Elternunterhalt bei geringem Einkommen und Vermögen

14. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
jolan123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Elternunterhalt bei geringem Einkommen und Vermögen

Hallo, folgende Frage zum Elternunterhalt:

Unterhaltspflichtiger, 49 Jahre, ledig, keine Kinder,
Einkommen: 450 Euro-Job, vorher freiberuflich tätig,
Vermögen: 60.000 Euro, welches teilweise zum Lebensunterhalt dient und auch für die Altersvorsorge verwendet
werden soll.
Nur noch ein Elterteil, welches in eigener Immobilie wohnt.
Müsste der UHP dem Elternteil im Falle von Pflege vom eigenen Vermögen Elternunterhalt zahlen?
Mit der 5% Regelung kommt ja bei 450 Euro Einkommen sehr wenig Atersvorsorgefreibetrag zustande.

Vielen Dank für Antworten

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zuerst mal muss, wenn der Elternteil a) die Immobilie nicht selbst bewohnt und diese b) nicht angemessen ist, zuerst einmal die Immobilie einsetzen.

Grundsätzlich heißt es "Vermögen vor Sozialhilfe"

Zitat:
Sozialhilfe wird demjenigen nicht gewährt, der sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bevor er Sozialhilfe in Anspruch nehmen kann, muß der Hilfesuchende im Grundsatz sein gesamtes verwertbares Vermögen einsetzen - auch das Eigenheim.

Allerdings erkennt das Sozialhilferecht sogenanntes Schonvermögen an, von dessen Einsatz oder Verwertung die Gewährung von Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf. Hierzu zählt das angemessene Hausgrundstück, das vom Hilfesuchenden oder einer weiteren Person der sogenannten Einsatz-gemeinschaft - das sind insbesondere zusammenlebende Ehegatten oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird.

Dabei bestimmt sich die Angemessenheit nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücks- beziehungsweise der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.

Handelt es sich bei der Immobilie um ein "angemessenes Hausgrundstück", ist es ohne weiteres Schonvermögen, wenn es noch von beiden Ehegatten bewohnt wird, etwa bei Inanspruchnahme häuslicher Pflege durch einen (oder beide) Ehegatten. Selbst wenn ein Ehegatte in einem Pflegeheim unterge-bracht wird, verliert das Eigenheim seine Schonvermögenseigenschaft nicht, wenn es durch den anderen Ehegatten (gegebenenfalls mit weiteren Angehörigen) bewohnt wird, sofern es dann nach wie vor als "angemessenes Hausgrundstück" anzusehen ist.

Das heißt, die Unterbringung eines Ehepartners in einem Pflegeheim führt nicht ohne weiteres zu einem "Getrenntleben" im sozialhilferechtlichen Sinne. Das alleinige Bewohnen des Eigenheims durch andere Angehörige (etwa Kinder) genügt jedoch nicht zur Wahrung der Schonvermögenseigenschaft. Außerdem ist das Eigenheim als Schonvermögen nur auf Zeit vor einem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt.

Denn nach dem Tod des Hilfeempfängers ist dessen Erbe grundsätzlich zum Ersatz der innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendeten Sozialhilfekosten verpflichtet, wobei diese Haftung auf den Wert des Nach-lasses begrenzt ist.

Nachrangig ist die Sozialhilfe nicht nur gegenüber der Verwertung eigenen Einkommens und Vermögens, sondern außerdem gegenüber Unterhalts-ansprüchen, die dem Hilfesuchenden gegen seine Angehörigen zustehen.


https://www.rechtsanwalt-bultmann.de/Erben++Vererben/Anwalt+im+Erbrecht/Schnittstelle+Familien-+und+Erbrecht/Sozialhilferegreß/Immobilie+und+Pflegefall

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
jolan123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Wenn das Elternteil Unterhaltberechtigt ist, muss dann das Kind im oben genannten Fall sein Vermögen einsetzen, auch wenn es dieses für die eigene Altersvorsorge braucht?

Da es ja heisst:
"Grundsätzlich sind die erwachsenen Kinder auch gehalten, in wirtschaftlich vertretbarer Weise ihr Vermögen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ihrer Eltern einzusetzen (vgl. schon BGH, FamRZ 2002, 1698 , 1702 m. Anm. Klinkhammer; OLG Köln, FamRZ 2003, 470 ; OLG Köln, FamRZ 2003, 471 ).

Das gilt auch für Grundbesitz, aus dem kein Einkommen erzielt wird (AG Ansbach, FamRZ 1997, 766 , 767). Aber auch hier gilt im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB der Grundsatz, dass der Unterhaltsschuldner solange nicht leistungsfähig ist, wie er nicht seine eigene Altersversorgung angemessen gesichert weiß."

Was ist denn angemessen im oben genannten Fall ?

-- Editiert von jolan123 am 15.04.2019 21:44

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32137 Beiträge, 5651x hilfreich)

Zitat (von jolan123):
Unterhaltspflichtiger, 49 Jahre, ledig, keine Kinder,
Dass du unterhaltspflichtig bist, wird so sein.
Ob du unterhaltsfähig bist, wird geprüft. Bist du es nicht, leistet das Sozialamt für den unterhaltsberechtigten Elternteil.
Zitat (von jolan123):
auch für die Altersvorsorge verwendet werden soll.
Du kannst nicht anfangen, dein Vermögen für deine Altersvorsorge zu verwenden, weil du ansonsten Unterhalt leisten müsstest.Mit 49 Jahren ist es schon ziemlich spät dafür.

Aber: Du hast nur minimales Einkommen. Du hast Vermögen unterhalb der Freibetragsgrenze. Wahrscheinlich würdest du nicht unterhaltsfähig sein.
Zitat (von jolan123):
im Falle von Pflege
An welche Pflege ist hier gedacht? Es gibt vielfältige Pflegeformen zu recht unterschiedliche Kosten.

Viel wichtiger:
Welches Einkommen und Vermögen hat der Elternteil? (außer der selbstgenutzen Immo)
Bist du einziges Kind?

Was willst du mit diesen *Grundsätzen*?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Es ist hier nicht erkennbar, weshalb der 49-Jährige nicht einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen kann, um seiner Unterhaltspflicht nachkommen zu können.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32137 Beiträge, 5651x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Es ist hier nicht erkennbar,
Das war auch nicht gefragt. Man weiß noch nicht einmal, ob ein Elternteil überhaupt Unterhalt vom einzigen Kind verlangt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
jolan123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Anami,

danke für die Antwort.
Ja, bin einziges Kind.

Du sagst:
"Du kannst nicht anfangen, dein Vermögen für deine Altersvorsorge zu verwenden, weil du ansonsten Unterhalt leisten müsstest. Mit 49 Jahren ist es schon ziemlich spät dafür."

Ich war nach meinem Studium immer freiberuflich tätig, daher nicht in einem gestzlichen Rentensystem.
Da mir Riester und andere nicht geheuer waren, habe ich seit dem ich 25 Jahre war, immer wieder etwas für die
Altersvorsorge zurückgelegt. Daher die 60.000 gespart.
Kann ja sein, dass das so nicht ganz sinnvoll war, aber soweit ich weiss, ist es beim Elternunterhalt auch nicht relevant wie die Altersvorsorge angelegt wurde.

Woher weisst du, dass ich bei dem Vermögen unterhalb der Freibetragsgrenze liege ?
Gibt es dazu Regelungen? Ich habe dazu nichts Verbindliches gefunden.

Derzeit kümmere ich mich selbst immer wieder um das Elternteil, was aber schwierig ist, da ich in einer anderen
Stadt wohne und dadurch auch weniger arbeiten kann.
Also habe ich vorerst an häuslichen Pflegedienst gedacht. Irgendwann wird es aber wohl auf einen Heimplatz hinauslaufen. Dafür wird die durchschnittliche Rente evtl. nicht reichen. Vermögen, ausser der selbstgenutzen Immobilie gibt es soweit ich weiss, nicht.

Daher wollte ich gerne wissen, ob ich mich darauf einstellen muss, dass ich die 60.000 nicht für meine Altersvorsorge behalten darf und ob es da eine Freibetragsgrenze gibt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32137 Beiträge, 5651x hilfreich)

Zitat (von jolan123):
immer wieder etwas für die Altersvorsorge zurückgelegt. Daher die 60.000 gespart.
Das hatte ich falsch verstanden.
Deine Altersvorsorge ist also 60.000,- . Auch, wenn sie nicht als solche gesichert ist (evtl. Versicherung).
Aber du kannst schlecht von 450,- im Monat leben. Deine eigene Krankenversicherung kostet doch schon...
Wichtig ist, ob ein Unterhaltspflichtiger mit seinem Einkommen und Vermögen auch den Eltern gegenüber leistungsfähig ist.
Du bist es nach deinen Angaben nicht. Eine evtl. nötige Differenz würde dann das Sozialamt zahlen.

Ja, es gibt Regelungen, zu finden unter Elternunterhalt.
Es gibt den Selbstbehalt beim Einkommen. Und es gibt geschützes Vermögen.

Die Krankenversicherungen/Pflegeversicherungen haben häufig sogenannte Pflegestützpunkte.
Dort kannst du dich beraten lassen, was nötig ist und was das kosten würde.
Wahrscheinlich würde zunächst ein Pflegegrad für den Elternteil ermittelt werden. Das macht der Med.Dienst der Krankenkassen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
jolan123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke!

Wenn das mit dem Pflegedienst klappt, hoffe ich, kann ich auch wieder mehr arbeiten.
Danke auch für den Tipp mit den Pflegestützpunkten. Das werde ich machen.

Wenn ich nach dem Tod des pflegebedürftigen Elternteils etwas erbe, also hier die Immobilie,
dann würde sich das Sozialamt die evtl. gezahlten Leistungen darüber wieder zurückzahlen lassen ?
Ist das so?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
jolan123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Bitte die Frage nicht falsch verstehen
(Wenn ich nach dem Tod des pflegebedürftigen Elternteils etwas erbe, also hier die Immobilie,
dann würde sich das Sozialamt die evtl. gezahlten Leistungen darüber wieder zurückzahlen lassen ?
Ist das so?)
Ich habe gestern mit dem Elternteil über das ganze Sozialhilfethema gesprochen und er möchte das auch wissen, ob das dann so wäre. Also z.B. ob das Sozialamt dann verlangen könnte, dass ich edas Haus verkaufe, wenn ich nicht selbst drin wohne.
Aber ich hoffe das dieses Thema noch lange nicht akut wird.


-- Editiert von jolan123 am 18.04.2019 05:17

-- Editiert von jolan123 am 18.04.2019 05:31

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32137 Beiträge, 5651x hilfreich)

Zitat (von jolan123):
Ist das so?
Ja. Vom Grundsatz her ist das so. Aber jeder Grundsatz hat auch immer Ausnahmen, Einschränkungen. ---- Es kommt also immer auf den Einzelfall und auch Zeiträume an.
Das Gesetz: http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/102.html

Es ist euch zu empfehlen, außer dem Sozialhilfe-und Pflegethema auch über den Nachlass/ die Erbschaft/das Erbe zu sprechen.
Das geht langsam und die Anschauungen und Wünsche können sich noch oft ändern. Aber ihr solltet zumindest Einigkeit darüber erzielen, was mit der Immobilie werden soll.
Nicht unwichtig ist bei dieser Thematik auch die Größe der Immobilie.

Ob und wie man die Immobilie für die Erben erhält/schützt, wann also eine spätere Rückforderung der Sozialhilfe ausgeschlossen oder eingeschränkt wäre, ist dann evtl. eine Frage für das Unterforum *Erbrecht*.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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