Einsicht in Unterhaltsberechnung

29. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
Stefan_1983
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 8x hilfreich)
Einsicht in Unterhaltsberechnung

Hallo zusammen.

Nach 2 Jahren sollte der Unterhalt neu berechnet werden. Habe alle Unterlagen eingereicht und den neuen Bescheid erhalten.

Mich wundert, dass das Jugendamt mir keinerlei Berechnung zukommen lässt wie genau sich die Höhe nun zusammensetzt bzw. welche Abzüge in welcher Höhe berücksichtigt wurden.

Kann ich Einsicht in diese Zusammensetzung verlangen?

Danke.
Gruß.
Stefan

-- Editiert von Stefan_1983 am 29.05.2022 08:59

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)

Die steht eine vollständig nachvollziehbare Berechnung zu.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38384 Beiträge, 13987x hilfreich)

Wo steht das?

wirdwerden

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#3
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wo steht das?


Muss ich jetzt meine Anwältin fragen, die genau das vom Anwalt meines volljährigen Kindes mehrfach gefordert und nicht erhalten hat.

Aber vielleicht hilft jetzt auch Google.

-- Editiert von Toxic_GER am 29.05.2022 09:57

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38384 Beiträge, 13987x hilfreich)

Also mal anders rum. Warum sollte ein Anwalt seine Berechnungsgrundlagen der Gegenseite darlegen? Es wäre vielleicht günstig und geschickt, das zu tun. Aber müssen muss er nicht. Und wenn die Berechnung des JA im Rahmen einer Beistandschaft erfolgte, dann ist das JA Anwalt des Kindes.

wirdwerden

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#5
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)

Wenn eine Berechnung nicht schlüssig und nachvollziehbar ist und man selbst auf ein anderes Ergebnis kommt, muss man die Berechnung nicht akzeptieren, sofern man sie nicht prüfen kann. Oder zahlst du eime Handwerker-Rechnung wo nur eine Gesamtsumme draufsteht, ohne zu wissen wie sich die Kosten zusammensetzen?

Wenn er eine Berechnung nicht nachvollziehen kann, kann er dies bei der Beschwerdestelle einreichen und darf sich dagegen wehren.

Ob das also so vorteilhaft ist für den "Anwalt" des Kindes, ist fragwürdig.

Er kann auch selbst einen Anwalt zur Gegenrechnung beauftragen. So lange keine schlüssige Berechnung vorliegt, wird er nicht zahlen. Schon gar nicht beurkunden.

Ich hatte diesen Kampf selbst zwei Jahre. Erst Jugendamt dann Anwalt des Kindes. Mit dem Ergebnis, dass letztenendes kein Unterhalt gezahlt wurde, weil die Berechnung falsch (Jugendamt, wie IMMER) und nicht schlüssig bzw. nachvollziehbar war (Anwalt).

Ich empfehle TE dringend, der Berechnung zu widersprechen, da die Berechnungsschritte fehlen und einen Anwakt einzuschalten. Jugendämter machen das gerne, müssen aber eine tabellarische Berechnung vorlegen, wenn dies vom Schuldner gefordert wird. Ob du es glaubst oder nicht.

-- Editiert von Toxic_GER am 29.05.2022 11:13

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#6
 Von 
lyra82
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von Stefan_1983):
Kann ich Einsicht in diese Zusammensetzung verlangen?

Also ich habe das schon mehrmals gemacht, da die Berechnung immer falsch war.
Das JA hat mir dann eine Berechnung zugesandt.
Ich habe die fehlerhaften Punkte mitgeteilt und es wurde entsprechend korrigiert.

Signatur:

--- (nur meine Laienmeinung) ---

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#7
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von Stefan_1983):
Habe alle Unterlagen eingereicht und den neuen Bescheid erhalten.
Sowas nennt sich Inverzugsetzung und nicht Bescheid.

Frage telefonisch nach einer detaillierten Berechnung. Wird dem nicht nachgekommen, überprüfe das Ergebnis der Berechnung selbst oder gehe mit all den Unterlagen zur Überprüfung zu einem Fachanwalt für Familienrecht.

Dann zahlst und titulierst du - soweit verlangt - den so korrekt ermittelten Betrag. Meistens liegt der etwas unter der Forderung des Jugendamtes.

Auf gar keinen Fall solltest du gemeingefährlichen "Nichtzahlungsratschlägen" nachkommen. Dann hast du nämlich ratzfatz ein Unterhaltsverfahren incl. hoher Zusatzkosten am Hals.

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#8
 Von 
Stefan_1983
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 8x hilfreich)

Erstmal danke für die vielen Antworten.

Natürlich will ich nicht direkt mit dem Anwalt drohen, empfinde es aber m.M.n. als selbstverständlich, dass mir die Berechnungsgrundlagen mitgeteilt werden.

Da könnte ja auch eine in der Pause gewürfelte Zahl angenommen werden.

Ich werde erstmal anrufen und danach fragen.

Wie ist das eigentlich mit privaten Konsumentenkrediten? Dürfen die als Ausgaben abgezogen werden?

Danke und Gruß.

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#9
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von Stefan_1983):
Wie ist das eigentlich mit privaten Konsumentenkrediten? Dürfen die als Ausgaben abgezogen werden?


In der Regel nicht. Kommt ggf. auf den Kredit an und wann er aufgenommen wurde. Bereinigt um berufliche Aufwendungen und Altersvorsorge macht auch häufig einiges aus.

Das Jugendamt wird aber in der Regel nicht unter den Mindestunterhalt gegen, selbst wenn es laut Berechnung weniger zu zahlen wäre.

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#10
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Handelt es sich um eine Beistandschaft oder nur um eine Beratung nach § 18 SGB VIII?

Das ist ein erheblicher Unterschied mit unterschiedlichen Rechtsfolgen.

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