Eigene Wohnung - Unterhalt?

6. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
nic_erik
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigene Wohnung - Unterhalt?

Hallo,

bin total verunsichert, hier meine Frage:
Ich bin 25 Jahre und mache Seit Sept. 2003 eine Ausbildung. Davor habe ich studiert, aber mein Studium nicht beendet. Ich beziehe bald eine eigene Wohnung und frage mich nun, ob ich Anspruch auf Unterstützung durch meine Eltern habe. Meine Eltern sind geschieden und haben jeweils wieder neu geheiratet. Gilt nun meine Ausbildung als Erstausbildung (da ich ja durch den Studienabbruch bisher keine abgeschlossene Ausbildung habe) oder als Zweitausbildung? Und ist es richtig, dass ich bei einer Zweitausbildung grundsätzlich keinen Auspruch auf Unterhalt habe?

Ich bin für jeden Beitrag sehr dankbar

Gruß

Nicole

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
T.Tesch
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Nicole,

also du hast solange du in der Ausbildung steckst ( dabei ist es sekundär wieviele Ausbildungen du gemacht hast ) generell unterhaltsrecht gegenüber deinen Eltern, bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, genauso wie das Recht auf Kindergeld. D.h. verdienst du mehr als den Sozialfreibetrag erlischt das Recht auf Kindergeld und das Recht auf Unterhalt durch deine Eltern. Im übrigen liegst du falsch, das du sagst das dein Studium die erste Ausbildung war, sondern dies ist vorm Gesetzgeber schon das Abitur ! Jeder Studiengang gilt dann als eigene Ausbildung und nicht die Gesamtheit deiner Studienzeit...

Wenn du einen guten Kontakt zu deinen Elis hast, wäre es vielleicht von Vorteil, wenn Sie Dir keinen Unterhalt "als Unterhalt zahlen", sondern Miete und Kühlschrank bezahlen - dies können Sie dann als "außerordentliche" Aufwendungen gegenüber dem Fiskus steuerlich geltend machen.

Grüsse
T.Tesch

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#2
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo,
@ Tesch,
wie kommst du darauf, dass es sekundär ist, wieviele Ausbildungen sie macht ?? Das ist primär! Sie hat nämlich recht. Und unterhaltsrechtlich wird auch nicht das Abitur als Erstausbildung gesehen, sondern in der Tat ihr Studium. Dieses hat sie abgebrochen und somit auch keinen Anspruch mehr auf KU !
Es sei denn, es gab gewichtige Gründe für den Abbruch des Studiums.
Anspruch auf das Kindergeld hast du, sofern du berechtigt bist und nicht über 7188 EU verdienst und die Eltern keinen Unterhalt zahlen.
Gruß
Anna

0x Hilfreiche Antwort

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