Einigung

31. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
camel2209
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Einigung

Hallo,

mein Vater steht mit gut 14.000€ in Unterhaltsrückstand. Ende September hatte er Besuch von der Gerichtsvollzieherin, woraufhin er sich zu unser aller Überraschung zu einer gütlichen Einigung von 200€ monatlich ausgesprochen hat.

Da ich ihm aber nicht traue, würde ich gerne etwas schriftliches von ihm haben, dass er sich "verpflichtet" mind. die 200€ zu zahlen.

Kann ich einen einfachen 3 Zeiler verfassen, ihm den in zweifacher Ausfertigung zu senden und er sendet mir einen Unterschrieben zurück? Ist so etwas zulässig und auch bindend wirksam?

Danke

Lg

Flo

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo camel2209 ,

Wie alt bist du?

Es scheint doch schon ein Titel/Jugendamtsurkunde zu bestehen.

Daraus kannst du/ihr doch vollstrecken.

Eine zusätzliche Unterschrift, bringt dir doch nichts.

lg
edy

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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

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#2
 Von 
camel2209
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin 20 Jahre.
Mittels des Unterhalttitels wurde ja Ende September vollstreckt.
Da er jedoch eine gütliche Einigung der Vermögensauskunft vorgezogen hat kam es dann zu dieser.

Er hat zwar gesagt er zahlt jetzt...doch bis wann das weiß keiner. Ich hätte halt nur gerne was, dass er sich verpflichtet bis zum Ende der Schulden zu zahlen.

Klar sollte er die Zahlungen stoppen, könnte ich erneut vollstrecken. Nur da er noch eine Tochter hat bei welcher nächstes Jahr der Unterhaltsvorschuss wegfällt und auch wieder an ihn ran treten wird, gehe ich stark davon aus, dass er bis nächstes Jahr wieder alles an Vermögen bei Seite geschafft hat (das macht er ;-) ) und die Zahlungen dann einstellt...

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Tja, was stellst Du Dir vor? Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist getroffen, ein Titel ist da. Mehr Absicherung gibt es nun mal nicht.

wirdwerden

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