Elternteil gestorben und wer darf zuerst in die Wohnung?

9. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
Rms1972
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Elternteil gestorben und wer darf zuerst in die Wohnung?

Guten Morgen,

wenn 2 Kinder Kinder das Erbe antreten möchte oder vtl. auch nicht! Ein Kind hat schon das Erbe ausgeschlagen, aber das Kind war schon in der Wohnung und Dokumente, Fotos u. Papiere entwendet. Darf er das?
Ich meine nicht?

Ich habe nicht das Erbe ausgeschlagen, ich weiss noch nicht wozu ich mich entscheiden werde. Muss hier nicht eigentlich abgewartet werden, ob ich das Erbe antreten möchte oder nicht?
Viele Grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Es gibt viele Gründe in der Wohnung nach dem Rechten zu sehen.

Wenn die Person offiziell einen Schlüssel zur Wohnung hatte (also z.B. bei Krankenhausaufenthalten der Mutter auch in die Wohnung konnte), dann ist dies m.E. legitim.

Ob die Person etwas aus der Wohnung entwendet hat, müsste man erst nachweisen können.

Ein evtl. Testament sollte man beim Nachlassgericht /Notar hinterlegen.

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47590 Beiträge, 16825x hilfreich)

Das reine Betreten der Wohnung ist erlaubt.

Allerdings darf jemand, der nicht Erbe ist, natürlich nichts mitnehmen. Das Verhalten des einen Kindes kann daher ggf. sogar als Diebstahl oder Unterschlagung gewertet werden.

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von hh):
Allerdings darf jemand, der nicht Erbe ist, natürlich nichts mitnehmen. Das Verhalten des einen Kindes kann daher ggf. sogar als Diebstahl oder Unterschlagung gewertet werden.

Diebstahl und Unterschlagung setzen immer "Zueignunsabsicht" voraus, d.h. die Absicht, die Sachen sich dauerhaft anzueignen. Das muss nachgewiesen werden.

Das schlichte Mitnehmen erfüllt weder den Tatbestand des Diebstahls noch der Unterschlagung - ein Erbe kann die Dokumente usw. auch mitnehmen, um sie anderswo in Ruhe zu sichten, oder einem Anwalt zu zeigen, usw. usf. Sinnvollerweise dokumentiert man das aber genau.

Wenn allerdings ein Erbberechtigter (Kind) das Erbe ausgeschlagen hat, darf es nichts mitnehmen, weil es dann ja nicht mehr zur Erbengemeinschaft gehört und keinerlei Anspruch auf irgendwelche Nachlassgegenstände hat.

Was nicht geht: sich die Rosinen rauspicken und anschließend das Erbe ausschlagen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#4
 Von 
Rms1972
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schon einmal, sehr nett.
Keiner der Kinder hat einen Schlüssel zur Wohnung.

Aber das eine Kind hatte irgendwie Zutritt und etwas mitgenommen (von Wertsachen sprechen ich nicht) aber wenn ein Kind das Erbe ausgeschlagen hat und in der Wohnung war und was mitnehmen durfte und das andere Kind noch nicht das Erbe ausgeschlagen hat, dann kann ja was nicht richtig sein.
Ich mache nicht den Stress jetzt nachzuweisen, das was mitgenommen wurde, aber es ist ja pssiert.

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