Einbenennung Familienname 14 Jahre

13. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
Pummel07
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Einbenennung Familienname 14 Jahre

Guten Abend,
Ich bin 14 Jahre alt. Lebe bei meiner Mama die das alleinige Sorgerecht für mich hat. Meine Eltern haben sich geschieden als ich 3 Jahre alt war. Mein Erzeuger ist ins Ausland geflüchtet , weil er per Haftbefehl von der Polizei gesucht wird, am Abend meiner Einschulung.
Seit 7 Jahren hat meine Mama einen neuen Freund. Das ist für mich mein Papa.
Die beiden heiraten endlich in 2 Monaten.
Mein Papa möchte mich Adoptieren, aber dafür müssen die beiden erst 1 Jahr verheiratet sein.

Ich habe im Internet gelesen, dass man einen Antrag auf Einbenennung beim Familiengericht stellen kann.

Zur Frage:
Muss ich den Antrag selber stellen?
Kann ich den Antrag schon vor der Hochzeit stellen?
Wo bekomme ich einen Antrag her? Ich wohne in Duisburg.

Danke

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Du hast im Moment den Namen deines Vaters, oder? Und deine Mutter?

Du kannst dich zu allen deinen Fragen (kostenlos) beim Jugendamt der Stadt Duisburg beraten lassen. Einfach googlen, anrufen umd fragen, ob dur vorbeikommen kannst.

Vereinfacht gesagt würde ich sber befürchten, dass das alles nicht so schnell und einfach laufen wird, wie du dir das vorstellst. Grundsätzlich muss dein Vater bei allem zustimmen. Die Zustimmung kann theoretisch durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Sber auch wenn das alles klappt: Ganz so schnell wird das vermutlich nicht abgeschlossen sein.

Aber ist das alles jetzt wirklich so eilig? Ich kann verstehen, dass es dir wichtig ist. Aber nach all der Zeit macht "ein bischen" mehr Zeit vielleicht auch keinen so großen Unterschied mehr.

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#2
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von Pummel07):
Die beiden heiraten endlich in 2 Monaten.


ein evtl. gezahlter Unterhaltsvorschuss, fällt dann weg.


edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Pummel07
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
Ich habe den Namen meines Erzeugers. Meine Eltern waren bei meiner Geburt verheiratet.

Ich bin froh , wenn ich den Namen los bin. Das ist zuviel um das alles hier aufzuschreiben.
Vielleicht mal ein Beispiel. Ich kann mich mit meinem richtigen Namen bei Insta oder Facebook nicht anmelden, weil mir dann fremde Leute schreiben die meinen Erzeuger suchen. Der hat so eine krasse kriminelle Vergangenheit, ich möchte mit dem nichts zu tun haben.

Das Jugendamt ist dafür nicht zuständig, so wurde es meiner Mama am Telefon gesagt. Und vom Standesamt haben wir erst erfahren, dass es die Möglichkeit gibt mit dem Namenswechsel.

Unterhalt hat mein Erzeuer nie gezahlt, ist aber auch nicht schlimm, mein Papa verdient gut. Darum geht es hier keinem.

Vielleicht kann mir mal jemand meine Fragen vom Anfang beantworten,
Danke und einen schönen Tag

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Zitat (von Pummel07):
Muss ich den Antrag selber stellen?


Nein, den muss Deine Mutter für Dich stellen und Du musst dem Antrag zustimmen. Allerdings muss auch Dein leiblicher Vater dem Antrag zustimmen. Dessen Zustimmung müsste in diesem Fall wohl durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden.

Zitat (von Pummel07):
Kann ich den Antrag schon vor der Hochzeit stellen?


Nein

Zitat (von Pummel07):
Wo bekomme ich einen Antrag her?


Den Antrag stellt man beim Standesamt.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Pummel07
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.

ein Gericht muss zustimmen, ich weiß gar nicht wo er lebt.

Ich hab im Internet gelesen, dass man den Antrag bei Vollendung des 14. Lebensjahr selber stellen muss. Stimmt das nicht?


Es würde also nicht reichen, wenn ich ein Formular für Einbenennung ausdrucke und es mit meiner Begründung zum Familiengericht schicke?

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#6
 Von 
smogman
Status:
Student
(2793 Beiträge, 919x hilfreich)

Du befindest dich hier im Familienrecht, da gibt es in der Regel keine Formulare oder behördlichen Anträge, wie bei der Hundesteuer oder dem Personalausweis.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen.

Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes.

Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Zitat (von Pummel07):
Ich hab im Internet gelesen, dass man den Antrag bei Vollendung des 14. Lebensjahr selber stellen muss. Stimmt das nicht?


Sorry, meine Antwort war falsch. Ab einem Alter von 14 Jahren kann man die Erklärung mit Zustimmung der Eltern selbst abgeben (§ 1618 BGB i.V.m. § 1617c BGB)

Zitat (von Pummel07):
Es würde also nicht reichen, wenn ich ein Formular für Einbenennung ausdrucke und es mit meiner Begründung zum Familiengericht schicke?


Nein, da die Erklärung öffentlich beglaubigt werden muss. Dass kann man mit Hilfe eines Notars machen oder indem man persönlich beim Standesamt erscheint.

Zitat (von smogman):
Du befindest dich hier im Familienrecht, da gibt es in der Regel keine Formulare oder behördlichen Anträge,


Manche Standesämter haben dafür durchaus Formulare. Dennoch kann man das Formular nicht einfach ausfüllen und an das Standesamt schicken. Es ist ein persönliches Erscheinen des Kindes zusammen mit seinem Elternteil im Standesamt erforderlich.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Zitat:
ein evtl. gezahlter Unterhaltsvorschuss, fällt dann weg.


Stimmt doch gar nicht.

Signatur:

3113

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
smogman
Status:
Student
(2793 Beiträge, 919x hilfreich)

Auch wenn es ursprünglich nicht gefragt war, stimmt die Auskunft sehr wohl, vgl. § 1 Abs.1 Nr. 2 UhVorschG.

0x Hilfreiche Antwort

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