Moin Community,
prinzipiell ist das genannte Anliegen rechtlich ja klar geregelt, jedoch sehe ich in meinem Fall ein paar Abweichungen. Um das Problem richtig anzugehen, brauche ich euren Rat.
Ich habe mit meiner Ex-Freundin ein gemeinsames Kind. In der Zeit zwischen 2017/2018 war sie deswegen nicht in Arbeit. Da wird uns stressfrei getrennt haben, haben wir die finanziellen Dinge unbürokratisch untereinander geregelt. Konkret bedeutete das:
Ich habe ihr monatlich den Kindesunterhalt
nach Düsseldorfer Tabelle (freiwillig im Faktor 1.5) gezahlt. Jede teure Anschaffung für das Kind (ob nun Kinderwagen, Kinderzimmer oder sonst was) habe ich getätigt. Zusätzlich habe ich die Miete (inkl. Nebenkosten) ihrer Wohnung mit rund 800€ bezahlt, sowie 400€ Lebenhaltungskostenzuschuss bezahlt. Ab dem 13. Monat war unser Kind bereits in der Kita, die Kosten von monatlich 400€ habe ich ebenfalls übernommen. Teure Einmalzahlungen (Reparatur Auto, größerer Kühlschrank, neuer Staubsauger.. usw.) habe ich auch übernommen.
Welche Leistungen sie in der Zeit bezogen hat, war mit nicht bekannt, bzw. hat mich auch nicht interessiert.
Nun habe ich vom kommunalen Jobcenter ein Schreiben zur Durchführung des SGB II bekommen. Ich werde aufgefordert, mit Zahlungsziel von 14 Tagen rund 6000€ ans Amt zahlen zu sollen, da dies dem Unterhaltsanspruch (geleistet durch die Agentur) entspricht, den ich nun zurückzahlen soll.
Meine Fragen dazu: Hätte man mich darüber nicht vor Erbringung der Leistungen unterrichten müssen? Warum soll ich jetzt noch einmal rund 6.000€ zahlen, obwohl ich sie jährlich mit über 20.000€ bezuschusst habe? Warum muss ich dafür zahlen, dass sie doppelt kassiert hat?
Wie gehe ich das ganze sinnvoll an? Die Summe treibt mich nun nicht in den Ruin, aber irgendwo reicht es langsam. Seit 3 Jahren geht mein Geld eigentlich nirgendwo anders hin, als zu meiner Ex. Nun kommt auch noch das Amt hinzu.
Vielen Dank
Durchführung SGB II - Unterhalt nichtehelicher Partner
23. November 2019
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Frage vom 23. November 2019 | 14:30
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Durchführung SGB II - Unterhalt nichtehelicher Partner
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#1
Antwort vom 23. November 2019 | 20:13
Von
Status: Unbeschreiblich (32153 Beiträge, 5653x hilfreich)
Damit dürfte die Sache am Haken hängen.ZitatWelche Leistungen sie in der Zeit bezogen hat, war mit nicht bekannt, bzw. hat mich auch nicht interessiert. :
Bitte--- was genau steht in dem Schreiben? GENAU.ZitatIch werde aufgefordert, mit Zahlungsziel von 14 Tagen rund 6000€ ans Amt zahlen zu sollen, da dies dem Unterhaltsanspruch (geleistet durch die Agentur) entspricht, den ich nun zurückzahlen soll. :
Wann sollte das Jobcenter dich unterrichten?ZitatHätte man mich darüber nicht vor Erbringung der Leistungen unterrichten müssen? :
Die Antwort könnte sein: Ihr war nicht bekannt, dass sie dem JC mitteilen musste, dass du sie und das Kind zusätzlich unterhältst. Das hat sie auch nicht interessiert. Du hast sie nie gefragt und sie hat es niemandem gesagt.Zitatobwohl ich sie jährlich mit über 20.000€ bezuschusst habe? :
Klassischer Sozialleistungsbetrug. Denn sie hat es gewusst, jeden Monat.
Du könntest nun der Dumme sein.
#2
Antwort vom 25. November 2019 | 08:08
Von
Status: Student (2796 Beiträge, 919x hilfreich)
Selbstverständlich! Das Jobcenter muss sich beim rückwirkenden Fordern von Unterhalt genauso an die Bedingungen des § 1613 BGB halten wie alle anderen Unterhaltsberechtigten auch.ZitatMeine Fragen dazu: Hätte man mich darüber nicht vor Erbringung der Leistungen unterrichten müssen? :
Rein rechtlich vermutlich gar nicht. Rein moralisch, weil du scheinbar relativ naiv bist und an das Gute im Menschen glaubst. Leider sind nicht alle Menschen gut und viele verlieren diese Eigenschaft nochmals wenn es ums Geld geht. Dass die Mutter deines Kindes eine offensichtliche Sozialleistungsbetrügerin ist, hast du nun schwarz auf weiß.ZitatWarum muss ich dafür zahlen, dass sie doppelt kassiert hat? :
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#3
Antwort vom 25. November 2019 | 12:00
Von
Status: Unbeschreiblich (32153 Beiträge, 5653x hilfreich)
Kannst du das bitte erklären?ZitatDas Jobcenter muss sich beim rückwirkenden Fordern von Unterhalt genauso an die Bedingungen des § 1613 BGB halten wie alle anderen Unterhaltsberechtigten auch. :
Vor Erbringung welcher Leistung ?
Wer ist hier der Unterhaltsberechtigte?
#4
Antwort vom 25. November 2019 | 12:35
Von
Status: Student (2796 Beiträge, 919x hilfreich)
Vor Erbringung der SGB II Leistung. Unterhalt rückwirkend kann nur gefordert werden, wenn der Unterhaltspflichtige zur Offenlegung seines Einkommens und/oder konkret zur Zahlung aufgefordert wurde bzw. er über die Gewährung der SGB II Leistung informiert wurde. Zeiträume vor dieser sogenannten Inverzugsetzung sind irrelevant (vgl. § 33 Abs.3 SGB II).
Unterhaltsberechtigter ist das Kind. Der Anspruch ist im Rahmen des § 33 SGB II (eventuell) auf das Jobcenter übergegangen.
#5
Antwort vom 25. November 2019 | 13:21
Von
Status: Unbeschreiblich (32153 Beiträge, 5653x hilfreich)
Der TE hat doch nie gewusst, dass sie solche Leistungen überhaupt erhält.ZitatVor Erbringung der SGB II Leistung. :
Der genaue Text und die §§ im Schreiben des JC.
wären durchaus wichtig.ZitatIch werde aufgefordert :
-- Editiert von Anami am 25.11.2019 13:21
#6
Antwort vom 25. November 2019 | 13:25
Von
Status: Student (2796 Beiträge, 919x hilfreich)
Eben. Deswegen kann auch nicht einfach rückwirkend etwas von ihm gefordert werden.Zitat:Der TE hat doch nie gewusst, dass sie solche Leistungen überhaupt erhält.ZitatVor Erbringung der SGB II Leistung. :
#7
Antwort vom 25. November 2019 | 14:31
Von
Status: Unbeschreiblich (32153 Beiträge, 5653x hilfreich)
Danke, jetzt ist der Groschen gefallen.
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