Elterngeld - Corona

22. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
ChrisFie
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Elterngeld - Corona

Hallo Leute,

Ich heiße ********** und bin taub (gehörlos) , ** Jahre alt. Mein Kind wurde am 8.März in ****** geboren.
Und ich wohne in *******************, wir führen eine Fernbeziehung. Mein Lebenspartnerin wohnt in ******, auch wir sind nicht verheiratet.

Ich habe für den 1.Lebensmonat sowie 14.Lebensmonat Elternzeit mit Elterngeld beantragt. Für diese Zeiträume habe ich und ich werde auch keine zusätzlichen Einnahmen beantragen und/oder erhalten.

Wegen einer Risikoschwangerschaft wurde der Geburtstermin meiner Tochter auf den 08.März 2022 festgelegt. Bis zum 7.März bin ich meinen Pflichten gegenüber Arbeitsgeber Gemeinde Unterföhring in Unterföhring nachgekommen.

Ab 08.März 2022 sollte mein 1.Monat Elternzeit in Leipzig beginnen. Beim Arbeitsgeber beantragt und genehmigt. Leider habe ich mich am 5.März 2022 noch mit dem Corona-Virus infiziert.

Laut Corona Schutzverordnung im Bundesland Bayern+Sachsen war es NICHT möglich meinen Arbeitsort in ******** (Bundesland Bayern) zu verlassen. Laut Corona Schutzverordnung im Bundesland Sachsen war es ebenso NICHT möglich, in den gemeinsam Haushalt nach *********** zu kommen!

Ich habe noch am 05.März 2022 meinen Arbeitsgeber über die Corona-Erkrankung informiert und mich sofort in Isolation begeben.

Bitte beachten Sie, dass ich mich zu diesem Zeitpunkt noch im Arbeitsprozess und nicht in der Elternzeit bestand.

Erst mit Freigabe vom Gesundheitsamt ab 17.März 2022 , war es möglich die Isolation in ********* zu beenden und meinen Aufenthaltsort zum Geburtsort bzw. gemeinsamen Haushalt mit meiner Tochter zu wechseln.

Umgehend habe ich eine Verschiebung der Elternzeit vom 17.März bis 14.April 2022 beim Arbeitsgeber beantragt und bestätigt bekommen. Für diesen Zeitraum erhielt ich 0,00€ Einnahmen. (Siehe Lohnbescheinigung).

Seit 15.April 2022 ist die Elternzeit beendet und ich stehe wieder voll von Montag bis Freitag im Arbeitsprozess in *****.

Mir ist bewusst, dass sie bei der Elterngeldberechnung an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebunden sind.

Ich habe mich an die gesetzlichen Vorschriften laut Infektionsshutzgesetz im vollen Umfang gehalten. Es war für mich unerträglich in Isolation in ********b leben zu müssen, während meine Tochter in ********ngeboren wird
und meine Lebensgefährtein (gehörlos) dringend meine Hilfe vor Ort benötigt. Es war meine Pflicht, sofort nach Freigabe vom Gesundheitsamt in den gemeinsamen Haushalt zu wechseln.

Da ich amn 8.März 2022 nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, bekomme ich kein Eleterngeld für den 1.Lebensmonat? Laut Infektionschutzgesetz dürfte ich nicht im gemeinsamen Haushalt leben!!!

Ihrem Angebot vom 30.Juni 2022 kann ich nicht folgen. Meine Lebengefährtin und ich sind beide 100% Schwerbehindert GL (Gehörlos), uns waren die gesetzlichen Regelungen in diesem Umfang (wie sie es mir geschrieben haben) nicht bewußt.

Auf Grund der überall bestehenden Coronaschutzbestimmungen war es durch unmöglichen gewesen, die ausreichenden Informationen über die Berechnung des Elterngeldes im Vorfeld zu bekommen.

Bei jeden Informationsgespräch in einer Behörde ist einen gebärdendolmetscher und damit einer größeren Räumlichkeit notwendig!

Ein solcher Termin bedarf einer längeren Terminplanung.

Ich fühle mich mittlerweise diskrimiert und beantrage in meine Fall um eine Ausnahmegenehmigung und Zahlung des Elterngeld aller Tage des Elternzeit.

Nun kriege ich kein Elterngeld. Muss ich Sozialgericht Klage einreichen?


Mit freundlichen Grüßen

Christoph Fiebig

-- Editiert von ChrisFie am 22.07.2022 13:36

-- Editiert von Moderator topic am 22.07.2022 23:20

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1 Antwort
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von ChrisFie):
Auf Grund der überall bestehenden Coronaschutzbestimmungen war es durch unmöglichen gewesen, die ausreichenden Informationen über die Berechnung des Elterngeldes im Vorfeld zu bekommen.

Das ist schlicht und ergreifend Unfug und als Argument untauglich.

Wenn man nichts anderes hat, kann man sich weitere Arbeit wohl sparen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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