Hallo zusammen.
Meine Freundin (seit 3 Monaten) hat die Trennung eingereicht. Sie ist vor ca. einem Monat zu mir gezogen.
Wir rechnen alle Kosten der Wohnung (Miete, Nebenkosten / Strom / Versicherung usw. jeweils mit 50% für jeden von uns auf)
Sie verdient mit einer täglichen Tätigkeit von ca 2-3 Stunden 400,00 Euro Netto (steuerfrei).
Sie hat nun einen Antrag auf Ehegattenunterhalt eingereicht, da der Ehegatte ein Einkommen von 1600 Euro Netto hat.
Ihre Anwältin meinte zum Antrag, das zwar unsere Beziehung noch nicht als eheänliche Beziehung angerechnet wird, da wir erst seit ca. 3 Monaten zusammen sind, und das erst als "gefestigte Beziehung" nach 3 Jahren gilt.
Aber sie sagt, das sie ein "virtuelles" Einkommen von 300 Euro (von mir) anrechnen muss, weil sie ja halbtags in unserer Gemeinsamen Wohnung wäre, und den Haushalt tätigen würde.
Mal abgesehen davon, das dieses nicht so ist, da ich durchaus in der Lage bin, auch wenn ich vollzeit arbeite, noch meine Wäsche und Essen selber zu bewältigen als auch mal in der Wohnung den Sauger oder Putzlappen anzupacken, ist dieses rechtens?
Insbesondere da wir ja noch nicht in einer "gefestigten Beziehung" leben?
Vielen lieben Dank + Gruß harald
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-- Editiert itsme68 am 31.10.2012 12:45
Ehegattenunterhalt -> virtuelles Einkommen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
lebt der/die Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammen und verrichtet er/sie für den neuen Partner den Haushalt, ist hier grundsätzlich ebenfalls fiktives Einkommen beim Bedürftigen auf den ermittelten Bedarf anzurechnen. Die Höhe richtet sich wesentlich nach den Lebensverhältnissen des neuen Partners.
Wnn das in eurem Fall anders ist, würde ich dies bei der Anwältin so vorbringen.
Gruß
Andreas
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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"
Hallo Andreas.
Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort!.
Was bedeutet "Lebensverhältnis des neuen Partners".
Dessen Einkommen?
Oder Lebensumstände? Ich habe jetzt 2 Jahre lang mich und meinen Sohn inklusive Haushalt ganz alleine versorgt, und das wird auch schwerpunktmäßig so bleiben, da ich mich nicht von jemanden abhängig machen möchte.
Was anderes (ausser Einkommen) wird es wohl schwer zu beweisen (oder wiederlegen) geben.
Ich müsste den ganzen Tag in allen Zimmern eine WebCam laufen lassen, vielleicht noch :-)
Zudem muss ich selber noch einen großen Ehegattenunterhalt an meine Noch-Ehefrau leisten.
Wenn ich "virtuell" meiner Mitbewohnerin 300 Euro zahlen müsste, müsste ich da dann ja wohl auch 300 Euro "virtuell" abziehen können. (Ich weiß, der Vergleich hinkt, nur durch diese "virtuelle" Berechnung gehen meiner Freundin "physikalisch" 300 Euro weniger zu.
Wenn sie einen eigenen Haustand hätte, würden sie unter den selben Umständen (nur 400 Euro Einkommen) ja auch nicht 300 Euro angerechnet bekommen, um ihre eigenen Sachen zu richten, oder?
Das ist für mich nicht ganz greifbar.
-- Editiert itsme68 am 31.10.2012 14:05
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
@Itsme
Nun, sie verrichtet ja nicht nur den Haushalt für Dich, sich kommt sicher auch ihren ehelichen Plichten bei Dir nach, obwohl der Nochehemann einen Anspruch auf Erfüllung derselben hätte.
Von daher sparst Du eine Menge Geld für Bordellbesuche etc., während der Nochehemann diese Mehrkosten hat.
Wenn die Anwältin der Gegnpartei gut ist, macht sie genau das zum Gegenstand der Verhandlungen.
Das Du noch Ehegattenunterhalt bezahlen musst, ist zwar bedauerlich, aber hier ist es dasselbe. Deine Exfrau bräuchte einen Callboy, um ihre Gelüste befriedidigen zu können, sofern sie keinen Freund hat.
Hat sie einen Freund, dann kannst Du Abänderungsklage einreichen.
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eine Antwort zum Schmunzeln von Camper 2011.
Sicherlich würde kein Anwalt so argumentieren, aber es ist eine gute Karikatur der Rechtsprechung in dieser
Konstellation.
Es ist aber anzumerken, dass diese Konstellation in der Rechtsprechung viel Unwägbarkeiten birgt.
Es KANN ein fiktives Einkommen angerechnet werden, muss aber nicht! Das ist übrigens unabhängig davon, ob tatsächlich ein Einkommen gezahlt wird und ob die Frau dem neuen Partner tatsächlich den Haushalt führt.
Ihr müsst Euch das in etwa so vorstellen:
Die Frau begehrt Unterhalt von ihrem Noch-Ehemann,
vermutlich hat sie ihm in der Zeit den Haushalt geführt, zumindest teilweise - ein Grund dafür, weshalb sie jetzt
Unterhalt begehren darf. Nun kommt sie (theoretisch) dieser Pflicht einem anderen gegenüber nach, dann steht ihr dafür (wenn auch nur fiktiv) ein Einkommen zu.
Faktisch entgehen könnte die Frau dieser MÖGLICHEN fiktiven Anrechnung, indem sie regelmäßig ihrem Noch-Ehemann weiterhin den Haushalt führt (was eher unwahrscheinlich ist).
Übrigens: seid froh, dass Ihr eine Anwältin habt, die Euch die möglichen Gegen-Argumente der Gegenseite aufzeigt, und nicht vorgibt, sie kriege alles durch, was Ihr fordert.
Noch etwas: das mit den 3 Jahren zur gefestigten Beziehung ist ein Richtwert!
Andere Kriterien können die Zeit verkürzen, z.B. gemeinsames Unterschreiben eines Mietvertrags u.a.
Grüße,
capitano
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Hi.
Danke für die Antwort.
>> Faktisch entgehen könnte die Frau dieser MÖGLICHEN fiktiven Anrechnung, indem sie regelmäßig ihrem Noch-Ehemann weiterhin den Haushalt führt (was eher unwahrscheinlich ist).
Ich denke, ich verstehe was du damit sagen willst. Auch wenn die Relation etwas seltsam ist. Denn wenn sie jetzt ein eigenes kleines Ein-Zimmer Appartment beziehen würde, müsste sie ja wohl auch nicht ihrem Noch-Ehemann weiter den Haushalt führen, weder reel noch in einer fiktiven Anrechnung auf den Ehegattenunterhalt, oder?
>> Übrigens: seid froh, dass Ihr eine Anwältin habt, die Euch die möglichen Gegen-Argumente der Gegenseite aufzeigt, und nicht vorgibt, sie kriege alles durch, was Ihr fordert.
Noch haben wir gar nichts gefordert. Wir haben uns nur erkundigt, was ihr als Ehegattenunterhalt zusteht.
Es kam mir nur komisch vor, das sie (Anwältin) von sich aus schon solche Abzüge da rein bringt, und das nicht erst die Gegenpartei aufbringt.
Das unter anderem Abzüge zustande kommen, da sie einen günstigeren Wohnkostenansatz hat (da wir uns beide die Kosten für Wohung und Nebenkosten natürlich teilen), leuchtet mir absolut ein.
Aber 300 Euro Abzug, für eine Leistung welche formal nicht erbracht wird, und schon insb. da wir ja auch noch nicht in einer "gefestigten" Beziehung leben, ist schon merkwürdig für mich.
Was wäre denn theoretisch, wenn sie zu den sonstigen gleichen Umständen zu ihrer Schwester ziehen würde?. Müsste sie dann auch 300 Euro abziehen?.
Danke + Gruß Harald
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hier sind die aktuellen Leitlinien zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle:
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle_2011/Leitlinien_OLG_D__sseldorf_Stand_01_07_2012.pdf
Dort schau bitte einmal unter Punkt 6.
Bitte bedenken: Düsseldorfer Tabelle sowie Leitlinien sind KEINE Gesetze, werden aber regelmäßig angewandt,
wenn keine einschlägigen Argumente gegen die Anwendung sprechen.
Gruß,
capitano
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Hi Capitano.
vielen Dank für den Link!
Sehr informativ. Mann sollte wirklich nicht nur die Tabelle im Auge haben.
Dennoch finde ich es äusserst befremdlich, das wir jetzt in der Beweislast sind, das meine Freundin mir NICHT den Haushalt führt.
Es wird also erst einmal angenommen, das hier eine Tatbestand vorliegt, ohne jede Beweislast oder gar Befragung.
Das wiederspricht nach meinem Empfinden doch dem üblichen rechtlichen Vorgehen.
Wie in aller Welt soll man denn in unserem Fall jetzt die tatsächliche Situation Nachweisen?
Grüßle Harald
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-- Editiert itsme68 am 02.11.2012 16:01
Gegenfrage:
immer wieder fühlen sich getrennte / geschiedene Ehemänner vorgeführt, weil sie ihren Ex-Frauen noch Trennungsunterhalt zahlen müssen, obwohl sie längst eine
neue feste Partnerschaft haben. Wie sollen sie DAS beweisen? Da meist nur das echte Zusammen-Wohnen - dann aber erst nach ca. 3 Jahren - als gefestigte Partnerschaft gilt, kann einfach eine zweite Wohnung zum Schein gemietet und untervermietet werden.
Wie soll da ein Beweis geführt werden?
Gruß,
capitano
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Hallo,
wenn man die Leitlinien Punkt 6 aufmerksam liest, geht es dort um die Haushaltsführung durch eine/n Nichterwerbstätigen
.
Bliebe zu klären ob deine Freundin mit ihrem 400€ Job als erwerbstätig anzusehen ist.
Gruß
Andreas
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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"
@Capitano
Ich verstehe deine Argumentation.
Ist sowohl hüben wie drüben schwer zu argumentieren (beweisen).
Naja, mal schauen, wie sich das alles entwickelt.
@amako
Danke für dein Einwand.
Aber wenn ich das richtig interpretiere, gehts da eher um den Ansatz der Betragshöhe.
Also wenn jemand Nichterwerbstätig ist 350,00 Euro. Wenn jemand 1/2 Tags arbeit dann halt ca. 175 Euro.
Grüßle Harald
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@Itsme68
quote:
Aber wenn ich das richtig interpretiere, gehts da eher um den Ansatz der Betragshöhe.
Also wenn jemand Nichterwerbstätig ist 350,00 Euro. Wenn jemand 1/2 Tags arbeit dann halt ca. 175 Euro.
Ich sehe das etwas anders.
Ein 400 € Job heisst noch lange nicht Halbtagsarbeit. Es sei denn, sie arbeitet unter Mindestlohn.
Das wiederum wäre mutwilliges Verhalten.
Bei 400 € im Monat arbeitet man maximal 10 Stunden in der Woche, also 2 Stunden täglich.
Hin und Rückweg dazu gerechnet, kann man von einer Abwesenheit von 15 Stunden in der Woche rechnen. Eine ganze Woche hat aber insgesamt 168 Stunden.
Geht man nun von 8 Stunden Schlaf aus, also 56 Stunden in der Woche verbleiben noch 112 Stunden, um Hausarbeit und nichteheliche Verpflichtungen zu erfüllen.
Die UHL sind nur Anhaltspunkte und haben keine Gesetzeskraft. Steht über allen unterhaltsrechtlichen Leitinien oben drüber.
Ein guter Anwalt, der das notfalls bis zum BVerfG durchzieht, könnte unter Umständen schon einen höheren Anteil raus schlagen.
Er muss sich nur trauen.
Abgesehen davon müsste man dann die Hausarbeit, die der Exmann Deiner Freundin macht, von dessen Einkommen wieder abziehen, da er die Leistung ja gezwungener Maßen selbst übernehmen muss, oder eine Haushaltshilfe beschäftigen.
Camper
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Hallo,
ich wusste gar nicht, dass es in Deutschland einen gesetzl. Mindestlohn gibt, höchstens einen in manchen Branchen allgemeinverbindlichen Tarif.
In manchen Gegenden der ostdeutschen Bundesländer arbeiten Friseurinnen für ca. €4 die Stunde, das bedeutet 100 Stunden für €400; deutlich mehr als ein Halbtagsjob, soviel zu Campers Ausführungen.
Im übrigen ist Erwerbstätigkeit nicht über die Höhe der Bezahlung oder die Stundenzahl definiert, sondern es ist jede Form bezahlter Arbeit. Der Anteil von ausschließlich geringfügig Beschäftigten liegt so um 15%.
Wie hoch der Betrag für die Haushaltsführung angesetzt wird hängt wohl sehr vom Einzelfall ab. Ich denke, dass man mit dem halben Betrag ganz gut liegt.
Gruß
Andreas
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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"
@amako
quote:<hr size=1 noshade>
ich wusste gar nicht, dass es in Deutschland einen gesetzl. Mindestlohn gibt, höchstens einen in manchen Branchen allgemeinverbindlichen Tarif. <hr size=1 noshade>
Es gibt sehr wohl Mindestlöhne. Beweis?
Entscheidung des BVerfG vom 18.Juni 2012
Az.: 1 BvR 2867/11
In Randziffer 16 steht ausdrücklich die Bezeichnung Mindestlöhne.
lg Camper
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http://www.lohn-info.de/mindestlohn.html :
"In Deutschland gibt es keinen allgemeinen, für alle Arbeitsverhältnisse gültigen, durch Gesetz festgelegten Mindestlohn."
und unter Randziffer 16 im genannten BAG-Urteil steht:
"Zur Höhe eines als ungelernte, körperlich behinderte Arbeitskraft erzielbaren Einkommens haben die Gerichte keine Feststellungen getroffen. Sie haben sich weder mit dem derzeit als ungelernte Kraft erzielbaren Lohn beziehungsweise aktuellen Mindestlöhnen der verschiedenen Branchen,...."
Fassen wir das mal so zusammen: Es gibt einzelne Branchen mit gesetzlichen Mindestlöhnen.
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@Hamburgerin01
Ich habe auch nie behauptet, dass es einen allgemeingültigen Mindestlohn gibt.
Aber dass man für 400 € bis zu 100 Std arbeiten muss, halte ich für ein Märchen.
Bei den Löhnen für eine Friuseurin wird immer vergessen, dass in diesem Lohn kein Trinkgeld enthalten ist.
Was in den UHL unter 1.8 immer seine Berücksichtigung findet.
Und wenn eine Friseurin wirklich 100 Stunden im Laden seht, dann hat sie in etwa nochmal dasselbe an Trinkgeldern.
lg Camper
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-- Editiert Camper2011 am 04.11.2012 13:51
Hallo,
die Theorie mit den Trinkgeldern ist stark abhängig vom jeweiligen AG. Außerdem ist nachweisbar der Einsatz im Herrensalon deutlich lukrativer als der im Damenbereich.
Noch ein ähnliches Beispiel wäre der Einsatz als Küchenhilfe in der Gastronomie, hier gibt es immerhin ca. €5{Std und kein Trinkgeld. Das sind zwar nur 80 Stunden im Monat aber damit eine Halbtagsbeschäftigung.
Ich würde an der Stelle des TE bzw. seiner Freundin die €175 statt der 300 in Ansatz bringen lassen, es scheint eine vernünftige Verhandlungsposition zu sein.
Gruß
Andreas
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@amako
Ich weiss ja nicht, welche Leitlinien Du im Kopf hast.
Die süddeutschen Leitlinien sprechen hier von einem Betrag zwischen 200 und 550 € Da liege ich mit meinen 300 € gar nicht so schlecht.
lg Camper
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>>Ehegattenunterhalt -> virtuelles Einkommen
>@amako
>Ich weiss ja nicht, welche Leitlinien Du im Kopf hast.
>Die süddeutschen Leitlinien sprechen hier von einem >Betrag zwischen 200 und 550 € Da liege ich mit meinen 300 >€ gar nicht so schlecht.
>lg Camper
Hmm.
hast du bitte einen Link dazu.
Ich dachte, für (ganz) Deutschland seien die Düsseldorfer Tabellen, und damit auch die Leitlinien dazu einheitlich.
Welche gelten dann für meinen Fall (Rheinland-Pfalz)
Danke + Gruß Harald
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hallo,
ich meine die Leitlimien des OLG Düsseldorf dort wird von €350 für die Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen ausgegangen. Da sind bei einem halbtags Beschäftigten ca. die Hälfte kein schlechter Wert.
Gruß
Andreas
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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"
Hallo,
um mal auf den Eingangspost zurück zu kommen, eine Frage an den Harald...
quote:
Meine Freundin (seit 3 Monaten) hat die Trennung eingereicht. Sie ist vor ca. einem Monat zu mir gezogen.
Wie war denn da die Ausganssituation? War Deine Freundin schon vor eurem Kennenlernen von ihrem Mann getrennt, oder warst Du eventuell der Trennungsgrund?
Und wenn Du nicht der Trennungsgrund bist, wie lange lebt Deine Freundin schon von ihrem Mann getrennt?
LG nero
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Hallo Nero.
>Wie war denn da die Ausganssituation? War Deine Freundin >schon vor eurem Kennenlernen von ihrem Mann getrennt, >oder warst Du eventuell der Trennungsgrund?
>Und wenn Du nicht der Trennungsgrund bist, wie lange lebt >Deine Freundin schon von ihrem Mann getrennt?
Das ist wie so oft schwierig zu Differenzieren.
Die Trennung hat sich "intern" (wie bei langjährigen Ehen leider so oft) schon länger eingeschlichen.
"Eheliche Pflichten" wurde schon seit über 4 Jahren nicht mehr nachgegangen (Verzug seitens des Ehemanns. Versuche seitens Ehefrau das "Thema" wieder aufleben zu lassen alle fehlgeschlagen = ansteigende Frustration)
Man hat halt aus Bequemlichkeit noch zusammen gelebt, jeder hat seid Ding gemacht (Gentlement Agreement nennt man das wohl).
Nachdem wir uns dann näher Kennen gelernt haben, hat sie den Entschluss (und Mut) gefasst, und hat von ihrer Seite die Beziehung dann aufgelöst, sprich hat ihren Mann aufgeklärt, und ist zu mir gezogen.
Reicht das als "Sachdarstellung"?
Grüßle Harald
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Hallo Harald,
meine Fragen zielten darauf ab, dass ein eventueller Unterhaltsanspruch verwirkt sein könnte.
Das Ausbrechen aus einer intakten Ehe und das Zuwenden an einen neuen Partner, stellt einen Verstoß der ehelichen Solidarität dar.
Fehlende Sexualkontakte in der Ehe deuten dabei noch nicht darauf hin, das die Ehe nicht intakt ist.
Schau mal in diesen Link:
http://www.fachanwaltfrankfurt.de/urteile/verwirkung-von-trennungsunterhalt-bei-fremdgehen/
Wenn der RA des Ex-Mannes auf Zack ist, dann führt er so etwas an.
LG nero
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Hallo Nero.
Danke für die Info.
Das Urteil ist von 2009. Ist die Rechtssprechung denn noch so aktuell?
Ich selber bin aktuell auch "Geschädigter" einer solchen "groben Unbilligkeit", nur umgekehrt.
Meine Frau hat mir auch Jahrelang den Sex mit allen möglichen Ausreden vorenthalten, was sie aber nicht davon abgehalten hat, in den letzten 3 Jahren unserer Ehe sich dieses Vergnügen woanders durchaus zu gestatten (was ich dann wie so oft erst nachher erfahren habe.)
Mein Anwalt meinte, das man da nichts draus machen könnte, da nach aktuellem Gesetz das "Verursacherprinzip bzw. Schuldfrage der Ehetrennung" nicht mehr relevant ist (strafrechtliche Tätigkeiten usw. mal aussen vor gelassen), sondern primär nur der Versorgungsausgleich im Vordergrund stände.
Es wäre unrelevant, wäre die Ehe beendet hätte, und aus welchem Grunde das geschehe.
Anscheinend ist mein Anwalt dann wohl nicht "auf Zack"?
Grüßle Harald
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Sagt mal, itsme und nero, habt Ihr das eigentlich gelesen, was unter dem Link steht?
Gruß,
capitano
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Hallo,
ob es sich um ein Ausbrechen aus einer "intakten Ehe" hanelt, ist wohl kaum von hier aus überprüfbar. Ob die Freundin des TE durch ihr Verhalten die Ehe hat scheitern lassen, oder ihr Mann ist doch hier auch nicht die Frage.
Das hat absolut nichts mit der Kürzung des evtl. zustehenden Unterhalts wegen Haushaltsführung durch die Freundin zu tun. Wie der Ehemann bzw. sein Anwalt reagieren werden, gibt es hoffentlich noch zu hören.:)
Gruß
Andreas
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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"
@capitano
Ja hab ich (eigentlich) gelesen.
Mir ist nur unklar, worauf du dich beziehst, bzw. was du genau meinst?
Die Infos unter Anmerkungen, das es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt, und nicht um ein Grundsatzurteil?
Für mich ist jetzt wieder, insb. nach den Vordiskussionen, verunsichernd, wie die Nachweispflicht ist.
Muss man nachweisen, das die Ehe noch intakt war, oder muss man nachweisen, das die Ehe nicht mehr intakt war. Sprich, wovon wird ausgegangen.
Ich für meinen Teil würde immer sagen, wenn ein Partner fremd geht, ist eine Ehe definitiv nicht mehr intakt gewesen, und da schliesse ich weder die Ehe meiner Freundin noch meine eigene von aus.
Und zu den sexuellen Aspekten gibt es natürlich auch noch jede Menge anderen Faktoren, die nicht mehr gestimmt haben. Wie schon geschrieben, hat man (in dem Fall meiner Freundin), nur noch aus Bequemlichkeit zusammen gelebt, also im Prinzip eine Wohngemeinschaft. Es gab (seit Jahren) keine gemeinsam besuchten Events, Abendessen oder teilen von Hobbys oder sogar Besuch von Familienangehörigen. Jeder hat mehr oder weniger für sich sein Essen gemacht und zu sich genommen.
Ich denke nicht, das man hier von einer "intakten" Ehe sprechen kann, aber vielleicht setze ich da mehr Erwartungen rein, als mancher anderer?
@amako
Sorry, aber das ist ja genau meine Unsicherheit, was hängt wovon ab, was wird wie beurteilt, was muss bewiesen werden, wovon wird ausgegangen.
Beschäftige mich ja (gezwungernermassen) erst sehr kurz mit er Thematik.
Und wenn nero mir da einen Link schickt, mit dem Vermerk, das ein cleverer Anwalt das heranzieht, um jegliche Forderung des Ehegattenunterhaltes abzuschmettern, ist das für mich erst einmal hinzunehmen, bis geklärt ist, ob das tatsächlich so gängige Praxis ist, oder nur ein ganz spezieller Einzelfall, der in der Regel nicht auf die üblichen Trennungsfälle angewendet werden kann.
Danke + Grüßle Harald
-- Editiert itsme68 am 07.11.2012 13:37
Interessant auch dieses (relative aktuelle) Urteil des OLG Hamm v. 26.03.2012 - II-8 UF 109/10
:
http://blog.beck.de/2012/08/06/tote-hose
Wenn ich das als Laie richtig interpretiere (manchmal sind die Redewendungen und Kettensätze echt schwer zu interpretieren / folgen), entspricht dieses genau dem Gegenteil dessen, was nero hier angeführt hat.
Das die Untersagung der ehelichen Pflichten durchaus geeignet sind, eine nicht mehr intakte Ehe nachzuweisen, oder?
Grüßle Harald
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