Elternunterhalt für unsere Pflegebedürftige Mutter (PG3, demenzkrank)

19. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
negresso
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 17x hilfreich)
Elternunterhalt für unsere Pflegebedürftige Mutter (PG3, demenzkrank)

Hallo zusammen

Hintergrund:
Unsere Mutter 82j alt ist pflegebedürftig (PG3) eine beantragte Höherstufung läuft. Sie ist an Demenz erkrankt, das bestätigen Diagnosen von Neurologen und dem Klinikum für Alterspsychiatrie. Dort hieß das unsere Mutter mit fortschreitender Demenz nicht ohne eine täglich Betreuung auskommen wird. Zur Zeit wohnt Sie noch bei mir, der jüngere Sohn. Zunehmend ist Sie inkontinent, 3mal in der Woche ist Sie in der Tagespflege, den Rest der Woche kommt der Ambulante Pflegedienst ist Haus (Medikation, Insulin spritzen. Ich und meine Frau sind in Vollzeit berufstätig mit einem Gesamtmonatseinkommen von 5000€ (netto). Ein schulpflichtiger Sohn 8j alt, lebt mit im Haushalt. Wir haben vor 5 Jahren ein (selbstgenutztes) Haus gekauft, da ist man froh um jede Info in welche ein zusätzlich finanzielle Belastung auf einen zusteuert und ob man diese so tragen könnte?

Da es nicht mehr die Frage zu klären gilt ob sondern wann es soweit sein wird, dass sie in die vollstationäre Betreuung kommt, machen wir uns allmählich vertraut mit der Thematik Elternunterhalt. Im Internet hab ich Elternunterhaltsrechner (http://www.n-heydorn.de/elternunterhalt.html) gefunden die mir einen möglichen Unterhalt von unter 100€ ausrechnen.

Wie zuverlässig eine solche Berechnung ist, das ist kann ich nicht beurteilen. Wenn das zumindest ein fachkundiger Mensch sagen könnte, wäre das sicherlich auch schon eine große Hilfe

Ich war bereits bei einem Anwalt für Familienrecht, der mich beraten wollte, aber leider war das Alls viel zu oberflächlich und im Sinne wenn es dann soweit ist dann kommen Sie wieder und wir schauen dann, worum ich ihm im Vorfeld bat, mir ggf. zu helfen eine Beispielrechnung aufzustellen um eine große Größenordnung zu erfahren, das ging in diesen unmotivierten Beratungsgespräch seinerseits völlig unter. Leider, und eine Rechnung in Höhe von ca. 200€ habe ich auch bekommen. Dort hieß es dann auch ich soll eine Steuerklassenänderung in Betracht ziehen um mein netto herabzusetzen, ich denk ob das viel bringen wird. Aktuell haben wir IV/IV und sollten in 3/5 oder 5/§ wechseln, das würde bei uns max 120€ Steuern mehr (d.h. netto entsprechen senken), hmmmmm ob das der Bringer hab ich mich dann Zuhause gefragt ?!

All die Begrifflichkeit/Erkärungen/Ausführungen zu diesem Thema sind meist so juristisch ausformuliert so dass man sich von Einer Begrifflichkeit zur Anderen sich dermaßen vergräbt und irgendwann völlig verzweifelt aufgibt, weil man den Überblick verloren hat.

Frage:
wo finde ich ggf. Rat und eine Möglichkeit eine Beispielrechnung aufzustellen um zu wissen was auf uns zukommen kann/wird?

Wo würden üblicherweise Rae sich im internet umsehen um eine grobe Vorabrechnung aufzustellen?


Mit freundlichen Grüßen
J.

-- Editiert von negresso am 19.12.2018 10:35

-- Editiert von negresso am 19.12.2018 10:37

-- Editiert von negresso am 19.12.2018 10:38

-- Editiert von negresso am 19.12.2018 10:39

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6 Antworten
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#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)

Gute Tipps findet man kostenlos bei Verbraucherzentralen:

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-wann-muessen-kinder-fuer-pflegebeduerftige-eltern-zahlen-28892

Stelle die Frage evtl. auch mal noch im Unterforum "Sozialrecht"

-- Editiert von HeHe am 19.12.2018 15:52

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
negresso
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 17x hilfreich)

Danke für die Tipps, nichts neues für mich dabei sorry. ich brauch es in meiner aktuellen Situation doch etwas konkreter hinsichtlich einer Beispielberechnung um eine Größenordnung vorab zu um zu einer Entscheidung für ein Pflegeheim im Innland oder Ausland.

ich bin da schon etwas weiter, als dass mir diese Tipps dort auf der Intensive weiterhelfen, vielmehr beaschreiben die mehr oder weniger was ich bereits weiss nur mit anderen Worten.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Vielleicht haben Sie sich von einer Erstberatung einfach zu viel versprochen. Ein Anwalt führt keine konkrete Berechnung durch für eine Erstberatungsgebühr, die nur ein allgemeines Gespräch und keine Recherche, Prüfung der Unterlagen, Berechnung, o.ä. umfasst. Wenn Sie ihn ganz normal mandatieren, dann werden Sie gewiss auch eine "Beispiel"berechnung erhalten - aber halt nicht für 200€.

So steht hier über:

Zitat:
Die Erstberatungsgebühr entsteht immer dann, wenn sich der Anwalt erstmalig mit Ihrer Frage beschäftigt und dazu konkrete Auskünfte gibt. Der Anwalt muss sich hierfür nicht erst sachkundig machen oder eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Eine generelle Einstiegsberatung, das heißt die Beantwortung konkreter Fragen allgemeiner Art oder eine Empfehlung zu einem konkreten Verhalten sind ausreichend.

Wird der Anwalt über das Erstberatungsgespräch hinaus weiter für Sie tätig, findet also Schriftverkehr mit Dritten statt, fertigt er Kopien an oder überprüft Unterlagen, so fallen hierfür weitere Gebühren nach der Gebührentabelle des RVG an oder es wird alternativ üblicherweise eine individuelle Vergütungsvereinbarung abgesprochen und entsprechend abgerechnet. Diese weiteren Tätigkeiten sind nicht von der Erstberatungsgebühr umfasst. Allerdings wird die Erstberatungsgebühr auf die weiteren Gebühren angerechnet, sofern nichts anderes vereinbart wird.


Ein Fachanwalt für Sozialrecht muss sich seine Informationen nicht im Internet zusammensuchen, da sitzt die Berechnung auch so ;) . Grundsätzlich ist eine Zuzahlung erst bei einem Einkommen über 1800€ zu leisten. Vom Nettoeinkommen lassen sich fallbezogen(!) einige Posten abziehen (bereinigen), aber das Zusammentragen und Auswerten dieser Informationen in wienfern diese auf Ihren speziellen Fall zutreffen, ist halt wichtig. Und auch durchaus aufwändig, je nachdem.

Mir wäre das in Ihrem Fall wert. Schon deshalb, weil kein Mensch in irgendwelchen Foren dafür haftet, daß Sie am Ende möglicherweise einer Falschinformation aufgesessen sind, die Sie dann eine Menge Geld kostet.

Wenn Sie einen ganz groben Anhaltspunkt suchen, wie man sein Einkommen bereinigen kann/muß, dann finden Sie im Netz unzählige Seiten, die sich mit diesem Thema beschäftigen - nur beurteilen, ob diese Informationen dann auch auf Ihren individuellen Fall zutreffen, müssen Sie dann selbst.

Viele Grüße!

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
negresso
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Vielleicht haben Sie sich von einer Erstberatung einfach zu viel versprochen. Ein Anwalt führt keine konkrete Berechnung durch für eine Erstberatungsgebühr, die nur ein allgemeines Gespräch und keine Recherche, Prüfung der Unterlagen, Berechnung, o.ä. umfasst. Wenn Sie ihn ganz normal mandatieren, dann werden Sie gewiss auch eine "Beispiel"berechnung erhalten - aber halt nicht für 200€.

So steht hier über:
Zitat:
Die Erstberatungsgebühr entsteht immer dann, wenn sich der Anwalt erstmalig mit Ihrer Frage beschäftigt und dazu konkrete Auskünfte gibt. Der Anwalt muss sich hierfür nicht erst sachkundig machen oder eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Eine generelle Einstiegsberatung, das heißt die Beantwortung konkreter Fragen allgemeiner Art oder eine Empfehlung zu einem konkreten Verhalten sind ausreichend.

Wird der Anwalt über das Erstberatungsgespräch hinaus weiter für Sie tätig, findet also Schriftverkehr mit Dritten statt, fertigt er Kopien an oder überprüft Unterlagen, so fallen hierfür weitere Gebühren nach der Gebührentabelle des RVG an oder es wird alternativ üblicherweise eine individuelle Vergütungsvereinbarung abgesprochen und entsprechend abgerechnet. Diese weiteren Tätigkeiten sind nicht von der Erstberatungsgebühr umfasst. Allerdings wird die Erstberatungsgebühr auf die weiteren Gebühren angerechnet, sofern nichts anderes vereinbart wird.


Ein Fachanwalt für Sozialrecht muss sich seine Informationen nicht im Internet zusammensuchen, da sitzt die Berechnung auch so ;) . Grundsätzlich ist eine Zuzahlung erst bei einem Einkommen über 1800€ zu leisten. Vom Nettoeinkommen lassen sich fallbezogen(!) einige Posten abziehen (bereinigen), aber das Zusammentragen und Auswerten dieser Informationen in wienfern diese auf Ihren speziellen Fall zutreffen, ist halt wichtig. Und auch durchaus aufwändig, je nachdem.

Mir wäre das in Ihrem Fall wert. Schon deshalb, weil kein Mensch in irgendwelchen Foren dafür haftet, daß Sie am Ende möglicherweise einer Falschinformation aufgesessen sind, die Sie dann eine Menge Geld kostet.

Wenn Sie einen ganz groben Anhaltspunkt suchen, wie man sein Einkommen bereinigen kann/muß, dann finden Sie im Netz unzählige Seiten, die sich mit diesem Thema beschäftigen - nur beurteilen, ob diese Informationen dann auch auf Ihren individuellen Fall zutreffen, müssen Sie dann selbst.

Viele Grüße!




Sie hatten zum Teil Recht ich war mit meiner großen Erwartung bei zwei Rechtsanwälte für Sozialrecht, beim ersten war es so wie es beschrieben ein nettes Gespräch mehr nicht, grobes Beschreiben was passiert und wie es weiter geht wer was macht. ich ging ohne etwas konkretes wieder heim, ohne einen Anhaltspunkt als das was ich bisher mit eigener Recherche im internet herausgefunden hatte,

der zweite Rechtsanwalt für Sozialrecht, wollte tatsächlich Unterlagen und Infos für eine Beispielrechnung für Elternunterhalt, der im Ergebnis dann doch ziemlich nah bei dem von einem Online-Rechner im internet ermittelten Betrag war. Nichtsdestotrotz wusste ich jetzt, die ungefähre Größenordnung eines möglichen Elternunterhaltsanspruches.

Eine Beispielrechnung zu einem stolzen Preis, Beratungsgespräch 245€ als die Email mit der Berechnung kam und ich das kurz telefonisch besprochen haben wollte, bekam ich tatsächlich alles einige Tage später am Telefon erklärt. Und die Rechnung hierfür kam keine 2 Tage danach in Höhe von 549€, d.h. in Summe fast 800€. Ganz ehrlich für letzteres sind mir viele unschöne Dinge durch den Kopf gegangen, aber ich beruhigte mich schnell wieder. Ist halt so.


Grüße
J.L.

-- Editiert von negresso am 30.03.2019 23:43

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Na, das kann ich mir gut vorstellen, wäre es mir auch.

Es soll sich ja einiges getan haben im Ausland, was Pflegeheime angeht, ich hab kürzlich einen längeren Bericht darüber im TV gesehen und der war wirklich sehr positiv - und wenn die Oma an Demenz leidet wird es wahrscheinlich auch nicht mehr soo lange dauern, bis sie gar nicht mehr weiß, wer sie da besucht.... (ich habe das bei ein paar Familienmitgliedern erlebt, leider geht das manchmal ganz schnell). Da spielt die Entfernung dann vielleicht keine so große Rolle mehr als wenn die Oma drauf besteht, daß die Familie spätestens alle 14 Tage zum Kaffee einläuft.

Die Entscheidung ist sicherlich dennoch nicht so einfach - ich wünsche Ihnen dabei alles Gute!

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31931 Beiträge, 5624x hilfreich)

Durch Wiederholungen und Varianten im Forum ändern sich die Voraussetzungen nicht.
Ganz kostenlos kann man sich im Netz den --- besserwisserisch--- Freibetrag bei Elternunterhalt ausrechnen.
Eine mögliche Zuzahlung aus sozialrechtlicher Sicht (Elternunterhalt nach SGB ) ergibt sich tatsächlich erst, wenn die Kosten für die Unterbringung bekannt sind und ein Antrag auf ergänzende Sozialhilfe gestellt ist.
Wer sich für rund 800,- ausrechnen lässt, dass er ca 100,- ÜBER dem Freibetrag liegt, wie die eigene Recherche schon ergab, macht irgendwas nicht richtig.

Insofern bleibt es bei den zahlreichen Hinweisen von gestern und vorgestern.
Es sollten die Eigentumsrechte in GR geklärt werden.
Es sollte endlich ein akzeptables Pflegeheim gefunden werden.

Zitat (von negresso):
Wenn das zumindest ein fachkundiger Mensch sagen könnte, wäre das sicherlich auch schon eine große Hilfe
Auch heute müsste ein Fachkundiger die Einkommens-und Vermögenslage der Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten wissen.
Unerlässlich dafür sind die tatsächlichen Heimkosten. Ohne diese lässt sich nicht ermitteln, ob überhaupt eine Zuzahlung von Kind oder/und Amt erforderlich ist.
Zitat (von negresso):
ich brauch es in meiner aktuellen Situation doch etwas konkreter hinsichtlich einer Beispielberechnung
Ohne Zahlen---schlecht möglich.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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