Ehegattenunterhalt - kann ich Unterhalt meiner Exfrau kürzen oder gar wegfallen lassen?

17. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
bluefireangle
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 48x hilfreich)
Ehegattenunterhalt - kann ich Unterhalt meiner Exfrau kürzen oder gar wegfallen lassen?

Hallo
wir sind seit ca.5 Jahren geschieden,haben eine gemeinsame Tochter die nächstes Jahr im Mai 9 Jahre(3.Klasse) alt wird. Wir haben vor 5 Jahren den Unterhalt für meine Tochter auf 265 Euro und für meine Exfrau auf 500 Euro im Monat festgelegt,dies wurde aussergerichtlich von einem gemeinsamen Anwalt festgeschrieben. Ich verdiene ca.2500 Euro brutto im Monat.Meine Exfrau lebt alleine mit meiner Tochter in einer Dopplehaushälfte. Die Mutter meiner Exfrau lebt mit ihrem Lebensgefährten in dem selben Ort,ist allerdings Dialysepatienten.Meine Frau arbeitet auf ca.600 Euro,soviel ich weiß. Gibt es eine Möglichkeit,nach dem neuen Unterhaltsrecht den Unterhalt meiner Exfrau zu kürzen oder gar wegfallen zu lassen?

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5 Antworten
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#1
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo bluefireangle,

es kommt auf die Art der Vereinbarung an und was dort genau vereinbart wurde.

Du schreibst von einem gemeinsamen Anwalt, den es in familienrechtlichen Angelegenheiten so nicht gibt, da der Anwalt nur eine Partei vertritt/vertreten kann.
Handelt es sich bei eurer Vereinbarung um eine notariell Beglaubigte, sieht die Angelegenheit meines Wissens anders aus, denn Notare sind hier zur Neutraliät verpflichtet und somit bietet die beglaubigte Vereinbarung eine relative Rechtssicherheit (relativ, weil bei Änderung der Rechtslage zu prüfen).

Wie du bereits ansatzweise richtig festgestellt hast unterliegt eine erfolgreiche Abänderung der Vereinbarung der Überprüfung von diversen Gegebenheiten.
Die Betreuungsmöglichkeiten und der -bedarf für das Kind spielen hier eine wichtige Rolle, wie auch die Möglichkeiten zur Ausweitung der Erwerbstätigkeit der betreuenden Mutter und ihr mögliches erzielbares Einkommen ( dann nicht mehr unbedingt BU nach § 1570 BGB , sondern AU nach § 1573 BGB ).

Überschlägig verbleiben dir nach Abzug der Unterhaltsbeträge derzeit gerade mal ca. 800€ und damit liegst du bereits um ca. 200€ unter deinem Selbstbehalt, von derzeit 1000€, gegenüber der nachrangig berechtigten Mutter eures Kindes.
Meines Erachtens besteht durchaus die Möglichkeit die Unterhaltsleistungen erfolgreich zumindest abzusenken.

Das Problem zum Unterhaltsrecht ist allerdings hierfür eine Befristung durchzusetzen; diese wird in der Regel nicht gewährt.
Das bedeutet, dass du zu einem späteren Zeitpunkt nochmals eine Abänderung wirst betreiben müssen.

Hier werden den JuristInnen ganzjährig Weihnachtsgeschenke aus der Politik gemacht, insbesondere weil in strittigen Unterhaltsfragen Anwaltspflicht besteht.
Auch der Beurkundung wird ein Geschäftswert zugrunde gelegt und kostet entsprechende Gebühren.
Was will man aber erwarten, wenn doch die hierfür verantwortlichen Politikerinnen der vergangenen vielen Jahre selber Juristinnen waren ... ? ;)

Du musst dir schon recht genau überlegen wie du aus der Nummer rauskommen kannst bevor du den Schritt gehst.
Entweder du stopfst das Geld in die kommenden Verfahren, in die Taschen der Ex oder ihr schafft es erneut euch zu einigen und außergerichtlich eine neue und diesmal befristete Vereinbarung zu treffen.

Betreuungsunterhalt fällt bisher regelmäßig frühestens weg, wenn das Kind die Grundschule hinter sich hat. Eine bisher wohl recht einmalige Ausnahme hat das OLG Oldenburg ( 13 UF 52/09 ) hierzu gerade vorgelegt.

Ein Einigungsvorschlag könnte die Gebühren berücksichtigend enthalten, so dass von dieser Einigung beide Seiten profitieren können.
Die Mutter erhält bspw. einen niedrigeren BU für ein paar Monate länger, dafür nur insgesamt bis zur Vollendung des sounsovielten Lebensjahres des Kindes (z.B. 11., 12. oder 13.) und für die Zeit danach wird gegenseitig auf weitere Unterhaltsansprüche verzichtet.

Ich wünsche euch hierzu ausreichend gegenseitiges Verständnis und viel Erfolg.

Lieben Gruß

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"*Darüber hinaus werden wir die nacheheliche Eigenverantwortung stärken.*Lüge!"

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#2
 Von 
bluefireangle
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 48x hilfreich)

Hallo
das Ganze war nicht notariell beglaubigt,aber was heißt das jetzt für mich? Besser erst ab der 5. Klasse nichts mehr zahlen?

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#3
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo,

das heißt, dass es an euch liegt was ihr imstande seid zu vereinbaren und seid ihr das nicht, müsst ihr halt vor Gericht streiten (lassen).
Ich kann dir auf der Basis deiner schmalen Angaben keinen konkreten Rat erteilen.
Das Unterhaltsrecht ist mit seiner Reform sehr komplex geworden und jedem Detail zu Betreuenden und Kindern kommt hier eine individuell unterschiedliche Bedeutung zu.

Ein Beispiel, wenn ihr ansonsten gut miteinander auskommt:

Du gehst zur Mutter und erklärst ihr, dass sich das Unterhaltsrecht dahingehend geändert hat, dass für sie als Mutter kein garantierter Unterhaltsanspruch mehr besteht und dein Selbstbehalt ihr gegenüber 1000€ beträgt.
Sie hat nachzuweisen warum sie wofür wieviel Geld braucht und zu rechtfertigen waum sie nicht mehr Einkommen erzielen kann.
Kann sie nichts nachweisen gibt´s kein Geld, kann sie Gründe vortragen die darauf schließen lassen, dass sie auch weiterhin den finanziellen Ausgleich braucht, dann solltest auch du hierauf eingehen können.

Wird das Kind vollzeitig betreut?
Welche Möglichkeiten der Betreuung stehen am Ort oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnort des Kindes zur Verfügung und zu welchen Zeiten kann das Kind wo betreut werden?

Je mehr sie dann ihren eigenen Bedarf selber decken kann, je besser für deine Geldbörse.

Versuche zunächst den BU nur zu kürzen, weil ich nicht glaube dass derzeit mehr für dich drin ist, zumal die Mutter noch als vereinbart betrachtet was ihr seinerzeit vereinbart hattet.
Stufenlose Übergänge sind nur schwer durchsetzbar und für´s Gesamtklima eher von Nachteil.
Versuche darüber hinaus eine Befristung zu vereinbaren, wie die aussehen kann ist ebenfalls im Einzelfall unterschiedlich.

Lieben Gruß

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"*Darüber hinaus werden wir die nacheheliche Eigenverantwortung stärken.*Lüge!"

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#4
 Von 
bluefireangle
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 48x hilfreich)

Okay,danke! Aber was heißt nach der Grundschule,ab der 5 Klasse,oder?D.h.ab der 5.Klasse hat meine Frau generell keinen Anspruch mehr auf Unterhalt?

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#5
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo,

nein, das heißt es nicht, hatte ich aber bereits ausgeführt.
Neben BU gibt es noch andere Arten von Unterhalten, einen hatte ich bereits benannt.
Ich schrieb zudem etwas über "regelmäßig" und in diesem Zusammenhang "frühestens", nicht "immer" oder "grundsätzlich".

Das Thema beginnt mit dem § 1569 BGB und endet beim § 1585c BGB , der auch die entsprechende Aussage zum Stellenwert eurer bestehenden Vereinbarung betrifft.

Du erwartest von mir Laien, dass ich dir in einem einzigen Strang das gesamte hiesige Unterhaltsrecht erkläre?
Kann ich nicht!
Das schaffen nicht einmal Fachleute oder die sich dafür halten.

Ich kann nur an euch Ex-Partner appellieren, hier so zu tun als würdet ihr noch in Partnerschaft leben und euch abzusprechen und zu einigen.

Aufgrund eurer nicht notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung kannst du auch probieren den Unterhalt nicht zu leisten, würde dann aber dazu raten das Geld solange zwischenzuparken.

Gelingt es euch nicht euch zu einigen, muss eine Partei den Rechtsweg beschreiten.
Jeder Rechtsstreit treibt neue Keile zwischen die Betroffenen und da bin ich kein Freund von, muss aber jede/r selber wissen ...

Lieben Gruß

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