Hallo,
ich habe schon vor Jahren versagt das jegliche Personen Bilder meiner Kinder veröffentlichen. Lediglich die Kindesmutter oder Ich dürfen Fotos unserer Kinder veröffentlichen. Hier muss, die Zustimmung beider Elternteile vorliegen.
Ich habe einer gewissen Person das ganze schonmal mitgeteilt, über die Datenschutzbeauftragten der Website die Löschung erwirkt sowie eine Ermahnung erwirkt.
Nun hat die selbe Person dieses wieder getan und Fotos veröffentlicht wodurch ich eine Strafanzeige gestellt habe.
Heute kam die Einstellung mit der Begründung das beide Eltern diesen Strafantrag stellen müssen.
Also laut Gesetz ist eine Veröffentlichung nur gestattet wenn beide Sorgeberechtigten zustimmen. Ok. Aber wird nun dagegen verstoßen hat man keine Handhabe.
Grauzone?
Hier noch ein Foto des Schreibens:
http://up.picr.de/22213994fg.jpg
Es handelt sich hier um die Schwester meiner EX Frau. Ich habe, ihr mehrfach, auch in der Ehezeit noch gesagt, das niemand ausser wir als Eltern Bilder veröffentlichen.
Nun hat sie mehrfach dagegen verstoßen.
Was kann ich nun noch machen?
Danke euch.
Einstellung wegen geteiltem Sorgerecht
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ich habe gerade noch ein wenig nachgelesen und bin da auf §77 StGB
gestoßen in diesem heisst es
(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.
(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.
Demnach müsste hier ja Absatz 4 Anwendung finden und meine alleinige Unterschrift reicht hier aus.
Nein, das verstehst du falsch.
Antragsberechtigt ist NUR dein Sohn. Der wiederum wird von beiden Elternteilen GEMEINSAM vertreten, daher müsst ihr BEIDE den Antrag unterzeichnen.
Wenn mehrere Personen auf dem Bild sind, wäre jede Person für sich antragsberechtigt, und es müssten nicht alle Personen gemeinsam einen Antrag stellen.
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