Ehe im Ausland, Namen deutsch - deutsche Ehe - USA fehlerhafte US Urkunde welche Gesetze gelten

17. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
alles92122
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ehe im Ausland, Namen deutsch - deutsche Ehe - USA fehlerhafte US Urkunde welche Gesetze gelten

Welches Recht unterliegt ein deutsche Ehepaar mit Auslandbezug ( wohnen in den USA ) :

1:  10 Abs. 1 EGBG unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates und  § 1355 BGB i.V.m. § 41 PStG

2: amerikanische Recht in Verbindung mit  Art 10 Abs 2 EGBGB bei der Eheschliessung

Wie haben in den USA geheiratet meiner Frau wurde mein Ehe name auf der Urkunde verpasst die nicht unserem Willen entsprach und dies zieht sich nun so hin .

Wir haben die Ehe nicht in D beurkunden lassen, haben es auch nicht registerieren lassen und eine Erklaerung nach deutschen Recht gab auch keine da wir eine "marriage application " abgegeben haben die dann falsch auf eine Urkunde eingetragen wurde die wir erst Jahre nach der Eheschliessung beantragt haben .
In den Usa ist es nicht ublich diese gleich nach der Ehe zu bekommen und die haben wir auch nicht gebraucht .

Jetzt ist uns jedoch folgendes passiert :
Bei Konsulatsbesuch zwecks Angelegeheiten unserer Kinder wurder der Pass entwertet und meine Frau musste den nicht gewollten Namen der auf dieser US urkunde ist, annehmen .
Obwohl man der Passstelle erklaert hat, dass dies ein Fehleintrag ist und nicht unserem Willen entspricht .

Meines Erachtens haette die Botschaft diesen Namen doch nicht einfach aendern konnen wenn in deutschland verheiratet - mit Geburtsnamen im Melderegister stand.



Darf eine Botschaft einfach solche Personenstaende uberschreiben ohne abgegebene Erklaerung ?

Bis dahin war sie ganze 8 Jahre in D auch gemeldet da eben keine Erklaerung gemaess
§ 1355 BGB i.V.m. § 41 PStG keine Erklärung über den Ehename abgegeben wurde .

Weder der Botschaft noch Standesamt hatte je eine Urkunde mit Apostille sonder nur eine einfache Kopie .

Mit der Passaustellung ging das Standesamt dann vor und hat die Meldebehorde verwiesen die Ehefrau mit dem ungewollten Namen einzutragen - ohne je abgegebener Erklaerung da ja die Botschaft den Pass so ausgestellt hat.


Seit wann darf die Botschaft dem Standesamt Weisungen geben.


Wie kann sowas rechtlich legal sein wenn diese Ehe nie beurkundet wurde und auch keine Erklaerung abgeben wurde.
Gibt es irgendwelche Leidfaeden die ich mir anschauen kann wo solche Faelle wir unserer bearbeitet wurden.

Meines Erachtens ; kann ein deutscher Burger in einem common law Land doch gar keine Erklaerung nach
Art 10 Abs 2 EGBGB abgeben. Der US standesbeamte befragt auch die Ehepaare nicht sonder das lauft aller mit einer application ab . Die durfen auch rechtlich keinen beraten oder Auskunft zu Namensaenderungen / Erklaerungen geben. Amerikanisches Recht kann ein deutsches Ehepaar auch nicht waehlen.

Kennst sich jemand mit dieser Thematik aus - hat jemand schon was aehnliches durchgemacht und wie wurde dies geloest.

Auf der Webseite von Auswaertigem heisst es :
Sie koennen die Eheschließung so auch bei den deutschen Behörden registrieren lassen. Sie sind jedoch nicht VERPFLICHTET einen solchen Antrag zu stellen. Auch besteht keine VERPFLICHTUNG IHREN NAMEN  nach der Eheschließung zu ändern. Alle weiteren Einzelheiten sollten Sie direkt mit dem für Sie zuständigen Standesamt aufnehmen.  

Wenn Sie Ihre Ehe in den USA geschlossen haben, ändert sich Ihr Familienname für den deutschen Rechtsbereich meist nicht automatisch. Die Ausstellung eines neuen Reisepasses auf den neuen Familiennamen ist daher erst möglich, nachdem Sie und Ihr Ehepartner gegenüber einem deutschen Standesbeamten (z.B. über einen Konsularbeamten) eine Namenserklärung abgegeben haben.



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4 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38339 Beiträge, 13980x hilfreich)

Ich denke, ich kann das ganze etwas verständlicher machen. Ihr geltet auch in Deutschland als verheiratet, es ist keinesfalls so, dass die Ehefrau als ledig geführt wird. Würdet Ihr in Deutschland leben, so wärt Ihr auch ohne Implementierung der Ehe in Deutschland ohne weiteres steuerrechtlich eine Ehe mit allen Vorteilen. Das gilt auch für viele andere Lebensbereiche. Deine Frau ist also auch nach deutschem Recht verheiratet. So, jetzt ist die Frage, wie das mit dem Namen zu handhaben ist. Es liegt eine US-Urkunde vor, nach welcher wohl Dein Name der Ehename ist, obwohl Ihr das nicht so wolltet. Wenn diese Urkunde nicht den Gegebenheiten entspricht, dann ist sie in den USA abzuändern, und solange das nicht geschieht, ist diese auch für Deutschland verbindlich.

Ehen mit internationalem Bezug sind immer, ausnahmslos immer ein Konstrukt zwischen zwei Rechtssystemen. Das kann man zu Schwierigkeiten führen, gerade mit den USA, weil Familienrecht da ja überwiegend Landesrecht ist, es also durchaus unterschiedliche Regelungen gibt. Aber eines ist klar: Urkunden aus den USA sind von den deutschen Behörden anzuerkennen, auf Antrag zu implementieren. Abänderungen sind da durchzusetzen, wo die Ursprungsurkunde ausgestellt wurde. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn man nicht mehr im hoheitlichen Bereich dieses Staates leben würde. Das tut man aber noch.

wirdwerden

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#2
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 913x hilfreich)

Das waren auch meine ersten Gedanken. Allerdings schreibt das Auswärtige Amt auf seiner Seite genau das Gegenteil. Die Frage erscheint daher durchaus berechtigt. Ich würde mir einen Anwalt suchen, der entsprechende Länderkenntnisse hat.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38339 Beiträge, 13980x hilfreich)

Das AA schreibt, es besteht keine Verpflichtung der Namensänderung. Nur, hier hat sie ja formell statt gefunden. Und diese Namensänderung ist durch Einreichung des Dokuments auch erklärt worden.

wirdwerden

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#4
 Von 
alles92122
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Das AA schreibt, es besteht keine Verpflichtung der Namensänderung. Nur, hier hat sie ja formell statt gefunden. Und diese Namensänderung ist durch Einreichung des Dokuments auch erklärt worden.



Die Urkunde wurde nicht vorgelegt sonder eine Kopie (schwarz weiss ) . Weil die Passbeantragung des Kindes eigentlich anstand .

Das Konsulat ist doch gar nicht fuer einen Wirklich zustandig sondern das Standesamt wo man noch gemeldet ist .

Hier wurde ein Pass im Ausland ausgestellt da man da zur Zeit wohnt.

Diese Kopie wurde dann jedoch genutzt um einfach den Namen im Pass zuaendern und den alten zu entwerten.

Jedoch war man bis dahin 8 Jahre im Melderegister als verheiratet jedoch ohne Ehenamen da dem Standesbeamten keine abgegeben wurde die wussten jedoch das wir verheiratet sind .
bis dahin galt
10 Abs. 1 EGBG unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates und § 1355 BGB i.V.m. § 41 PStG

Erst mit dieser Passaustellung hat das Amt sich darauf berufen dass wir
amerikanische Recht in Verbindung mit Art 10 Abs 2 EGBGB bei der Eheschliessung hatten .
Erst nach der Passaustellung ( dieser falschen nicht gewollten Passaustellung ) berief man sich einfach darauf man haette den Namen nach amerikanischen Recht geaendert jedoch wurde diese Ehe nicht beurkundet oder jemandem einen Namen erklaert nach dt recht.

Den meines wissens kann ein deutscher Staatsburger gar kein amerikanisches Recht waehlen.


Standesamt Berlin besagt auch ausdrucklich bestaetiger Wunsch entspricht was dem ja nicht ist .

USA aender da gar nichts ab da es jedem frei uberlassen ist Namen jederzeit zu waehlen:

Nach meiner Recherche
BayObLG - Entscheidung vom 15.09.1989

Das Britische Recht, US und Australische Recht unterliegen alle dem common law " somit wurde dies doch die ganze begrundung wir haben das gesetz das wir 8 jahre benutzt haben (name ohne Erklaerung gegenuber dem dt Standesbeamten) einfach dann auf Variante 2 umgeschoben der Burger hat doch amerikanisches recht gewaehlt. Ich denke die Passstelle war gar nicht befugt so einen wechsel zu machen schon gar nicht wenn man eigentlich wegen einem Pass fuer das Kind da war und dann mit entwertetem Pass rauslauft und Antrag auf einen neuen mit einem ungewollten Namen .

"Im-britischen-Recht-ist-es-jederzeit-zulaessig-dass-der-Name-geaendert-wird.-Allerdings-kann-dies-nicht-gegenueber-dem-Standesbeamten-erklaert-werden.-Daher-ist-eine-analoge-Anwendung-des-Art.-10-Abs.-2-Nr.-1-EGBGB-bei-einer-Eheschliessung-in-Grossbritannien-nicht-moeglich.-Eine-analoge-Anwendung-des-Art.-10-Abs.-3-i.V.m.-Art.-10-Abs.-2-Nr.-1-EGBGB-ist-aber-moeglich-wenn-eine-Ehe-zwischen-einem-Deutschen-und-einem-deutsch-auslaendischen-Ehepartner-im-Ausland-geschlossen-wurde-ohne-dass-eine-Erklaerung-ueber-die-Namensfuehrung-in-der-Ehe-abgegeben-wurde.-In-diesem-fall-kann-durch-nachtraegliche-Erklaerung-gegenueber-dem-deutschen-Standesbeamten-bestimmt-werden-dass-sich-die-Namensfuehrung-nach-dem-Recht-des-Staates-richtet-dem-ein-Ehegatte-auch-angehoert

Standesamt Berlin

( ausdrucklich bestaetigtem Wunsch entspricht -)

Sollte auf der ausländischen Heiratsurkunde ein geänderter Familienname nach der Eheschließung
eingetragen sein, so wäre dies für den deutschen Rechtsbereich wirksam, wenn beide Ehegatten
ausschließlich deutsche Staatsangehörige sind und diese Namensführung sowohl dem deutschen
Namensrecht als auch deren ausdrücklich bestätigtem Wunsch entspricht
. Ist ein Ehegatte nicht Deutscher,
so ist eine Prüfung der Namensführung durch das Wohnsitz-Standesamt nötig.
Die Hinzufügung des eigenen Namens zum Ehenamen nach deutschem Namensrecht bedarf jedoch immer
einer öffentlich beurkundeten Erklärung beim zuständigen deutschen Standesamt.
NACHTRÄGLICHE BESTIMMUNG EINES EHENAMENS:
Da für die nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens nach deutschem Recht keine gesetzlichen Fristen bestehen, können deutsche Ehegatten auch zunächst in der Ehe getrennte
Familiennamen führen
und zu jedem gewünschten Zeitpunkt noch nachträglich einen Ehenamen
bestimmen solange Ihre Ehe besteht. Für einen ausländischen Ehegatten gelten vorrangig stets
die namensrechtlichen Regelungen seines Heimatstaates. Nach Auflösung einer Ehe ist
keine Ehenamensbestimmung mehr möglich!


Zudem :
Aussage " Amerikanisches Recht - weisst darauf hin das 1355 mit Art 10 nun angewendet werden soll obwohl ja gar keine Beurkundung benatragt wurde


-- Editiert von User am 18. August 2022 18:58

-- Editiert von User am 18. August 2022 19:01

-- Editiert von User am 18. August 2022 19:02

-- Editiert von User am 18. August 2022 19:18

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