Entziehung durch Exfrau

22. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
ToJo43
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 2x hilfreich)
Entziehung durch Exfrau

Servus miteinander.
Vor kurzem wurde der regelmäßige Aufenthalt (kein Aufenthaltsbestimmungsrecht) bei derMutter angesiedelt demKindeswohl entsprechend (lt. kinderpsychologischem Gutachten). In diesem wurde die Bereitschaft der Mutter als positiv hingestellt, dass sie den Umgang ermöglicht. Ich weiß von Aussagen anderer und der Mutter, dass sie an ihren alten Wohnort möchte. Nun sagte sie mir, dass sie umziehen werde, aber den Ort sagte sie bisher mir nicht.
Unser gemeinsames Kind will sie mitnehmen und so den Umgang erschweren, wie sie das bei den anderen Vätern auch schon gemacht hat. Ich habe vollstreckbaren Titel mit genau bestimmten Umgangsterminen. Mir geht es definitiv um das Kind das beide Eltern braucht und nicht als Siegesprämie oder ähnliches.
Nun kann ich den Umzug verhindern und habe ich evtl Erfolg damit. Oder kann ich sogar darauf bestehen, dass das Kind wieder bei mir den Lebensmittelpunkt hat.
Ich bin männlich und wie allseits bekannt ist der Mann hier in Deutschland größtenteils der Arsch....
Grüßle

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hansa1965
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo ToJo
vielleicht hielft dir dieses aus dem BGB
BGB § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt .
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

Außerdem gibt es eine gewisse Informationspflicht

Ich würde sagen hol dir mal ein Beratungsgespräch bei einem Anwalt
Gruß Holger

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#2
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo ToJo43,

du solltest bezüglich des Fortzuges tatsächlich einen Fachanwalt/eine Fachanwältin konsultieren, weil die "ihre" RichterInnen und somit die Erfolgsaussichten besser einschätzen können.

Bei wem liegt denn derzeit das ABR?

Rhetorisch gesehen erschwert sie dir mit einem möglichen Fortzug nicht den Umgang, denn die Frage nach den damit verbundenen Umständen (Zeitaufwand,Geld) ist damit nicht sogleich verbunden.

Gegen deine Erfolgsaussicht spricht zunächst das zur Entscheidung hinzugezogene Gutachten.
Über die Qualitäten solcher Gutachten wurde mittlerweile mehrfach negativ berichtet und wenn das Gericht sich weiterhin darauf beruft, wird´s ganz besonders schwierig.

Ich habe mal eine Frage, zu dem Gutachten:

quote:
entsprechend (lt. kinderpsychologischem Gutachten). In diesem wurde die Bereitschaft der Mutter als positiv hingestellt, dass sie den Umgang ermöglicht.

Wie wurde deine Bereitschaft eingeschätzt?

Lieben Gruß




-----------------
"*Darüber hinaus werden wir die nacheheliche Eigenverantwortung stärken.*Lüge!"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ToJo43
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 2x hilfreich)

Mal zu dem Gutachten.
Erstens habe ich mittlerweile vom gleichen Gutachterteam einige von einem anerkannten Gutachter auseinandergenommenene Gutachten gefunden, zweitens wurden meine Einwende gegen das Gutachten vor Gericht nicht beachtet und drittens bin ich wie schon mal geschrieben männlich und total unfähig Kinder zu erziehen (bin seit 2001 AE-Papa von drei Kindern, darunter eins behindert)...
Das Gutachten hingt nur so voll falsch dargelegten Fakten, der Name meiner ehemaligen Jugendamtsachbearbeiterin wurde falsch geschrieben, Zeitangaben total lapidar geschätzt, soviel zum Thema Gutachten... die Mutter log bewusst die Psychologin an und diese hat das für bare Münze genommen....

die Gutachterin hat mich total negativ beurteilt und die Bereitschaft ebenso....

Wie ich herausbekommen habe, ist es eigentlich unzulässig das ein vom Gericht bestimmter Gutachter die Erstellung des Gutachtens weitergeben darf!!!

Grüßle

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#4
 Von 
ToJo43
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 2x hilfreich)

Servus miteinander.
Der Richter hat nun die ganze Sache an das OLG abgegeben. Er sieht keinen Sinn darin, den Aufenthalt neu zu regeln und ich würde mich negativ zum Kindeswohl verhalten.
Das Gutachten sagt aus, dass die Familienhilfe mit ca. 30 Stunden/ Woche erforderlich ist. Da die Kindsmutter aus unserem Kreis herauszieht, fällt dieser Punkt weg. Ebenso ist sie erneut schwanger, siebtes Kind, Geburtstermin November diesen Jahres, letztes Kind kam im Oktober letzten Jahres auf die Welt.
Aufgrund des Umzuges, meines Wissens nach Hessen ( ca 250 km) wird die Bereitschaft auch aufgehoben. Es ist wohl nicht im Sinne des Kindeswohl, dass ich dann den Umgang nur noch erschwert aufrechterhalten kann wie es bei der Verhandlung bestimmt wurde. Wäre für meine 3 jährige Tochter ein Stress hoch zehn, ganz davon abgesehen von Zeit und Geld!!!!
Und nun die Frage:
Könnte ich aufgrund des Umzuges, der Nichtbeachtung meiner Nichtzustimmung zum Umzug und der erneuten Schwangerschaft (absolutes verantwortungsloses Verhalten) vor dem OLG Recht bekommen, wenn ich die falschen Angaben im Gutachten widerum anführe!?!
Grüßle

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