einer Unterhaltsabänderungsklage raten.

Dann solltest Du es aber schnell tun, da Unterhalt nicht rückwirkend herabgesetzt werden kann, erst ab Einreichungsdatum der Klage gilt eine eventuelle Unterhaltsänderung, wenn Du die Klage gewinnst.

Sprich bisher zahlst Du den vollen Unterhalt, wenn er beansprucht wird - auch wenn Du unter dem Selbstbehalt liegst.

Eine Unterhaltsabänderungsklage ist aber nicht leicht durchzubekommen, weil Du eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit hast.
Das heißt, durch die Unterhaltsverpflichtung bist Du genötigt, nachzuweisen, dass Du alles getan hast, um Arbeit und damit ein ausreichendes Einkommen zu gewährleisten.

Das Jugendamt spricht hier in der Regel von 20 bis 30 Bewerbungen im Monat, die der Kindermutter bzw. dem Jugendamt nachzuweisen sind.
Im Übrigen wird im Rahmen einer Unterhaltsabänderungsklage auch die Unterhaltsfähigkeit der Großeltern der Kinder geprüft.
Denn auch Großeltern haben eine Unterhaltspflicht ihren Enkelkindern gegenüber.
Es besteht da aber ein deutlich höherer Selbstbehalt.

Im Übrigen ist es deine Aufgabe als Unterhaltszahlender, dich über alle Veränderungen zu informieren und von dir aus den Unterhalt anzupassen.
Tust Du das nicht, kann das Jugendamt oder die Kindermutter den höheren Unterhalt auch rückwirkend beanspruchen.

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