Hallo also ich schildere mal meinen Fall:
Also ich bin 20 Jahre alt alleinerziehend und habe Hartz 4 beantragt ich lebe also mit meinem Sohn in eigener Bedarfsgemeinschaft,desweiteren hole ich zurzeit mein Abitur auf einem Abendgymnasium nach.
Nach 5 Monaten wurde jetzt mein Antrag vorläufig bewilligt,allerdings bekam ich nun Post mit der Anlage Unterhaltsansprüche(Kind unter 25 Jahren mit Vater+Mutter ausserhalb der Bedarfsgemeinschaft)
Ich habe keine abgeschlossene Berufsausbildung und bin unter 25.
Aber nach diesen § besteht kein Unterhaltsanspruch gegenüber meinen Eltern?
http://www.arbeitslosennetz.de/index.php?option=com_content&view=article&id=2151:unterhaltspflicht-der-eltern&catid=358:alleinerziehende&Itemid=76
Die Behörde darf keinen Unterhalt fordern
von Eltern, deren Alg II-bedürftige Kinder unter 25 Jahre alt sind und entweder eine Erstausbildung schon abgeschlossen haben oder keine Erstausbildung absolvieren. ( § 33 Abs. 2 Nr.2
b SGB II)
von Eltern, deren Tochter schwanger ist oder ihr "leibliches Kind" bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut ( § 33 Abs. 2 Nr.3
und 4 SGB II
). Das gilt auch für minderjährige Töchter.
Laut dieser Seite sind meine Eltern 1. nicht unterhaltspflichtig weil ich keine Erstausbildung absolviere und mein Kind selbst betreue?
Danke für jede Hilfe!
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Eltern unterhaltspflichtig obwohl alleinerziehend?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Hallo potfreak666,
Unterhaltsanspruch besteht nur wenn du in Schule/Ausbildung bist.
quote:
in eigener Bedarfsgemeinschaft,desweiteren hole ich zurzeit mein Abitur auf einem Abendgymnasium nach.
Hier ist zu klären ob du in Schule/Ausbildung bist.
Ich denke du bist in Schule.
lg
edy
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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."
Ich bin hier anderer Meinung als @Edy.
quote:<hr size=1 noshade>Ein Volljähriger, der nach Abschluss seiner allgemeinen Schulausbildung weder eine Berufsausbildung aufnimmt noch hinreichende Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachweist, verletzt nachhaltig seine Ausbildungsobliegenheit. Auch der Besuch der Abendschule begründet in diesem Fall keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegenüber den Eltern. Vielmehr muss der Volljährige seinen Lebensunterhalt primär selbst verdienen und seine Arbeitskraft dabei nach ähnlich strengen Maßstäben nutzen wie Eltern, die minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2004 - 3 WF 8/04 , FamRZ 2004, 1890 ). <hr size=1 noshade>
Ein Abendgymnasium zählt nicht als Ausbildung. Der Besuch kann neben einem Hauptberuf erfolgen. Die TE steht dem Arbeitsmarkt somit voll zur Verfügung und kann sich also durchaus selber versorgen.
Es gibt aber auch Vollzeitabendschulen, die als "normale" allgemeinbildende Schule gelten, nur dass der Unterricht halt abends stattfindet. In diesem Fall könnte @Edy recht haben. Dabei kommt es aber auch noch darauf an wie zügig die Ausbildung vorangetrieben wurde. Die Beurteilung von jemanden, der mit 16 seine Mittlere Reife gemacht hat und dann erst einmal 4 Jahre antriebslos in der Gegend herumgehangen hat, sieht sicherlich anders aus als bei jemanden, der mit 16 schwanger geworden ist und erst mit einem 3jährigen Kind wieder an die Ausbildung geht.
Gruß
Shihaya
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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht."
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Tja, beim Besuch eines Abendgymnasiums sind die Eltern nicht unterhaltspflichtig, weder nach BAföG noch nach SGB II.
In den ersten drei Schulhalbjahren geht man von einer Erwerbstätigkeit neben dem Unterricht aus. Da käme dann ALG II in Frage.
In den letzten drei Schulhalbjahren vor der Reifeprüfung sind die Auszubildenden von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit. Da kommt dann elternUNabhängiges BAföG in Frage.
Guten Abend!
ich sehe es wie die Vorschreiber. Der Besuch des Abendgymnasiums gebründet keinen Unterhaltsanspruch ggü. den Eltern.
Die sind in dieser Konstellation eh raus aus der Nummer, das der Vater des Unterhalt für die TS herangezogen werden muss. (vergl. § 1615l Abs.3 BGB
)
Das würde ich dem JC einfach mal mitteilen.
LG nero
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Da müssen wir schön unterscheiden
1. BGB
Da dürften die Eltern im Moment draußen sein, vor allem wenn das Kind des Kindes noch keine 6 Jahre alt ist.
2. BAföG
Eigentlich sind die Eltern wieder mit im Boot, wenn BAföG nicht automatisch elternUNabhängig gewährt wird, wie hier in diesem Fall.
3. ALG II
Das Kind mit Kind ist seine eigene Bedarfsgemeinschaft und es besteht kein Rückgriff auf die Eltern.
Dankeschön habe ich doch richtig gelegen!
Desweiteren bin ich noch ein halbes Jahr in Elternzeit und da ist doch rein rechtlich gesehen die Mutter die mich und unseren Sohn von einem auf den anderen Tag verlassen hat Unterhaltspflichtig für uns beide nicht wahr(zumindest bis er 3 Jahre alt ist)?
Gruß und Danke für die zahlreichen Antworten
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Ach, mal vertauschte Rollen! ;-)
Ja, die Mutter des Zwerges ist natürlich während der Elternzeit dem betreuenden Vater genauso unterhaltspflichtig wie es andersherum wäre.
Aber das ist in vielen Köpfen noch nicht angekommen.
Hallo,
BGB ist ist BAföG und SGB II vorrangig.
Entweder gibt´s Geld vom nicht betreuenden Elternteil oder von JC.
LG nero
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