Einstellung wegen geteiltem Sorgerecht

12. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
snooky1988
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 49x hilfreich)
Einstellung wegen geteiltem Sorgerecht

Hallo,

ich habe schon vor Jahren versagt das jegliche Personen Bilder meiner Kinder veröffentlichen. Lediglich die Kindesmutter oder Ich dürfen Fotos unserer Kinder veröffentlichen. Hier muss, die Zustimmung beider Elternteile vorliegen.

Ich habe einer gewissen Person das ganze schonmal mitgeteilt, über die Datenschutzbeauftragten der Website die Löschung erwirkt sowie eine Ermahnung erwirkt.

Nun hat die selbe Person dieses wieder getan und Fotos veröffentlicht wodurch ich eine Strafanzeige gestellt habe.

Heute kam die Einstellung mit der Begründung das beide Eltern diesen Strafantrag stellen müssen.

Also laut Gesetz ist eine Veröffentlichung nur gestattet wenn beide Sorgeberechtigten zustimmen. Ok. Aber wird nun dagegen verstoßen hat man keine Handhabe.

Grauzone?

Hier noch ein Foto des Schreibens:

http://up.picr.de/22213994fg.jpg

Es handelt sich hier um die Schwester meiner EX Frau. Ich habe, ihr mehrfach, auch in der Ehezeit noch gesagt, das niemand ausser wir als Eltern Bilder veröffentlichen.

Nun hat sie mehrfach dagegen verstoßen.

Was kann ich nun noch machen?

Danke euch.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
snooky1988
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 49x hilfreich)

Ich habe gerade noch ein wenig nachgelesen und bin da auf §77 StGB gestoßen in diesem heisst es

(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.

(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.

Demnach müsste hier ja Absatz 4 Anwendung finden und meine alleinige Unterschrift reicht hier aus.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5641 Beiträge, 2516x hilfreich)

Nein, das verstehst du falsch.

Antragsberechtigt ist NUR dein Sohn. Der wiederum wird von beiden Elternteilen GEMEINSAM vertreten, daher müsst ihr BEIDE den Antrag unterzeichnen.

Wenn mehrere Personen auf dem Bild sind, wäre jede Person für sich antragsberechtigt, und es müssten nicht alle Personen gemeinsam einen Antrag stellen.

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 276.760 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.802 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen