Hallo,
meine Geschwister und ich wurden vom Sozialamt angeschrieben mit der Aufforderung zur Offenlegung unserer Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. zur Erörterung der Unterhaltsangelegenheit vorzusprechen.
Wir haben einen Großteil unserer Kindheit (bei mir 12 Jahre) in Heimen verbracht, so dass ich mich frage (bzw. euch), ob man nicht die Regelung des §1611 BGB
für uns in Anspruch nehmen können.
Zitat:
BGB § 1611
Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
Sehe ich das richtig, dass wenn für einen von uns eine grobe Unbillligkeit festgestellt würde, das Sozialamt auch keinen der anderen Geschwister in Anspruch nehmen kann ?
Gibt es ein Musterschreiben für diesen Sachverhalt ?
Grüße,
monk27
Elternunterhalt - §1611 BGB - Wegfall der Unterhaltsverpflichtung
7. Mai 2005
Thema abonnieren
Frage vom 7. Mai 2005 | 11:52
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 1x hilfreich)
Elternunterhalt - §1611 BGB - Wegfall der Unterhaltsverpflichtung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 7. Mai 2005 | 12:31
Von
Status: Schlichter (7150 Beiträge, 1098x hilfreich)
--- Posting wurde vom Admin editiert
#2
Antwort vom 7. Mai 2005 | 13:34
Von
Status: Student (2193 Beiträge, 320x hilfreich)
Fraglich,ob das Amt hier freiwillig nachgibt...
Hier mal ein Artikel:
http://www.123recht.net/article.asp?a=9408
Und noch ein Urteil:
Familienrecht - Verwirkung von Elternunterhalt
BGH, Urteil vom 19.05.2004 - XII ZR 304/02
(Online seit 01.09.2004)
Zur Verwirkung von Elternunterhalt, wenn eine Mutter ihr später auf Unterhalt in Anspruch genommenes Kind im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen und sich in der Folgezeit nicht mehr in nennenswertem Umfang um dieses gekümmert hat
-------------
Gib doch mal Bescheid,wie die "Erörterung" verlaufen ist!
Und jetzt?
Schon
279.012
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
14 Antworten
-
13 Antworten
-
6 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
Top Familienrecht Themen
-
43 Antworten