Ehevertrag im Nachhinen anfechten?

28. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Lamada
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)
Ehevertrag im Nachhinen anfechten?

Hallo,

ich habe 2002 geheiratet, mit 20 Jahren und im 6. Monat schwanger.
Die Ehe hielt gute 10 Jahre. Wir haben 2 Tage (!) vor der Hochzeit einen Ehevertrag aufgesetzt, also er aufsetzen lassen.
Der Grund war eigentlich eine gekaufte Wohnung, mit der es viel Ärger gab bei meinem Ex und ich nicht damit
belastet werden sollte im Falle einer Scheidung. Dort angekommen wurden viele andere Dinge vereinbart,
unter anderem auch der Versorgungsausgleich, dieser sollte ausgeschlossen werden, außer im Falle von gemeinsamen
Kindern, wenn z.B. ich deshalb nicht voll beruftätig sein konnte/sollte, was auch der Fall war. Teilzeit oder 400 €, auf Wunsch
meines Ex. Ich habe es unterschrieben, da zwei Tage vor der Hochzeit, jung, unwissend und wahrscheinlich die Befürchtung
die Hochzeit würde flach fallen. Dummheit eben...

Im Scheidungsurteil stand der Versorgungsausgleich findet nicht statt. Das widerspricht sich jedoch mit dem Ehevertrag.
Dies ist mir ehrlich gesagt bis heute aber nicht aufgefallen. Kam eher durch Zufall darauf das dies sich widerspricht.

Vermutlich habe ich keine Chance mehr dies anzufechten?
In sehr vielen Beiträgen wird ja geschrieben, dass die Verträge zum Teil nicht rechtens sind.
Ich will auch soweit gar nichts mehr weiter anfechten, aber die Rentenpunkte ärgern mich schon irgendwie.
Ich bin ja auf seinen Wunsch hin nicht voll arbeiten gegangen bis zur Scheidung.

Meint ihr das bringt noch etwas dies von einem Anwalt prüfen zu lassen?


Lg

-- Editier von Lamada am 28.03.2017 10:13

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Vergiss es und schmeiss nicht noch gutes Geld hinterher. Du warst bei Abschluss des Vertrages zwar schwanger und jung, aber Schwangerschaft ist keine Krankheit und Jugend entmündigt nicht. Also, schlicht und ergreifend eine Fehlentscheidung, die da gelaufen ist. Die hast Du aber zu vertreten.

So, dann kommen wir zur Scheidung. Scheidungsurteile/Beschlüsse erwachsen nicht automatisch in Rechtskraft. Man kann Berufung einlegen, da gibt es eine Frist für. Die ist seit Jahren abgelaufen. Also, es ist nichts mehr möglich.

wirdwerden

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#2
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 993x hilfreich)

Kein Wunder, wenn immer mehr Männer einen Vertrag aufsetzen wollen...

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#3
 Von 
Lamada
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Kein Wunder, wenn immer mehr Männer einen Vertrag aufsetzen wollen...


Wurde ja bereits vor der Scheidung!
Es geht ja nur darum ob es noch anfechtbar ist falls das unzulässig ist.
Ich habe nämlich auch gelesen das solche Klauseln in Eheverträgen rechtswidrig sein können,
wenn bereits zu dem Zeitpunkt klar war das die Frau nicht voll arbeiten wird.

ttp://www.scheidungsrechtsanwalt.com/verzicht-auf-versorgungsausgleich-im-ehevertrag-kann-unbillig-sein

Warum sollte ich es wenn es machbar wäre denn darauf verzichten?

Ich glaube es zwar auch nicht mehr, war eben jugendlicher Leichtsinn und Dummheit, bin ich selbst schuld.
Wollte es eben nur mal wissen, da mir einige Leute aus meinem Umfeld eben sowas wie im angegeben Link erzählt haben.

Umgekehrt hättest du dich sicherlich auch danach erkundigt.
Also nicht gleich mit dem Finger auf die Frauenwelt zeigen!

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Selbst wenn der Vertrag wegen excuisiter Naivität angefochten werden könnte, das ändert gar nichts an der Scheidungsentscheidung. Und gegen die hätte man sich eventuell wehren können. Und Unbilligkeit vermag ich hier wirklich nicht zu erkennen, ist aber auch wurscht. Das hätte im Scheidungsverfahren gegebenenfalls geklärt werden müssen, hast Du nicht getan. Womit wir am Ende der Fahnenstange angekommen sind.

wirdwerden

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#5
 Von 
Lamada
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Selbst wenn der Vertrag wegen excuisiter Naivität angefochten werden könnte, das ändert gar nichts an der Scheidungsentscheidung. Und gegen die hätte man sich eventuell wehren können. Und Unbilligkeit vermag ich hier wirklich nicht zu erkennen, ist aber auch wurscht. Das hätte im Scheidungsverfahren gegebenenfalls geklärt werden müssen, hast Du nicht getan. Womit wir am Ende der Fahnenstange angekommen sind.

wirdwerden


Um so eine Aussage geht es mir ja auch nur !
War mir eigentlich selbst klar das es so ist wie es ist. Ist auch ok, konnte ja damit jetzt auch leben.
Die Aussage einer Leute hat mich halt verunsichert, deshalb meine Frage :-)

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Ist doch prima, dass Du gefragst hast. Du hast jetzt Deinen Rechtsfrieden, und das ist wichtig.

wirdwerden

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#7
 Von 
guest-12327.11.2017 09:42:06
Status:
Schüler
(479 Beiträge, 64x hilfreich)

Die Antworten gehen hier gar nicht, typisch Mann - alles meins und die Ex kann mich mal. Da sind auch Kinder komplett egal.

Gehe zu Rentenstelle sant scheidungsurteil und lasse dich beraten.

Der Versorgungsausgleich wurde oft vom Scheidungsverfahren wegen "damals kommenden gesetzlichen Veränderungen" abgekoppel und nicht als Scheidungsgegenstand "mitgemacht".

Lese den Grund für Versorgungsausgleich-Ausschluss. Ist das wirklich wegen "Ehevertrag" nicht gemacht? Gab es eine Vereinbarung wegen "geleinsane Wohnung" - also wurde etwas als Altersvorsorge bereits verrechnet?

Wenn wegen gesetztlichen Änderungen, dann kann der Versorgungsausgleich auch bei nächster Scheidung oder Rentenantrag (nach-)gemacht werden.

Lese den Scheidungsurteil, ruf Renten-Versicherun an, lass dich beraten!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

@ mina: ich lasse mich gerne fortbilden. Aber jetzt erkär mir mal genau, wieso ein bestandskräftiger Ehevertrag gekippt werden sollte, so lange nach der Scheidung, und wieso die Rentenversicherung eigenmächtig Urteile abändern sollte. Die juristischen Bestimmungen würden mich interessieren.

wirdwerden

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9277x hilfreich)

Man hätte vielleicht was machen können - aber das hätte man entweder vor dem Schidungsurteil machen müssen oder kurz danach (während die Rechtsmittelfrist noch lief).
Jetzt ist der Zug halt abgefahren - nachträglich geht da nichts mehr (auch nicht mit einem Anruf bei der Rentenversicherung).

Vielleicht kommt man der Angelegeheit näher, wenn man die Detais des Wohnungskaufs näher beleuchtet. Die Fragestellerin teilt ja mit, dass gemeinsam eine Wohnung gekauft wurde (also jeder 50% Anteil?). Was wurde aus der Wohnung nach der Scheidung und wer hat wie viel zur Finanzierung der Wohnung beigetragen?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
Lamada
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Man hätte vielleicht was machen können - aber das hätte man entweder vor dem Schidungsurteil machen müssen oder kurz danach (während die Rechtsmittelfrist noch lief).
Jetzt ist der Zug halt abgefahren - nachträglich geht da nichts mehr (auch nicht mit einem Anruf bei der Rentenversicherung).

Vielleicht kommt man der Angelegeheit näher, wenn man die Detais des Wohnungskaufs näher beleuchtet. Die Fragestellerin teilt ja mit, dass gemeinsam eine Wohnung gekauft wurde (also jeder 50% Anteil?). Was wurde aus der Wohnung nach der Scheidung und wer hat wie viel zur Finanzierung der Wohnung beigetragen?


Die Wohnung wurde vor der Ehe und vor meiner Zeit erworben, ich habe damit nichts zu tun. Es sollte in dem Ehevertrag eigentlich nur vereinbart werden, dass ich im Falle einer Scheidung nicht für die Wohnung heran gezogen werden kann. Mit der Wohnung habe ich also nichts zu tun und hatte es auch früher nie.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

"eigentlich" ist egal - es geht ausschließlich darum, was nun konkret vereinbart wurde. Es zählt nur der Buchstabe des Vertrages, nicht was man vielleicht irgendwie oder auch nicht hätte beabsichtigen können...

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Vielleicht noch zwei Hinweise. Der nicht durchgeführte Versorgungsausgleich hat zur Folge, dass die Rentenpunkte für das gemeinsame Kind ausschliesslich Dir zukommen und nicht geteilt werden. Abgesehen davon wissen wir nicht, wie viel Punkte der Ex in der Ehe angesammelt hat. Wahrscheinlich ist das ja auch nicht so wahnsinnig dramatisch.

Und - Verzichte auf Versorgungsausgleich bzw. das Versorgungsausgleichsverfahren werden immer von der Rentenversicherung überprüft. Die Rentenversicherung hat ein eigenes Recht, die Versorgungsausgleichsentscheidung anzugehen. Und davon macht sie auch Gebrauch! Das ist hier nicht geschehen, es scheint also kein Fehler vorzuliegen.

wirdwerden

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#13
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Hier widerspricht sich was:

Zitat (von Lamada):
Im Scheidungsurteil stand der Versorgungsausgleich findet nicht statt. Das widerspricht sich jedoch mit dem
Ehevertrag.


Das lese ich so dass kein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, was im Ehevertrag so jedoch nicht vereinbart wurde?

Kannst Du uns bitte kurz mitteilen warum der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren nicht durchgeführt wurde? Dann wüssten wir ob der vom Scheidungsverfahren abgekoppelt (und damit aufgeschoben) wurde, oder aus irgendwelchen Gründen grundsätzlich nicht durchgeführt werden soll.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Lamada
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Hier widerspricht sich was:

Zitat (von Lamada):
Im Scheidungsurteil stand der Versorgungsausgleich findet nicht statt. Das widerspricht sich jedoch mit dem
Ehevertrag.


Das lese ich so dass kein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, was im Ehevertrag so jedoch nicht vereinbart wurde?

Kannst Du uns bitte kurz mitteilen warum der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren nicht durchgeführt wurde? Dann wüssten wir ob der vom Scheidungsverfahren abgekoppelt (und damit aufgeschoben) wurde, oder aus irgendwelchen Gründen grundsätzlich nicht durchgeführt werden soll.


Also im Ehevertrag steht:

Wir schließen den Versorgungsausgleich für unsere Ehe aus, ohne dass dadurch im übrigen die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen ist. Für die Zeiträume jedoch, in denen ein Ehegatte mit Zustimmung des anderen zur Versorgung von Kindern nicht oder nur teilzeitig berufstätig ist und seine Rentenanwartschaften auch nicht durch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder ähnliches auf die Höhe aufgestockt werden, die er bei weiterer Erwerbstätigkeit bei gleichem Einkommen hätte erwerben können, findet der Versorgungsausgleich statt. Die auch hier auflösende Bedingung tritt ein mit Beginn des Monats, ab dem der Ehegatte kindesbedingt erstmals keine oder nur verminderte Versorgungsanwartschaften erwirbt.

Und im Urteil steht einfach nur "Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt".

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Der Versorgungsausgleich ist zwingend Bestandteil des Scheidungsverfahrens, kann aber auf Antrag einer Partei ausgeschlossen werden.

Über diesen Antrag befindet der Familienrichter nach billigem Ermessen.

Es muss hier also einen Antrag gegeben haben, gegen den Dein Anwalt nicht angegangen ist.

Dieser Zug ist - wirdwerden hat es erklärt - abgefahren, da das Urteil rechtskräftig ist.

Eine Chance den Ehevertrag in diesem Punkt anzugreifen, sehe ich im übrigen auch nicht, da es nach meiner Kenntnis zulässig ist, den Versorgungsausgleich für den Fall das keine gemeinsamen Kinder da sind, auszuschließen.

Ihr habt, so habe ich es verstanden, aber gem. Kinder. Deshalb hättest Du Dich gegen den Versorgungsausgleichsausschluss im Scheidungsverfahren eigentlich wehren können.
Bleibt die Frage offen, weshalb nicht gegen den Ausschlussantrag angegangen wurde.

ich sehe den Fehler hier eher im Scheidungsverfahren und nicht bei Unterschrift des Ehevertrages.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Lamada
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Lamada):
Zitat (von Osmos):
Hier widerspricht sich was:

Zitat (von Lamada):
Im Scheidungsurteil stand der Versorgungsausgleich findet nicht statt. Das widerspricht sich jedoch mit dem
Ehevertrag.


Das lese ich so dass kein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, was im Ehevertrag so jedoch nicht vereinbart wurde?

Kannst Du uns bitte kurz mitteilen warum der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren nicht durchgeführt wurde? Dann wüssten wir ob der vom Scheidungsverfahren abgekoppelt (und damit aufgeschoben) wurde, oder aus irgendwelchen Gründen grundsätzlich nicht durchgeführt werden soll.


Also im Ehevertrag steht:

Wir schließen den Versorgungsausgleich für unsere Ehe aus, ohne dass dadurch im übrigen die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen ist. Für die Zeiträume jedoch, in denen ein Ehegatte mit Zustimmung des anderen zur Versorgung von Kindern nicht oder nur teilzeitig berufstätig ist und seine Rentenanwartschaften auch nicht durch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder ähnliches auf die Höhe aufgestockt werden, die er bei weiterer Erwerbstätigkeit bei gleichem Einkommen hätte erwerben können, findet der Versorgungsausgleich statt. Die auch hier auflösende Bedingung tritt ein mit Beginn des Monats, ab dem der Ehegatte kindesbedingt erstmals keine oder nur verminderte Versorgungsanwartschaften erwirbt.

Und im Urteil steht einfach nur "Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt".


2002 - 2004 für 2 Jahre Elternzeit und von 2005 - 2010 auf 400 € Basis angestellt bzw. maximal bis 20 Stunden in Teilzeit.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Lamada
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Der Versorgungsausgleich ist zwingend Bestandteil des Scheidungsverfahrens, kann aber auf Antrag einer Partei ausgeschlossen werden.

Über diesen Antrag befindet der Familienrichter nach billigem Ermessen.

Es muss hier also einen Antrag gegeben haben, gegen den Dein Anwalt nicht angegangen ist.

Dieser Zug ist - wirdwerden hat es erklärt - abgefahren, da das Urteil rechtskräftig ist.

Eine Chance den Ehevertrag in diesem Punkt anzugreifen, sehe ich im übrigen auch nicht, da es nach meiner Kenntnis zulässig ist, den Versorgungsausgleich für den Fall das keine gemeinsamen Kinder da sind, auszuschließen.

Ihr habt, so habe ich es verstanden, aber gem. Kinder. Deshalb hättest Du Dich gegen den Versorgungsausgleichsausschluss im Scheidungsverfahren eigentlich wehren können.
Bleibt die Frage offen, weshalb nicht gegen den Ausschlussantrag angegangen wurde.

ich sehe den Fehler hier eher im Scheidungsverfahren und nicht bei Unterschrift des Ehevertrages.

Berry


Genau, es gibt 1 gemeinsames Kind.
Ich muss gestehen, ich selbst habe da nicht drauf geachtet und meine Anwältin hat mir nichts dergleichen gesagt.
Es fiel mir eben erst durch ein Gespräch auf und als ich die Unterlagen dann zur Hand genommen habe, hab ich es erst entdeckt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Ok, danke für die Informationen. Nach dieser Klärung schließe ich mich meinen Vorschreibern an: Der Fehler wurde im Scheidungsverfahren begangen, dieser Zug ist final abgefahren.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Lamada
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

Im Antrag selbst für die Scheidung, in dem mein Ex Antragsteller ist, steht widerrum "Die Beteiligten erklären übereinstimmend, dass Folgesachen zwischen ihnen nicht zu regeln seien , hinsichtlich des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs verweisen sie auch die notarielle Vereinbarum vom xx.xx.2002."

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Lamada
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Ok, danke für die Informationen. Nach dieser Klärung schließe ich mich meinen Vorschreibern an: Der Fehler wurde im Scheidungsverfahren begangen, dieser Zug ist final abgefahren.


Also im Prinzip Fehler meiner Anwältin??

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Ob ein Fehler begangen wurde, das wissen wir nicht. Woher sollten wir das wissen?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Lamada):
Die Beteiligten erklären übereinstimmend,
Genau hier hättest Du ansetzen müssen, denn Dir war der Inhalt des Ehevertrages bekannt. Da Du da nicht nachgehakt hast, vermute ich mal, dass die Anwältin von der Richtigkeit der übereinstimmenden Erklärung ausgegangen ist.

Zitat (von Lamada):
Also im Prinzip Fehler meiner Anwältin?
Im Prinzip wohl eher Dein Fehler, denn die Anwältin kann nur die Informationen die sie von Dir bekommt, umsetzen.

Von einem Anwaltsfehler würde ich nur ausgehen, wenn Du sie darauf hingewiesen hast, dass übereinstimmend so nicht stimmt, sie gleichwohl nichts in der Richtung unternommen hat.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Und ob das dann ein Fehler war, das wissen wir auch nicht. Denn eine Scheidung ist ja immer ein Paket. Nachgeben an einem Punkt, am anderen stur sein, Verhandlungsmasse haben, und die Trennungszeit nicht über die Gebühr hinauszögern.

Nur, dass die Betroffene selbst, die Anwältin, der Richter (Versorgungsausgleich ist nämlich von Amts wegen zu berücksichtigen, unabhängig von den Anträgen der Betroffenen), die Rentenkasse in Berlin, also alle gefehlt haben, dass fällt mir schwer zu glauben.

Und, was immer da ist, es ist alles verjährt.

Und selbst wenn der Ehevertrag kippen würde, dann würde doch nicht das Scheidungsurteil kippen.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 30.03.2017 18:22

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#24
 Von 
Lamada
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

KANN GESCHLOSSEN WERDEN !!!

0x Hilfreiche Antwort

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