Einkommensnachweise an Jugendamt trotz Unterhaltstitel!

12. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
GuardianMH
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 15x hilfreich)
Einkommensnachweise an Jugendamt trotz Unterhaltstitel!

Hallo,

Ich habe heute ein Schreiben vom Jugendamt bekommen. Ich soll doch bitte mein Einkommen der letzten 12 Monate nachweisen, meine Miete nachweisen und ein Vordruck für meinen Arbeitgeber ist auch noch dabei.

Dazu habe ich 14 Tage Zeit und man würde mir dann nach Prüfung mitteilen wie viel Unterhalt ich zu zahlen habe.

Jetzt verwundern mich ein paar Dinge.

1. Es gibt bereits einen Unterhaltstitel den die Kindesmutter vor 6 Jahren gefordert hat. Dieser ist statisch und begrenzt bis zum 18. Lebensjahr. Mein Sohn ist aktuell 14 Jahre alt, die Kindesmutter bestand damals darauf das Summe x eingetragen wird. Diesem bin ich nachgekommen.

2. Wieso schreibt mir das Jugendamt? Die gesetzliche Vertreterin ist die Mutter, sie hat mich allerdings nicht angeschrieben und da ich immer pünktlich und wie vereinbart bezahlt habe wundert es mich noch viel mehr wieso sie jetzt zum Jugendamt geht bzw. wieso die überhaupt tätig werden, nur weil die Kindesmutter scheinbar zu "faul" ist springen die sofort. Dachte immer wenn es so eine Konstellation gibt muss man sich entweder selber melden, zum Anwalt gehen oder eine Abänderungsklage einreichen.

Welches ist die Rechtsgrundlage welche mich verpflichtet gegenüber Dritten irgendwelche Auskünfte zu erteilen wenn es einen vollstreckbaren Titel gibt der noch 4 Jahre gültig ist? Das Jugendamt ist doch keine rechtliche Vertretung meines Sohnes ohne Vormundschaft oder?

Was soll der Satz mit der Prüfung und mir wird das Ergebnis was ich absofort zu zahlen habe mitgeteilt? Es gibt doch schon einen Titel, darüber können die sich doch nicht einfach hinwegsetzen.


Komme mir vor als hätte ich nie einen Cent bezahlt wenn ich das Schreiben lese.





-- Editier von GuardianMH am 12.11.2015 18:21

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6 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38363 Beiträge, 13981x hilfreich)

Das Jugendamt ist der rechtliche Vertreter des Kindes, quasi sein Anwalt. Das nennt sich Beistandsschaft. Findest Du alles im SGB VIII. Außerdem ist der Unterhalt nicht auf alle Ewigkeiten festgezurrt. Er ist abhängig vom Alter des Kindes und vom Verdienst des Unterhaltszahlers. Es besteht ein Anspruch darauf, das alle zwei Jahre überprüfen zu lassen.

wirdwerden

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#2
 Von 
GuardianMH
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 15x hilfreich)

Was heißt ist nicht fest gezurrt, wenn ich einen Titel unterschreibe für eine Laufzeit von 10 Jahren und der Inhalt dem Wunsch der Kindesmutter entspricht nenne ich das eigentlich schon so. Wusste nicht das es so einfach ist, jahrelang von einer höheren Zahlung profitieren und wenn sich die Düsseldorfer Tabelle ändert und man paar Euro mehr bekommen kann kann man mal eben seine Meinung ändern.

Mit 14 erreicht er ja keine andere Stufe, mein Einlommen hat sich ebenfalls nicht verändert.

Trotzdem verstehe ich es nicht, der Titel verliert ja nicht mal eben seine Gültigkeit. Und der Titel ist in dem ganzen Schreiben nicht einmal erwähnt. Der Titel wurde übrigens beim Jugendamt aufgesetzt.

In die Beistandsschaft muss ich mich mal einlesen. Es ist wie gesagt das erste mal das ich überhaupt etwas vom Jugendamt höre und von Beistand steht in dem Schreiben nichts, muss man mir nicht mal das mitteilen, damit man wenigstens seine Forderungen gegen mich begründen kann?



-- Editiert von GuardianMH am 12.11.2015 18:45

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#3
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend!

In die Beistandschaft muss man sich nicht einlesen, das ist so. Wenn das Betreuungselternteil beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragt, ist das JA gesetzlicher Vertreter des Kindes in Sachen Unterhalt. Nach § 1605 BGB kann vom Unterhaltspflichtigen alle 2 Jahre Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gefordert werden.

Nur weil ein mal ein statischer Titel erstellt wurde, ist dieser nicht automatisch unendlich gültig. Er kann, theoretisch, mit jedem Auskunftsbegehren abgeändert werden, wenn sich denn eine andere Unterhaltsrente ergibt.

Wenn Du allerdings den Mindestunterhalt oder mehr leistest, würde ich lediglich Auskunft über das Einkommen (die letzten 12 Monate + Steuerbescheid aus dem Zeitraum)erteilen. Miete geht das JA in dem Fall nichts an. Auch der Arbeitgeber muss nichts ausfüllen.

Und denke bitte daran, neben Deinem Einkommen auch die posten der Einkommensbereinigung dem JA aufzuzeigen. Diese findest Du an Punkt 10 der Leitlinien des zuständigen OLG.

LG Nero

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
GuardianMH
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 15x hilfreich)

Danke für die Antwort. Einlesen meinte ich eher im Bezug darauf ob man es mir mitteilen muss, ich weiß doch gar nicht ob Tatsächlich eine Beistandschaft besteht. Wie gesagt es ist das erste Schreiben von dem Jugendamt und von Beistand steht in dem Schreiben nichts. Ich kenne es von Behörden nur so das sie einen eine Rechtsgrundlage mitteilen wenn sie etwas wollen und die Grundlage wäre dann doch die Beistandschaft oder nicht? Sonst könnte ja jeder von mir anfangen etwas zu fordern.

Hintergrund ist der, die Kindesmutter hat vor einiger Zeit mal gegenüber dem Jobcenter behauptet ich würde gar nichts zahlen und ich hatte ein riesen Theater mit denen und durfte alles haarklein nachweisen. Auch da habe ich mich schon gefragt warum ich eigentlich etwas nachweisen sollte, ich habe mir schließlich nichts zu Schulden kommen lassen. Und ich möchte jetzt eben einfach sicher gehen warum die mich anschreiben und ob sie dort die Wahrheit gesagt hat.

Wenn sich das Jugendamt um so etwas kümmert wenn Väter nicht zahlen, ok. Aber wenn man jahrelang zahlt, sein Einkommen welches sich nie verändert hat schon x mal nachgewiesen hat ( gegenüber Kindesmutter, Anwälten, anderen Jugendämtern, Jobcenter ) dann muss doch auch mal gut sein. Ich habe zuletzt Ende letzten Jahres mein Einkommen nachgewiesen.

Und für mich gilt ein Wort, wenn mir jemand sagt, wir einigen uns auf eine Summe und die läuft bis zum 18. Lebensjahr und gut dann ist es für mich eigentlich bindend, besonders wenn man es auch noch schriftlich fixiert, sonst hätte ich nicht jahrelang mehr bezahlt als ich gemusst hätte und hätte mich nicht eingeschränkt wo es nur geht.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Und ich möchte jetzt eben einfach sicher gehen warum die mich anschreiben und ob sie dort die Wahrheit gesagt hat.
Ihnen kann es total egal sein, ob sie dort die Wahrheit gesagt hat. Die Mutter muss dort überhaupt nichts gesagt, sondern nur den entsprechenden Antrag gestellt haben. Bei einem Vierzehnjährigen wüsste ich auch nicht, was die Mutter sich von einer Lüge über was auch immer hätte versprechen sollen. Das Jugendamt übernimmt nun genau die Aufgaben, welche die Mutter auch selber übernehmen könnte (wenn sie denn wollte) oder ebenso an einen Anwalt abgeben könnte (welcher am Ende möglicherweise von Ihnen bezahlt werden würde). Wenn also hier jemand lügen würde, dann wäre es das Jugendamt, dass fälschlicherweise eine Beistandschaft vortäsucht, obwohl es den Antrag von der Mutter nicht gibt. Ich glaube nicht, dass das Jugendamt das tun würde.
Wenn Sie es genau wissen wollen, dann fragen Sie eben wahlweise beim Jugendamt oder bei der Mutter selber nach. Nur können Sie sich das meiner Meinung nach auch sparen, würden sowieso das Vorliegen eines Antrags bestätigt bekommen und sind danach auch nicht viel schlauer als jetzt. Stattdessen würde ich mich auf die eigentliche Frage konzentrieren, nämlich ob das Kind jetzt einen höheren Anspruch hat. Davon würde ich ausgehen, denn das Kind ist jetzt deutlich älter und die Beträge sind insgesamt gestiegen, möglicherweise auch Ihr Einkommen. Würden Sie dem Kind diesen Anspruch jetzt vorenthalten wollen?

Zitat:
Wenn sich das Jugendamt um so etwas kümmert wenn Väter nicht zahlen, ok. Aber wenn man jahrelang zahlt, sein Einkommen welches sich nie verändert hat schon x mal nachgewiesen hat ( gegenüber Kindesmutter, Anwälten, anderen Jugendämtern, Jobcenter ) dann muss doch auch mal gut sein.
Nein, dann ist es noch immer ok. Denn die von Ihnen (und von mir nicht) für sinnvoll gehaltene Beschränkung findet sich nicht im Gesetz. Dort heißt es in § 1712 BGB nur:

Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
1. die Feststellung der Vaterschaft,
2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.


Zitat:
Und für mich gilt ein Wort, wenn mir jemand sagt, wir einigen uns auf eine Summe und die läuft bis zum 18. Lebensjahr und gut dann ist es für mich eigentlich bindend
Aber eben nur "eigentlich". Ganz uneigentlich schreibt das Gesetz uns in § 1614 BGB vor:

Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.

Möglicherweise wäre es unzulässig, ins so kurzen Abständen erneut eine Einkommensauskunft zu verlangen. Möglicherweise aber auch nicht. Und möglicherweise war Ihre letzte Auskunft nicht vollständig. Darüber würde ich mich nicht streiten und einen Gerichtsprozess provozieren wollen. Für Sie gilt in Unterhaltssachen Anwaltszwang, das Kind wird kostenlos vom Jugendamt vertreten.

Verraten Sie doch lieber mal Ihr Nettoeinkommenund den derzeitigen Zahlbetrag. Dann kann Ihnen jemand hier sagen, was da ungefähr auf Sie zukommen wird. Ansonsten würde ich mich an die Empfehlung von nero halten.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
CarlNDS
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 52x hilfreich)

Wie wäre es dem Jugendamt mitzuteilen, dass es bereits einen titulierten Titel gibt und mit entsprechenden Kontoauszügen die tatsächliche Bedienung nachzuweisen?
Möglicherweise haben die keine Kenntnis davon und glauben, analog zum Jobcenter, sie würden nicht zahlen?!
Ansonsten müssen sie dem Anliegen des Jugendamtes nachkommen.

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