Einstellung der Unterhaltszahlung aufgrund Einkommen unter Selbstbehalt

19. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Xardas_Yberion
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Einstellung der Unterhaltszahlung aufgrund Einkommen unter Selbstbehalt

Hallo,

ich bin Student und bekomme als Einkommen lediglich BaföG in Höhe von 865 €. Somit liegt mein Einkommen unter dem Selbstbehalt von 880€.

Ich habe einen Sohn aus geschiedener Ehe (geb. am 08.06.2012) für den ich bis jetzt immer Unterhalt gezahlt habe.

Obwohl mein Einkommen während meines Studiums immer unter dem Selbstbehalt lag, habe ich immer den Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle bezahlt.

Jetzt bin ich am 15.08.2017 wieder Vater geworden und kann den Unterhalt nicht mehr stemmen. Meine Ex-Frau ist wieder verheiratet und hat somit keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Am 12.11.2017 habe ich das Jugendamt informiert mit folgendem Brief:
__________________________________________________________________________________________
Sehr geehrte Frau xxx,

leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich nicht mehr imstande bin den Unterhalt für meinen Sohn xxx, geb. am 08.06.2012 in xxx zu bezahlen.
Am 15.08.2017 wurde meine Tochter xxx in xxx geboren.
Meine derzeitigen Einkünfte beschränken sich auf 865 € BAföG.
__________________________________________________________________________________________

Im Dezember 2017 habe ich dann die Zahlung des Kindesunterhaltes für mein erstes Kind eingestellt.

Das Jugendamt will jetzt den aufgelaufenen Unterhalt von mir fordern. Inzwischen sind laut Jugendamt folgende Beträge aufgelaufen:

Dezember 2017: 246 €
Januar 2018: 251 €
Februar 2018: 251 €
März 2018: 251 €

Das macht insgesamt also: 999 €

Meiner Meinung nach bin ich dazu nicht verpflichtet. Mein Einkommen lag in dieser Zeit unter dem Selbstbehalt und habe das auch dem Jugendamt mitgeteilt. Und jetzt (4 Monate später) kommen Sie und wollen Geld haben. Bis jetzt (09.03.2018) kam seit meinem Brief keine Meldung vom Jugendamt. Jetzt drohen Sie gleich mit Zwangsvollstreckung usw. (bei mir ist eh nix zu holen)

Ich studiere nur noch ein Semester und danach bin ich wieder in der Lage Unterhalt zu zahlen. Ein Nebenjob kommt nicht in Frage, da ich sonst das Studium nicht schaffe.

In einem Telefonat mit dem Jugendamt meinte die Mitarbeiterin erst, dass ich zahlen müsse (erhöhte Erwerbsobliegenheit usw.). Nachdem ich mehrfach sagte, dass ich gesetzlich nicht dazu verpflichtet bin wenn mein Einkommen unter dem Selbstbehalt liegt, hat Sie auf einmal einen Deal mit der Kindesmutter angeboten - bei dem ich 50 € zahlen sollte. Aber auch das ist für mich nicht zu stemmen und ich bin meiner Meinung nach im Recht und muss nichts zahlen.

Nun meine Frage: Was soll ich machen? Muss ich zahlen oder bin ich im Recht? Wie soll ich reagieren?

Mit freundlichen Grüßen

Xardas_Yberion

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Xardas_Yberion):
Muss ich zahlen oder bin ich im Recht?


Um das zu beantworten müsste man von Dir viel mehr wissen. Aber der Hinweis auf die erhöhte Erwerbsobliegenheit ist schon richtig (grundsätzlich).

Und den Unterhalt für Kind 1 einzustellen, nur weil man ein weiteres hat und für dieses zahlen will, geht mal garnicht.

Berry

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Nein, im letzten Semesters eines Studiums ist der Hinweis auf die erhöhte Erwerbsobliegenheit eher überflüssig als richtig.
Grundsätzliches passt hier gerade nicht. :schock:

Sie sollten sich mit dem Schreiben des JA einen Rechtsberatungsschein beim Amtsgericht besorgen und einen Fachanwalt für Familienrecht mit Ihrem Anliegen aufsuchen.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

Nun ja, man fragt sich ja, wie alt der Fragesteller ist, wann er sein Studium angefangen hat, was so alles dahinter steht. Das wissen wir nicht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Aspirin1000
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 66x hilfreich)

Zitat (von Xardas_Yberion):


Ich studiere nur noch ein Semester und danach bin ich wieder in der Lage Unterhalt zu zahlen. Ein Nebenjob kommt nicht in Frage, da ich sonst das Studium nicht schaffe.

In einem Telefonat mit dem Jugendamt meinte die Mitarbeiterin erst, dass ich zahlen müsse (erhöhte Erwerbsobliegenheit usw.). Nachdem ich mehrfach sagte, dass ich gesetzlich nicht dazu verpflichtet bin wenn mein Einkommen unter dem Selbstbehalt liegt, hat Sie auf einmal einen Deal mit der Kindesmutter angeboten - bei dem ich 50 € zahlen sollte. Aber auch das ist für mich nicht zu stemmen und ich bin meiner Meinung nach im Recht und muss nichts zahlen.

Xardas_Yberion


Diese Konstellation hatten mein bester Freund auch soweit ich erkennen kann und er MUSSTE zahlen. Daher hat die Mitarbeiterin des JA nicht ganz unrecht. Auch bestand die Pflicht einen Nebenjob anzunehmen, trotz Studiums. Im Endeffekt wurden es sogar mehr als ein Nebenjob. Vlt. hilft das Urteil zum besseren Verständnis: BGH XII ZB 111/13 . Es besteht eine gesteigerte Erwerbspflicht. Diese gesteigerte Erwerbspflicht beim Kindesunterhalt führt dazu, dass der Unterhaltspflichtige nicht sein Leben selbst frei gestalten darf, solange nicht der Mindestunterhalt seiner Kinder gesichert ist.

Außerdem: Hat der Unterhaltspflichtige weitere Kinder, die er betreut, so befreit auch dies ihn nicht grundsätzlich von der gesteigerten Erwerbspflicht. Um dem Unterhaltspflichtigen eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, sind für die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen lebenden Kinder zumutbare Fremdbetreuungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen (OLG Schleswig NZFam 2015,364 ).

Ist die Frage verdient die Ex-Frau auch ich glaube überhalb 1500 Euro netto? Denn dann könnte die gesteigerte Erwerbspflicht aufgehoben werden und dadurch ersatzweise den ausgefallenen Barunterhalt geleistet werden (BGH FamRZ 2011,1041 ).

Wobei ich nicht weiß ob das bei Studium auch der Fall ist, hier ging es um einen Hauptberuf.

Weitere Frage leben Sie mit ihrem neuen Kind und ihrer Frau zusammen? Verdient diese auch? Denn dann könnte ihr Einkommen auch verrechnet werden. Z.b. Ist der /die Unterhaltspflichtige erneut verheiratet und hat er/sie in der neuen Ehe die Rolle des Hausmanns/Hausfrau übernommen, so ist gar kein Selbstbehalt zu berücksichtigen. Beispiel: die Mutter ist ihren Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtig. Sie heiratet erneut und bekommt ein weiteres Kind. Deshalb geht sie nur noch einen 325,- Euro-Job nach und betreut im Übrigen ihr neues Kind. Ihr steht kein Selbstbehalt zu, das heißt sie muss die 325,- Euro für den Unterhalt ihrer ersten Kinder einsetzen.

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#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

immer wieder interessant, wie die Leute sich das so vorstellen!

Mal eine direkte Frage an den TE, was denkst du denn, wovon soll das Kind denn leben? Wäre mal schön, wenn du dazu mal was schreiben würdest...

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