Ehevertrag und Baufinanzierung

7. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)
Ehevertrag und Baufinanzierung

Hallo liebe Mitforisten,

heute habe ich eine Frage in eigener Angelegenheit.

Welche Ratschläge sollten bei folgendem Sachverhalt berücksichtigt werden?

A und B wollen demnächst heiraten und planen grundsätzlich, die Ehe bis ans Lebensende aufrecht zu erhalten.
Nichts desto trotz kennen A und B die Scheidungsstatistiken, sind nicht realitätsfern und möchten gern alle Themen, die im Falle einer Scheidung relevant würden, bereits im Rahmen der Eheschließung regeln.
Dabei gilt der Grundsatz, dass A und B möglichst wenig im Zuge einer Scheidung "auszustreiten" haben möchten und beide gesichtswahrend und unabhängig aus der Sache rausgehen.

Es ist etwas mehrkwürdig, über einen Fall zu sprechen, der eigentlich gar nicht eintreten soll, das bringt ein Ehevertrag ja aber mit sich.

Ein paar weitere Fakten, die relevant sein könnten:
- B bringt ein minderjähriges Kind aus einer vorherigen Beziehung mit in die Ehe, für das sie (mal mehr und mal weniger) Kindesunterhalt vom leiblichen Vater erhält.
- Gemeinsame Kinder sind bis auf Weiteres nicht geplant und nicht wahrscheinlich, insgesamt aber nicht ausgeschloßen.
- A und B verdienen unabhänig voneinander Geld, können beide ihren Lebensunterhalt alleine bestreiten und werden auch im Zuge der Ehe ihr Einkommen unabhängig voneinander verwalten. Das soll nach einer eventuellen Scheidung so bleiben.
- Zur Deckung gemeinsamer Kosten des alltäglichen Bedarfs wird eine gemeinsame Haushaltskasse geführt.
- A verdient etwas mehr als B und trägt finanziell entsprechend etwas mehr zum alltäglichen Haushalt bei, das gilt auch für Ausgaben, die das Kind betreffen. Das ist im Rahmen der Ehe in Ordnung so, soll nach der Scheidung jedoch nicht fortgeführt werden. Ob das während der gesamten Ehe so bleibt, ist unklar, gilt aber unabhängig davon, wer letztlich mehr beiträgt = nach einer Scheidung soll jeder wieder für sich sorgen.
- Es ist die gemeinsame Finanzierung einer (dann selbstbewohnten) Immobilie geplant. A wird sowohl einen größeren Anteil an der Abzahlung übernehmen, als auch eine höhere Anzahlung als B leisten.

Es folgt das gewünschte Szenario nach einer Scheidung:
- Eventuelle Unterhaltsansprüche gemeinsamer Kinder (sag niemals nie) werden selbstverständlich (und gemäß geltenden Rechts) in voller Höhe bedient.
- A ist dem Stiefkind C gegenüber nicht unterhaltspflichtig (Ausnahme: Adoption, die jedoch bis auf Weiteres nicht geplant ist)
- A und B sind sich nach der Scheidung unabhängig vom Einkommen nicht gegenseitig unterhaltspflichtig. Davon ausgenommen ist ggf. Betreuungsunterhalt für den Fall, dass einer der Partner ein gemeinsames Kind betreut. Betreuungsunterhalt ist bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in gesetzlich vorgesehener Höhe zu zahlen. Darüber hinaus ist kein Betreuungsunterhalt vorgesehen.
- A und B verpflichten sich gegenseitig zur Zahlung von Trennungsunterhalt in gesetzlich festgelegter Höhe.
- Wesentliche Vermögenswerte von A und B werden zum Zeitpunkt der Eheschließung dokumentiert und Bestandteil des Ehevertrags.
- Eventuelle Zugewinne während der Ehe werden nicht ausgeglichen.
- Es besteht grundsätzlich Gütertrennung - d.h. jeder bringt eigene Besitztümer in die Ehe ein, schafft weitere eigene Besitztümer an und nimmt sie im Falle einer Scheidung auch wieder mit. Gemeinsam erwirtschaftete Ersparnisse oder sonstige gemeinsame Finanzmittel werden hälftig aufgeteilt. Gemeinsam angeschafte Sachwerte, insb. auch gemeinsam angeschafte bewegliche Güter werden wie folgt aufgeteilt: es gibt keine gemeinsamen Kinder: annähernd 50%. Es gibt gemeinsame Kinder: annähernd 70% zu 30% zugunsten desjenigen Partners, der Lebensmittelpunkt der gemeinsamen Kinder ist. Güter, die ausschließlich für gemeinsame Kinder oder aber für das Stiefkind angeschafft wurden, verbleiben beim Kind. Von dieser Regelung darf in beiderseitigem Einverständnis abgewichen werden. Die Immobilie wird getrennt betrachtet
- Der Versorgungsausgleich wird ausgeschloßen. Ausnahme: für Zeiten, in denen in beiderseitigem Einverständnis Arbeitsverhältnisse ruhen, da gemeinsame Kinder betreut werden, ist der Versorgungsausgleich vorzunehmen. Dies gilt ebenso für Zeiten, in denen in beiderseitigem Einverständis Arbeitsverhältnisse aus beliebigem Grunde ruhen (persönliche Auszeiten, schwere Erkrankung o.ä,), sowie für bis zu 3 Monate am Stück bei nicht selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.
Sollten entsprechende Zeiten anfallen, so sind diese zu dokumentieren.
Zur Vereinfachung können sich beide Partner anstelle einer Berechnung auf eine Einmalzahlung einigen.

- Immobilie: -- Unabhänig davon, welcher Partner welchen Anteil an der Abzahlung hatte, wird davon ausgegangen, dass jeder Partner das Haus zu 50% besitzt und im Falle einer noch offenen Restzahlung für 50% dieser aufkommt. Ausgenommen davon ist die jeweils geleistete Anzahlung, die getrennt betrachtet wird.
-- Die Differenz zwischen den geleisteten Anteilen der Anzahlung ist auszugleichen.
-- Verbleibt einer der beiden Partner in der Immobilie, gilt folgendes Procedere: Der Wert des Hauses ist unabhängig zu schätzen (Kostenteilung). Liegt der Wert über dem offenen Restbetrag, übernimmt der im Haus verbleibende Partner die Restzahlung (und die Haftung dafür) in voller Höhe und zahlt zusätzlich 50% der Differenz zwischen Wert und Restzahlung an den Partner aus.
Liegt der Wert unter dem offenen Restbetrag, übernimmt der im Haus verbleibende Partner die Restzahlung (und die Haftung dafür) in voller Höhe. Ein weiterer Ausgleich erfolgt nicht.
-- Ist eine Auszahlung nicht möglich, oder verbleibt keiner der Partner im Haus, ist das Haus zu veräußern. In diesem Falle wird der Erlös zur Ablösung der Kredites genutzt und der Restbetrag beiden Parteien zu jeweils 50% ausgezahlt. Eventuellen gemeinsamen Kindern und dem Stiefkind steht dabei ein Vorkaufsrecht zum geschätzten Marktpreis zu.
-- Möchte ein Partner zwar eine Auszahlung vornehmen, kann sie aber nachweislich (z.B. abgelehnter Kreditantrag) nicht in einer Summe leisten, so hat der andere Partner eine Ratenzahlung über maximal 10 Jahre oder, falls früher eintretend, bis zum Ende der ursprünglichen Kreditlaufzeit, zu akzeptieren. In diesem Falle ist ein Dahrlehensvertrag aufzusetzen. Der Gläubiger kann den Nachweis der Bonität fordern und muss die Ratenzahlung nur bei positiver Bonität akzeptieren. Der Immobilienkredit ist unabhängig davon in jedem Falle abzulösen.
-- Möchten beide Partner im Haus verbleiben und sind beide in der Lage, das finanziell zu leisten, so hat derjenige Partner, in dessen Haushalt gemeinsame Kinder und/oder Stiefkind verbleiben, das Vorrecht dazu. Leben Stiefkind und/oder gemeinsame Kinder in eigenen Haushalten, erhält B das Vorrecht.
-- Derjenige Partner, der nicht im Haus verbleibt, hat binnen 3 Monaten nach Trennung aus dem Haus auszuziehen.
-- Beide Partner haben sich in allen Situationen fair und kostenmindernd zu verhalten. Dies gilt insb. für das rechtzeitige Leisten von Unterschriften, Unterstützung in der Abwicklung notwendiger Formalitäten und ggf. rechtliche Aufrechterhaltung des gemeinsamen Besitzstatus gemäß den hier vereinbarten Bedingungen, falls erforderlich.

Und nun noch zu meinen Fragen:
- Fehlt etwas wichtiges (im Sinne von "habt ihr an dieses oder jenes gedacht?")?
- Sind bestimmte Klauseln von vornherein sittenwidrig oder ausgeschloßen?
- Sind bestimmte Inhalte "unklug" oder "ungeschickt" für einen der Partner (dass unter Umständen mal der eine und mal der andere im Vorteil ist, sei mal dahingestellt)?
- Gehört die Haus-Frage da überhaupt rein?
- Gehört dort irgendwas bezüglich Erbschaften rein? Im Falle einer Scheidung soll meine zukünftige Frau die Sicherheit haben, dass ich keine Pflichtteile oder sonst irgendwas geltend mache. Ist meines Erachtens nach ohnehin Rechtslage, aber für den Fall, dass sich das nochmal ändert?
- Es geht wie gesagt erstmal nur um Scheidung. Tod ist eine andere Sache. Muss das nochmal gesondert aufgenommen werden oder reicht es, die obenstehende Dinge eindeutig nur der Scheidung zuzuweisen.
- Edit: Bevor ich es vergesse - zum Thema Unterhalt: Dürfen wir, für den Fall, dass doch eine gewisse Härte eintritt (Sozialfall), den Selbstbehalt (glaube zur Zeit 1.280,- bereinigtes Netto +/-) moderat raufsetzen - oder wenn das so pauschal als "schwierig" eingeschätzt wird, das zumindest an die Schuldfrage koppeln ("wenn Ehe aufgrund Ehebruch, häuslicher Gewalt, unüberwindbarem Alkoholismus, Drogenmissbrauch" geschieden wird, gilt im Härtefall der Selbstbehalt XY)? Oder ist es wahrscheinlicher, dass wenn ein Gericht den Härtefall entscheidet, dann immer auch die gesetzlichem Berechnungsgrundlagen zur Anwednung kommen (ich bringe nächste Mal auch Glaskugel-Polierpaste mit :-P)?
- Edit 2: "Stieftochter" klingt immer so wie "Schwiegermutter" - die Unterscheidung zwischen Stief- und Nicht-Stief muss aber wohl dennoch sein, oder? De Facto ist sie so gut wie meine, De Jure nicht...

Ein Hinweis noch: Die Formulierungen sind nicht diejenigen, die dann in den Vertrag sollen - es geht im Beitrag erstmal darum, alles zu erfassen... Wird dann für den Vertrag nochmal vereinfacht und hübsch gemacht. Anschließend soll so oder so noch ein Rechtsanwalt drauf schauen.

Lieben Dank!



-- Editiert von Despi am 07.02.2022 06:17

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Vorab ich habe nur bis zur Hälfte gelesen, als sich mir folgende Frage aufdrängte:

Warum wollen sie überhaupt heiraten?

Zur Sache: Rechtsberatung im Einzelfall machen Anwälte, das ist ein Laienform.

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#2
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Despi,

Du solltest dich zunächst mal damt befassen, was überhaupt bereits gesetzlich (ohne Ehevertrag) geregelt ist.

Lasst euch dementsprechent von einem Fachanwalt für Familienrech beraten (ca. 200€).

Ich denke ein Notar wird auch so seine "Schwierigkeiten" haben, eure Vorschläge, in einen Vertrag umzusetzen.

Auf Kindesunterhalt sowie Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden.

Alle Werte am Hochzeitstag ,sollten dokumentiert werden.

Bei Heirat fällt ein evtl. Unterhaltsvorschuss für das in die Ehe mitgebrachte Kind weg.

edy

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#3
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Warum wollen sie überhaupt heiraten?


Ganz klassisch, um einer dauerhaften Verbindung einen rechtlichen und zeremoniellen Rahmen zu geben.

Welche Rolle spielt das?

Zitat (von kalledelhaie):
Rechtsberatung im Einzelfall machen Anwälte, das ist ein Laienform.


Danke, aber nach 17 Jahren Mitgliedschaft in diesem Forum, weiß ich das selbst....

Aber auch das scheint mir nicht wichtig, denn ich habe nicht nach einer Rechtsberatung gefragt.

Zitat (von kalledelhaie):
Zur Sache:


Gerne. Vermutlich soll Ihre rethorische Frage ihr Unverständnis darüber zum Ausdruck bringen, warum jemand mit Heiratsabsicht seine Scheidung so detailiert plant.
Nicht, dass es Sie etwas anginge, aber ich plaudere dazu gern mal etwas aus dem Nähkästchen, denn wenn Sie mir etwas beibringen wollen, bringe ich Ihnen auch gerne etwas bei: Ich habe seit frühester Kindheit immer wieder Scheidungen im sehr nahen und auch im mittleren Umfeld erlebt, die wirklich schmutzig verliefen, bei denen es deutlich unter die Gürtellinie ging, bei denen Kinder als Machtintstrument missbraucht wurden und bei denen es am Ende stets nur darum ging, dem jeweils anderen größtmöglichen Schaden zuzufügen.

Den Schritt selbst zu heiraten, habe ich mir, dieses Päckchen tragend, nicht sonderlich leicht gemacht.
Gleichwohl hat der Gesetzgeber durch die Möglichkeit, Ehe und nachehelichen Angelegenheiten einen vertraglich Rahmen zu geben, etwas Gutes geschaffen. Eine wie ich finde gute Möglichkeit, meine zukünftigen Frau, meine Stieftochter und mich im schlimmsten Falle vor dem unnötigen Verlust von massiven monetären Werten, Anstand und Menschlichkeit zu bewahren.

Ich stehe damit naturgemäß (EHE-Vertrag = Ehe = zwei Menschen) nicht so ganz alleine da...


Zitat (von edy):
Du solltest dich zunächst mal damt befassen, was überhaupt bereits gesetzlich (ohne Ehevertrag) geregelt ist

Danke für die "richtige" Antwort :-)
Wird bzw. wurde schon gemacht - viele der Punkte entsprechen tatsächlich auch der (aktuell gültigen) Gesetzeslage - nur in sechs Monaten haben wir die eh schon wieder vergessen, daher habe ich das erstmal mit aufgenommen :-)
Aber klar, was raus kann, kommt raus...

Anwalt ist wie gesagt eh geplant...


Zitat (von edy):
Auf Kindesunterhalt sowie Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden.


Ohnehin nicht geplant..

Zitat (von edy):
Alle Werte am Hochzeitstag ,sollten dokumentiert werden.


Ohnehin geplant :-)

Zitat (von edy):
Bei Heirat fällt ein evtl. Unterhaltsvorschuss für das in die Ehe mitgebrachte Kind weg.

Das ist allerdings in der Tat spannend...

Der leibliche Vater zahlt stets nach Lust und Laune (regelmäßiges Einkommen ist vorhanden, daran scheitert es nicht) bzw. je nachdem, wie sehr das Amt auf die Füße tritt. Ein paar Monate klappt es, manchmal muss das Amt zwischenzahlen und holt sich das Geld dann wieder..
Bedeutet das, dass das Amt im Falle einer Nichtzahlung dann nicht mehr einspringen würde?

Ich nehme an, dass die Höhe der Unterhaltszahlungen nicht durch die Ehe beeinflusst wird, sondern sich rein an der Leistungsfähigkeit des Vaters orientiert, richtig?







-- Editiert von Despi am 07.02.2022 08:13

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#4
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3536 Beiträge, 558x hilfreich)

Und ihre zukünftige Frau macht da mit?

Ich würde das Weite suchen...bzw. einen anderen Mann.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von Despi):
viele der Punkte entsprechen tatsächlich auch der (aktuell gültigen) Gesetzeslage - nur in sechs Monaten haben wir die eh schon wieder vergessen, daher habe ich das erstmal mit aufgenommen :-)


dennoch besteht die Gültigkeit.

edy

Signatur:

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#6
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Und ihre zukünftige Frau macht da mit?


Auch hier gern nochmal als kleine Hilfe: "In einem Ehevertrag regeln Eheleute".... nicht nur eine(r) von beiden.
Heißt sie "macht da nicht nur mit", sondern ist auch maßgeblich an der Ausgestaltung beteiligt.

Zitat (von Loni12):
Ich würde das Weite suchen...bzw. einen anderen Mann.


Welche Relevanz hat das für mich bzw. für den Sachverhalt?

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3536 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Welche Relevanz hat das für mich bzw. für den Sachverhalt?


Natürlich keine, war die Reaktion nach dem lesen des Posts.

Zitat (von Despi):
"In einem Ehevertrag regeln Eheleute".... nicht nur eine(r) von beiden.


Und häufig stellt sich bei einer Trennung heraus, dass oft nur ein Partner, meist der besser Verdienende auschlaggebend für Gestaltung des Ehevertrages war.
Zitat (von Despi):
Der Versorgungsausgleich wird ausgeschloßen. Ausnahme: für Zeiten, in denen in beiderseitigem Einverständnis Arbeitsverhältnisse ruhen,

Wird die zukünftige Frau arbeitslos, wird sie das ohne ihr Einverständnis. Wird sie krank und muss früher in Rente, selbige wird zwar hochgerechnet, ist aber niedriger als wenn sie arbeiten würden. Ich habe Zweifel ob man den Versorgungsausgleich überhaupt ausschließen darf.
Zitat (von Despi):
Gehört dort irgendwas bezüglich Erbschaften rein?

Sie wollen doch Gütertrennung?
Zitat (von Despi):
Es besteht grundsätzlich Gütertrennung -


Die zukünftige Frau sollte, da sie weniger verdient und ein Kind hat, so einen Ehevertrag von einem Scheidungsanwalt überprüfen lassen und Punkte welche sie schlechter stellen ändern.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Es ist etwas mehrkwürdig, über einen Fall zu sprechen, der eigentlich gar nicht eintreten soll

Im Gegenteil, das ist sogar sehr weitsichtig und löblich.



Zitat (von Despi):
= nach einer Scheidung soll jeder wieder für sich sorgen.

Das kann man so vereinbaren, wird in der Realität aber nicht unbedingt funktionieren.



Zitat (von Despi):
- Es ist die gemeinsame Finanzierung einer (dann selbstbewohnten) Immobilie geplant. A wird sowohl einen größeren Anteil an der Abzahlung übernehmen, als auch eine höhere Anzahlung als B leisten.

Das sollte sich dann auch in den Eigentumsanteilen im Grundbuch wiederfinden.



Zitat (von Despi):
- Der Versorgungsausgleich wird ausgeschloßen.

Ich habe Zweifel, das das gesetzlich zulässig ist.



Zitat (von Despi):
-- Möchte ein Partner zwar eine Auszahlung vornehmen, kann sie aber nachweislich (z.B. abgelehnter Kreditantrag) nicht in einer Summe leisten, so hat der andere Partner eine Ratenzahlung über maximal 10 Jahre oder, falls früher eintretend, bis zum Ende der ursprünglichen Kreditlaufzeit, zu akzeptieren. In diesem Falle ist ein Dahrlehensvertrag aufzusetzen. Der Gläubiger kann den Nachweis der Bonität fordern und muss die Ratenzahlung nur bei positiver Bonität akzeptieren. Der Immobilienkredit ist unabhängig davon in jedem Falle abzulösen.

So eine Regelung dürfte wegen der Widersprüchlichkeit nichtig / sinnlos sein.



Zitat (von Despi):
-- Möchten beide Partner im Haus verbleiben und sind beide in der Lage, das finanziell zu leisten, so hat derjenige Partner, in dessen Haushalt gemeinsame Kinder und/oder Stiefkind verbleiben, das Vorrecht dazu. Leben Stiefkind und/oder gemeinsame Kinder in eigenen Haushalten, erhält B das Vorrecht.

Da fehlt noch was passiert, wenn Stiefkind bei Mutter und gemeinsames Kind bei Vater bleibt.



Zitat (von Despi):
-- Derjenige Partner, der nicht im Haus verbleibt, hat binnen 3 Monaten nach Trennung aus dem Haus auszuziehen.

Das ausziehen wäre mir persönlich zu wenig.



Zitat (von Despi):
-- Beide Partner haben sich in allen Situationen fair und kostenmindernd zu verhalten. Dies gilt insb. für das rechtzeitige Leisten von Unterschriften, Unterstützung in der Abwicklung notwendiger Formalitäten und ggf. rechtliche Aufrechterhaltung des gemeinsamen Besitzstatus gemäß den hier vereinbarten Bedingungen, falls erforderlich.

Die Klausel kann man sich sparen.



Zitat (von Despi):
- Gehört dort irgendwas bezüglich Erbschaften rein?

Blos nicht.
So was gehört immer ins Testament.



Zitat (von Despi):
reicht es, die obenstehende Dinge eindeutig nur der Scheidung zuzuweisen.

Also ich würde auch noch die Trennung berücksichtigen wollen.



Zitat (von Despi):
- Edit 2: "Stieftochter" klingt immer so wie "Schwiegermutter" - die Unterscheidung zwischen Stief- und Nicht-Stief muss aber wohl dennoch sein, oder?

Ja, muss sein.



Zitat (von Despi):
Oder ist es wahrscheinlicher, dass wenn ein Gericht den Härtefall entscheidet, dann immer auch die gesetzlichem Berechnungsgrundlagen zur Anwednung kommen

Das würde ich so sehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Vielen Dank für die nun sachlicheren Antworten...

Zitat (von Loni12):
Und häufig stellt sich bei einer Trennung heraus, dass oft nur ein Partner, meist der besser Verdienende auschlaggebend für Gestaltung des Ehevertrages war.

Wie ich bereits schrieb, ist keineswegs sicher, dass das Verhältnis so bleibt. Wer am Ende im Falle einer Unterhaltsberechnung besser dastünde steht aktuell nicht fest. Es besteht eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass das mindestens ausgeglichen sein wird oder aber meine Frau unterhaltspflichtig werden könnte. Tut aber auch nichts zur Sache, denn der Punkt Unterhalt ist für uns unstrittig. Mein zukünftig Angetraute schläft außerdem auch nicht auf dem Baum und ich bin auch kein frauenverachtendes *********, wie mir gefühlt zwischen den Zeilen unterstellt wird.

Zitat (von Loni12):
Wird die zukünftige Frau arbeitslos, wird sie das ohne ihr Einverständnis. Wird sie krank und muss früher in Rente, selbige wird zwar hochgerechnet, ist aber niedriger als wenn sie arbeiten würden.

Von ersterem würde ich jetzt mal ausgehen ohne es zu wissen, von daher: sagen wir, das ist korrekt - gilt aber ebenso auch für mich ;-)
In der Pandemie stand ich deutlich dichter an der Arbeitslosigkeit als meine Partnerin...
Mir ist unverständlich warauf das hinausführen soll. Die Vertragsbestandteile gelten für beide gleichberechtigten Partner gleichermaßen.


Zitat (von Loni12):
Sie wollen doch Gütertrennung?

Korrekt. Das soll auch für Erbansprüche im Falle einer Scheidung gelten. Ihre Tochter soll erben, nicht ich. Meines Wissens nach ist das die aktuelle Rechtslage, dennoch die Frage: sollten wir das festhalten oder ist das nicht nötig?
Insbesondere beim Haus gibt es außerdem noch Fallstricke und auch Kosten, wenn man das Thema ungeregelt lässt.
Den Passus werden wir aber komplett vom Anwalt aufsetzen lassen. Beim Haus geht es in erster Linie darum, dass sie die Wohngarantie hat und eine Teilversteigerung unter allen Umständen verhindert werden soll.

Zitat (von Loni12):
Die zukünftige Frau sollte, da sie weniger verdient und ein Kind hat, so einen Ehevertrag von einem Scheidungsanwalt überprüfen lassen und Punkte welche sie schlechter stellen ändern.

Wie ich nun zum dritten Mal schreibe: der Vertrag wird ohnehin mit einem Anwalt aufgesetzt.
So oder so ist das Ding außerem auch notarpflichtig - damit spätestens der nochmal auf eventuelle Benachteiligungen hinweisen kann.

Es geht uns außerdem nicht darum, dass irgendjemand benach- oder bevorteiligt wird, sondern dass Scheidungsvereinbarungen in Zeiten festgelegt sind, in denen unsere Beziehung und Liebe intakt sind und wir die Garantie haben, dass die Scheidung so abläuft, wie wir uns das in "guten Zeiten" vorstellen.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Ich spare mir das Zitieren bei Harry mal - hilft mir alles sehr weiter, vielen Dank!

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Despi):
dennoch die Frage: sollten wir das festhalten oder ist das nicht nötig?

Wie schon gesagt, das gehört ins Testament und ja, das sollte man dort entsprechend festhalten.



Zitat (von Despi):
und wir die Garantie haben, dass die Scheidung so abläuft, wie wir uns das in "guten Zeiten" vorstellen.

Diese Garantie wird es nicht geben. Der Vertrag hilft aber es nicht als allzu sehr eskalieren zu lassen.



Zitat (von Despi):
eine Teilversteigerung unter allen Umständen verhindert werden soll.

So weit mir bekannt ist, ist die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung nicht abdingbar.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Diese Garantie wird es nicht geben.

Zitat (von Harry van Sell):
So weit mir bekannt ist, ist die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung nicht abdingbar.


Beides ist mir soweit bekannt, insbesondere auch, dass abweichende Realitäten eine Anfechtung des Vertrages nach sich ziehen können, aber wie Sie schon richtig schreiben:

Zitat (von Harry van Sell):
Der Vertrag hilft aber es nicht als allzu sehr eskalieren zu lassen.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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