Elternunterhalt für Volljährigen

21. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
Günni1981
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 10x hilfreich)
Elternunterhalt für Volljährigen

Guten Tag,

ich hätte mal eine Frage und zwar:

Ein guter Kumpel von mir ist 22 Jahre alt und noch bis Sommer 2009 in einem Ausbildungsverhältnis. Die Eltern leben getrennt und der Vater ist aufgrund der Geringen Ausbildungsvergütung des Sohnes durch einen Gerichtbeschluss angewiesen worden Monatlich 108€ zum Lebensunterhalt beizutragen. Diese Unterhaltszahlungen, die seit 1 1/2 Jahren laufen sind nun durch den Kindesvater ausgesetzt.

Der Vater ist 57 Jahre alt und 2005 betriebsbedingt Arbeitslos geworden und hat eine Abfindung von rund 80.000€ erhalten zusätzlich erhielt er noch rund 1300€ ALG1.

Da der Vater ein Chronischer Alkoholiker ist hat er die 80.000€, die eigentlich als Lebensübergang vom ALG1 zur Rente gedacht waren in 1 1/2 Jahren versoffen und verhurt und zudem noch eine reduzierung seines ALG1 anspruches um 600€ bekommen, da er zumutbare Arbeit aufgrund des hohen Alkoholkonsums ablehnt.

Er hat also noch rund 700€ für Miete, Nebenkosten und Lebensunterhalt und zahlt somit keinen Unterhalt mehr.

Der Anwalt meines Kumpels hat jetzt beim Gericht eine Kontopfändung beauftragt, aber gleich dazu gesagt, dass es wahrscheinlich keine Geben wird, da es ihm mit seinen 700€ nicht zumutbar ist, noch 108€ Kindesunterhalt zu zahlen.

Der Mutter meines Kumpels schuldet er für 23 Jahre Ehe auch noch rund 35.000€, die natürlich auch weg sind.

Momentan hat mein Kumpel mit Kindesgeld und Auszubildendenvergütung rund 450€ im Monat, wovon er noch 200€ Mietanteil an seine Mutter abführen muss. Dazu kommen noch Fahrkarten von rund 80€ usw.

Er hat also momentan sogut wie garnichts.

Sehe ich es richtig, dass der Vater laut "Gesetz" keinen Unterhalt mehr zahlen muss? Oder kommt das Sozialamt für seinen Unterhalt auf und stellt die Gesamtsumme den Vater in Rechnung, sobald dieser in 2 Jahren in Rente ist?

Ich habe da eigentlich wirklich keine Ahnung. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen der Alte muss zahlen, aber Recht und Rechtssprechung sind in Deutschland ja leider 2 verschiedene dinge.

Schonmal danke für die Antworten =)


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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1983
Status:
Lehrling
(1089 Beiträge, 104x hilfreich)

Wenn es tatsächlich einen Gerichtsbeschluß auf Unterhalt gibt, muß der Vater zahlen, wenn er keine Abänderung wegen Wegfall seines Einkommens angestrengt hat.
Wenn er mit seinem jetzigen Einkommen und seiner späteren Rente unter der Pfändungsgrenze liegt, wir er niemals ebwas abgeben müssen.

Nach Familienrecht besteht für den Vater nur eine maximale Erwebspflicht bis der Nachwuchs 21 Jahre alt ist.
Der Sohn ist verpflichtet seinen Bedarf nach Möglichkeit selbst zu decken, der wiederum von der Unterhaltspflicht des Vaters abgezogen wird.
Hat er denn schon z.B. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragt ?

Ansonsten sollte der Sohn inständig beten, dass sein Vater später den Spieß nicht umdreht und Ihn dann auf Pflegeunterhalt oder die Kosten fürs Altersheim verklagt.
Aber das wird dann schon das Sozialamt für den Vater erledigen.

Ach ja fast vergessen, auch die Mutter ist natürlich unterhaltspflichtig.
Sie wird sicher leistungsfähiger als der Vater sein. :grins:

Gruss
leinad

-- Editiert von leinad am 21.04.2008 14:19:54

-- Editiert von leinad am 21.04.2008 14:22:35

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#2
 Von 
Günni1981
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 10x hilfreich)

Erstmal danke für die Antwort =)

Mein Kumpel hat bereits versucht BAB durchzukriegen, was allerdings abgelehnt wurde, da dass Gehalt der Eltern auf die letzten 24 Monate zurückgerechnet wird und damals waren beide noch Erwerbstätig. Dazu kommt noch die Abfindung von knapp 80.000€ und ein ehemaliger Bruttogehalt des Vater von rund 3500€ im Monat und damit hat er kein BAB durchbekommen. Auch eine Neuberechnung wurde abgelehnt, da es keine Belege dafür gibt, dass die 80.000€ ausgeben wurden und somit denkt die Agentur für Arbeit natürlich gleich an Sozialbetrug und schleicherei.

Seine Mutter ist eingeschränkt erwerbstätig, da sie Athrose in allen Gelenken hat und somit wurden ihr 70% bescheinigt. Sie Arbeitet also nur Teizeit 110 Stunden im Monat für etwa 600€ (Zeitarbeit).

Ich werde ihn dann mitteilen, dass er sich besser noch einen Nebenjob zulegt. Er arbeitet zwar schon 180 Stunden im Monat, aber da wird er wohl durch müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo Günni,

da hilft der schönste Titel nix, wenn nix pfändbar ist...:(

quote:
Mein Kumpel hat bereits versucht BAB durchzukriegen, was allerdings abgelehnt wurde, da dass Gehalt der Eltern auf die letzten 24 Monate zurückgerechnet wird und damals waren beide noch Erwerbstätig.


Wie wärs, wenn dein Kumpel einen neuen Antrag mit den aktuellen Daten stellen würde?

Grüßle

P.S. Warum hat die Mutter deines Kumpels denn nicht *zugegriffen*, als es noch *Material* gab?

-----------------
" Jeder Mensch gilt in dieser Welt nur so viel, als wozu er sich selbst macht."

-- Editiert von Schwesterchen am 21.04.2008 17:24:00

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#4
 Von 
guest123-1983
Status:
Lehrling
(1089 Beiträge, 104x hilfreich)

Hallo Günni,
ich weiß nicht genau wie das bei BAB abgewickelt wird.
Bei Bafög ist es so, dass das Einkommen der Eltern von vor 2 Jahren maßgebend ist.
Wenn der Unterhaltsschuldner aktuell ein geringeres Einkommen hat oder gar keins.
Dann kann der Unterhaltsberechtigte einen Aktualisierungsantrag stellen.
Damit ist das reale, aktuelle Einkommen maßgebend und es würde somit ein Anspruch bestehen.

70% oder genau GDB 70 der Mutter ist unereheblich.
Denn der Schwerbehinderungsgrad ist nicht maßgeblich für die Erwerbsfähigkeit.
Die darf effektiv nur ein Amtsarzt festlegen.

Tja, das Leben ist hart Junge.
Und ohne Harte gibts kein Leben.
Beißt Euch durch und bloß keine Kinder zeugen, sonst ist für Mann das Leben gelaufen.

Gruss
leinad

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-1663
Status:
Lehrling
(1571 Beiträge, 574x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
guest123-1983
Status:
Lehrling
(1089 Beiträge, 104x hilfreich)

Für Bafög sind nur Urteile/Urkunden relevant, die nicht älter als 4 Jahre sind.
Wie das bei BAB ist, weiß ich nicht.

Gruss
leinad

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-1983
Status:
Lehrling
(1089 Beiträge, 104x hilfreich)

Klar Camper,
wenn er noch im Hotel Mama wohnt, ist DDT 18 für den Bedarf anzusetzen.

Aber egal, generell gilt, wo nix ist, kann man auch nix holen.
Seine Erwerbspflicht aufgrund Unterhalt ist erloschen.

Gruss
leinad

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